Es wäre nett, wenn jemand das Thema der Klausur grob skizzieren könnte.
Da sich hier sonst anscheinend niemand dazu berufen fühlt, versuch ich hier mal den Sachverhalt einigermaßen wiederzugeben. Ich weise jedoch darauf hin, dass dieser über ziemlich genau 2 Seiten ging und ich mich unmöglich an jedes Detail erinnern kann, aber ich gebe mein Bestes:
A möchte eine Shisha-Bar eröffnen. [Es folgten lange Erläuterungen, was man sich eine solche vorzustellen hat.] Er erlangt dazu 2017 von der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt B die erforderliche Gaststättenerlaubnis.
2018 kam bei Kontrollen heraus, dass der Kohlenmonoxid-Abzug nicht richtig funktionierte. [An dieser Stelle wurden weitreichende Erklärungen gemacht, welche schädlichen Folgen Kohlenmonoxid für die Gesundheit hat. Außerdem gab es, glaube ich, noch einen weiteren Mangel, der aufgeworfen wurde, der mir gerade aber nicht mehr einfällt.] Aufgrund dessen erließ die Ordnungsbehörde im Juni 2018 einen weiteren Bescheid mit Auflagen, die A erfüllen sollte, um die Probleme zu beheben. Bei weiteren Kontrollen konnten in der Folge keine Auffälligkeiten mehr entdeckt werden.
2024 wurde bei einer weiteren Kontrolle dann festgestellt, dann beim Kohlenmonoxid-Abzug ein Verdeckungsmechanismus eingebaut war, der immer anzeigen sollte, dass dieser auf der höchsten Stufe lief. [So oder so ähnlich... Bei dem anderen Problem wurde auch getrickst.] Daher erließ die Ordnungsbehörde am 05.11.24 einen Bescheid mit folgendem Inhalt:
1. Die Gaststättenerlaubnis von 2017 wird widerrufen.
2. Es wird untersagt, dass A seine Geschäftsräume betreten darf.
3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Der Bescheid wurde dem A am 07.11.24 förmlich zugestellt. Die Behörde stützt den Widerruf auf § 49 VwVfG, macht aber ansonsten keine weitere Begründung, insbesondere auch keine Ermessenserwägungen geltend. [Ich bin mir nicht mehr sicher, wie es bei den anderen Punkten war. Irgendwas wurde noch mit dem öffentliche Interesse begründet.]
A ist ganz empört über diesen Bescheid und gibt zu verstehen, dass er von den Auflagen nie etwas wusste und diese auch sowieso noch nie erfüllt hat. Auch könne er nicht verstehen, warum ausgerechnet bei ihm "geschnüffelt" wird. Immerhin verdient er seinen Lebensunterhalt mit seinem Betrieb. Das Verbot, seine privat gemieteten Geschäftsräume zu betreten, hält er für vollkommen haltlos. Er sucht daher noch am 07.11.24 den Rechtsanwalt R auf und sagt, er müsse möglichst schnell wieder seiner Tätigkeit nachgehen können.
R hat nachfolgend einige Termine und erinnert sich erst am 09.12.24 wieder an den A. Er legt sofort Rechtsmittel beim örtlich und sachlich zuständigen VG Gelsenkirchen ein.
Hat das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Der Bescheid von 2017 ist formell rechtmäßig. Es sind keine Nichtigkeitsgründe nach § 44 VwVfG gegeben.
Der Bescheid vom 05.11.24 ist formell rechtmäßig.
Auf § 15 GastG wird hingewiesen.
[Es folgte noch ein Kalender der Monate November und Dezember 2024]
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Es war wirklich viel und ich hoffe, ich hab nichts durcheinander gebracht 😅 Auf jeden Fall fand ich es furchtbar, wenn auch hauptsächlich wegen der Zeit. Wie man das vernünftig hätte in 2h durchkriegen sollen, ist mir ein Rätsel. Ich musste mitten in der Begründetheit abbrechen, weil ichs nicht geschafft habe. Bestehen wäre daher nur mit Wohlwollen denkbar und für diesen ist der Lehrstuhl ja eher nicht bekannt. Ich denke mal, ich werde es wohl im September nochmal wiederholen müssen....