Hallo zusammen,
Thema war die Kunstfreiheit (obwohl dies schon bei der HA drangekommen ist), sowie Berufsfreiheit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde.
Es gab einen Maler (gläubiger Katholik) , der eine Kunstausstellung durchführen wollte (ich glaube für die Dauer von zwei Wochen), dies aber von der Behörde verboten bekommen hat. Auch alle Klagen gegen das Verbot sind fehlgeschlagen.
Es waren auch 3 Paragraphen abgedruckt aus dem LOBG und zwei StGB Paragraphen, die so ein Vorgehen im Falle der Gefahr für die öffentliche Sicherheit ermöglichen würden.
Ausstellungsthema waren so ähnliche Karrikaturen wie ein dänischer Maler sie gemalt hatte und in Dänemark zu Aufruhren mit mehreren hundert Verletzten geführt hatten. Unser Maler findet die Bilder seines dänischen Kollegen prima und hat eben deshalb auch solche Bilder gemalt.
Der Maler findet sich in seinem Grundrecht Kunstfreiheit und Berufsfreiheit verletzt. Die Behörde und die jeweiligen Gerichte lehnen das ab, weil Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde und die Berufsfreiheit des Malers gar nicht betroffen sein.
Das war's so in etwa.
Auch hier war sehr wenig Zeit, und die Kunstfreiheit hat mich ziemlich kalt erwischt, da ich mit der gar nicht mehr gerechnet habe. Mir sind dann auch diverse Definitionen nicht mehr eingefallen, die ich im Prinzip gekonnt hätte. Ich habe die Zulässigkeit und Begründetheit der VB geprüft. Zulässig (+), Begründetheit (-) : Verletzung des Art. 5 III GG (-), Art. 12 I GG (-), Art. 2 I GG (-).