Stoff des Moduls Klausur WiSe 20/21

Also ich fand die Klausur schon ziemlich anspruchsvoll:
-Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung die auch künftiger Gegenstände enthielt (antizipierte Übereignung)
-ordentliche Kündigung bei Geschäftsräumen durch den Mieter
-Vermieterpfandrecht als Recht zum Besitz / Lastenfreier Erwerb durch F? --> Abwägung
-Pfandreife nach § 1228 II

-Kleine Rechenaufgabe mit den offenen Teilzahlungen i.H.v. 150€, i.E. keine vollständige Kaufpreiszahlung durch M an D
-Übereignung der Terrasenüberdachung an F, wohl aber laut SV gehört sie nicht zum Inventar (?)
-Eigentumsverlust nach § 946 - P: § 95 I 1 bzw. wie wird ausgelegt, dass eine Sache vorübergehend verbunden wird (str.)
-Vermieterpfandrecht an der Terrasenüberdachung --> P: M jedoch nicht Eigentümer sondern D
-Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrecht ? nach h.M. wohl (-)
-Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht des M? --> aber i.E. keine volle Kaufpreiszahlung

und ich bin mir sicher, ich habe noch was übersehen....also die letztes Semester fand ich deutlich einfacher. Das mit der Notenverbesserung wird wohl nichts
 
Ich hab da sicher auch ganz wichtige Dinge übersehen. Sie war so einfach vom SV an sich, dass da sicher irgendwelche Probleme drin stecken, die ich nicht erkannt hab -.-
 
Und wenn ich so die Darstellung von dem Kollegen über mir sehe, dann bin ich durchgefallen.
 
Also ich fand die Klausur schon ziemlich anspruchsvoll:
-Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung die auch künftiger Gegenstände enthielt (antizipierte Übereignung)
-ordentliche Kündigung bei Geschäftsräumen durch den Mieter
-Vermieterpfandrecht als Recht zum Besitz / Lastenfreier Erwerb durch F? --> Abwägung
-Pfandreife nach § 1228 II

-Kleine Rechenaufgabe mit den offenen Teilzahlungen i.H.v. 150€, i.E. keine vollständige Kaufpreiszahlung durch M an D
-Übereignung der Terrasenüberdachung an F, wohl aber laut SV gehört sie nicht zum Inventar (?)
-Eigentumsverlust nach § 946 - P: § 95 I 1 bzw. wie wird ausgelegt, dass eine Sache vorübergehend verbunden wird (str.)
-Vermieterpfandrecht an der Terrasenüberdachung --> P: M jedoch nicht Eigentümer sondern D
-Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrecht ? nach h.M. wohl (-)
-Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht des M? --> aber i.E. keine volle Kaufpreiszahlung

und ich bin mir sicher, ich habe noch was übersehen....also die letztes Semester fand ich deutlich einfacher. Das mit der Notenverbesserung wird wohl nichts
Ja, so hab ich das auch fast 1 zu1 :)
 
Hallo liebe Kommiliton*inen,
ich werde im SS2021 dieses Modul belegen.
Hättet ihr ein Paar Tipps und Empfehlungen bzgl. Inhalt und Umfang?
Was kam bei euch in der E-Klausur dran?

Viele Grüße!
S.
 
Hallo zusammen,

wäre jemand bitte so lieb und könnte mir den SV der letzten Klausur zukommen lassen?
Danke im Voraus :)
 
Sachverhalt:
Der Gastwirt Manfred Müller (M) betreibt in der Hagener Innenstadt ein Burger-Restaurant. Die Räumlichkeiten nebst Außenbereich hat M von Victor Vielbau (V) gemietet.
Um während der Corona-Pandemie die Zahl der nutzbaren Sitzplätze zu erhöhen, erwirbt M am 1. Juli 2020 bei Dieter Dacher (D) eine Terrassenüberdachung für 3.000 €, die den mit Schiebetüren zu öffnenden Innenbereich des Restaurants mit der Außenterrasse verbindet und mit zwei Stützpfeilern im Boden verankert wird. M bedauert zwar, dass dadurch in seinem schönen Biergarten die Natur nicht mehr unberührt genossen werden kann, hält diese Maßnahme aber – jedenfalls solange die Pandemie anhält – für unerlässlich. M zahlt 1.500 € an, der Rest soll in monatlichen Raten à 150 € beglichen werden. Es wird vereinbart, dass die Terrassenüberdachung bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des D verbleibt.
Außerdem erwirbt M am 1. September 2020 zwei Heizpilze zum Preis von insgesamt 2.000 €, die er auf der überdachten Terrasse aufstellt.
Trotz dieser Maßnahmen laufen die Geschäfte schlecht. Da M schon seit Monaten mit den Zahlungen an seinen Fleisch- und Getränkelieferanten (F) im Rückstand war, hatte er mit diesem am 1. August 2020 vereinbart, dass das gesamte gegenwärtige und künftige Inventar der Gaststätte an F zur Sicherheit übereignet wird. Der Sicherungsvertrag sieht dabei vor, dass M dieses zum Betrieb seines Restaurants weiterhin nutzen darf.
Als M Ende November 2020 erkennt, dass er sein Restaurant nicht mehr länger kostendeckend betreiben kann, möchte er keine weiteren Schulden anhäufen. Er kündigt daher von sich aus gegenüber V den bestehenden Mietvertrag ordnungsgemäß mit der gesetzlichen Frist und setzt sich mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland ab.
Die Miete für die Geschäftsräume hat M ab November 2020 nicht mehr zahlen können. Die Raten für die Terrassenüberdachung hat er bis zu seinem Verschwinden ordnungsgemäß entrichtet.
Als F von der Sachlage erfährt, verlangt er von V die Herausgabe der Heizpilze unter Berufung auf sein Eigentum. V verweigert die Herausgabe, da er der Auffassung ist, diese stünden ihm wegen der rückständigen Mieten zu.
Als D von der Sachlage erfährt, verlangt er von V die Herausgabe der Terrassenüberdachung unter Berufung auf sein Eigentum. V verweigert die Herausgabe, da er der Auffassung ist, diese gehöre schließlich jetzt zu seinem Gebäude.

Frage 1: Steht F ein Anspruch auf Herausgabe der Heizpilze nach § 985 BGB zu?
50 Punkte

Frage 2: Steht D ein Anspruch auf Herausgabe der Terrassenüberdachung nach § 985 BGB zu?
50 Punkte


Anmerkung:
Art. 240 § 2 S. 1 EGBGB schließt allgemein die Kündigung durch den Vermieter allein aufgrund COVID-19-bedingter Nichtleistung der Miete aus. Keine Auswirkungen hat die Regelung auf das Kündigungsrecht des Mieters.
Gehen Sie davon aus, dass die Heizpilze zum Inventar der Gaststätte gehören.
 
Hallo zusammen,

könnte mir jemand hierzu die Musterlösung zusenden? Leider wird diese von der Fernuni nicht bereitgestellt. Danke und liebe Grüße
 
Me too!
 
Ich brauche auch unbedingt die Lösungen. Wäre wirklich super dankbar, wenn jemand so freundlich ist und sie weiterleiten könnte..:-):unsure:
 
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