Allgemeine Infos Klausur WS21/22

wenn man dem Algorithmus der Klausuren der Vergangenheit folgt, dann wird es um das Gesellschaftsrecht gehen, da der Lehrstuhl Wackerbarth dran ist, denke ich - wissen kann man es nie genau....
 
Letztendlich war es dann ein komischer und so noch nie da gewesener Mix aus Handels- und Gesellschaftsrecht…Was habt ihr bei Frage 2 geprüft?
 
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§9 partgg i.v.m. §140 I 1 hgb… ich fand so komisch. Mein Gutachten ist total kurz ausfallen. Frage 1 aufzubauen fand ich schon extrem schwierig. Wie ging es euch?
 
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Habe bei Frage 2 die identischen Normen geprüft…Frage 1 hat leider zu viel Zeit gefressen, da man sich erstmal orientieren musste…letztendlich bin ich über § 5 II PartGG und 8a HGB zur Registerverordnung-NRW gekommen…War bei Frage 2 noch irgendein Kniff drin??
 
Habe bei Frage 2 die identischen Normen geprüft…Frage 1 hat leider zu viel Zeit gefressen, da man sich erstmal orientieren musste…letztendlich bin ich über § 5 II PartGG und 8a HGB zur Registerverordnung-NRW gekommen…War bei Frage 2 noch irgendein Kniff drin??
Bei Frage 1 habe ich eine andere Anspruchsgrundlage, aber ich hatte da auch wirklich meine Probleme. Ich habe dann § 4 I PartGG iVm § 106 I HGB genommen und das Amtsgericht Hagen gewählt. Aber ganz ehrlich, das waren 4 Sätze. Kommt mir deswegen etwas zu komisch vor…
Bei Frage 2 habe ich nur den Meinungsstreit ob man strengere Anforderungen an den wichtigen Grund stellen muss. Aber große Probleme gab es m.M. bei dem Fall nicht. Er kam mir sehr kurzweilig vor…
 
Bei Frage 1 habe ich eine andere Anspruchsgrundlage, aber ich hatte da auch wirklich meine Probleme. Ich habe dann § 4 I PartGG iVm § 106 I HGB genommen und das Amtsgericht Hagen gewählt. Aber ganz ehrlich, das waren 4 Sätze. Kommt mir deswegen etwas zu komisch vor…
Bei Frage 2 habe ich nur den Meinungsstreit ob man strengere Anforderungen an den wichtigen Grund stellen muss. Aber große Probleme gab es m.M. bei dem Fall nicht. Er kam mir sehr kurzweilig vor…
Bist du bei Frage 2 auf fehlerhafter Gesellschaft draufgekommen aufgrund der fehlerhafte Firmierung?
 
Aber gemäß 8 IV PartGG steht der Namenszusatz PartG ja für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder? Und sofern die Firmierung „nach außen“ falsch gewesen sein sollte, hätte es ja dennoch keine Relevanz für das Innenverhältnis bzw. für die Prüfung der Ausschließungsklage oder? Also auch wenn die Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern unwirksam gewesen sein sollte, besteht ja dennoch eine wirksame Partnerschaftsgesellschaft
 
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Aber gemäß 8 IV PartGG steht der Namenszusatz PartG ja für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder? Und sofern die Firmierung „nach außen“ falsch gewesen sein sollte, hätte es ja dennoch keine Relevanz für das Innenverhältnis bzw. für die Prüfung der Ausschließungsklage oder? Also auch wenn die Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern unwirksam gewesen sein sollte, besteht ja dennoch eine wirksame Partnerschaftsgesellschaft
Das war auch meine Überlegung und deswegen hab ich die fehlerhafte Gesellschaft gar nicht mehr angesprochen. Bin echt gespannt wie die Lösung aussieht. Weißt jemand ob demnächst die Uni eine Lösung in Moodle einstellen wird?
 
Ich habe die fehlerhafte Gesellschaft schon deshalb angesprochen, weil der Name der PartG gem. § 2 PartGG die Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" nicht erhält und im Partnerschaftsvertrag gem. § 3 II Nr. 3 PartGG auch der Gegenstand der Gesellschaft nicht mit aufgenommen wurde. War mir auch unsicher aber dachte die Informationen im Sachverhalt müssen ja für etwas gut sein. Letztendlich hab ich dann auch § 9 I PartGG, § 140 HGB angesprochen.. die Zeit war aber knapp..
 
Das Ansprechen der Thematik „fehlerhafte Gesellschaft“ ist sicherlich ein guter Gedanke…8 IV PartGG bietet aber die Möglichkeit von den Namensvorgaben nach 2 PartGG abzuweichen, sofern eine beschränkte Haftung vorliegt…Dann wäre lediglich zu bemängeln, dass der mbH Zusatz fehlt, sodass im Außenverhältnis keine wirksame Berufung auf die Haftungsbeschränkung möglich wäre, eine fehlerhafte Gesellschaft würde aber nicht vorliegen (denke ich)…Zudem geht es ja auch gar nicht um Haftungsfragen…letztendlich kommt man dann im Rahmen der Fallfrage wieder bei der Prüfung des 140 HGB raus
 
Das Ansprechen der Thematik „fehlerhafte Gesellschaft“ ist sicherlich ein guter Gedanke…8 IV PartGG bietet aber die Möglichkeit von den Namensvorgaben nach 2 PartGG abzuweichen, sofern eine beschränkte Haftung vorliegt…Dann wäre lediglich zu bemängeln, dass der mbH Zusatz fehlt, sodass im Außenverhältnis keine wirksame Berufung auf die Haftungsbeschränkung möglich wäre, eine fehlerhafte Gesellschaft würde aber nicht vorliegen (denke ich)…Zudem geht es ja auch gar nicht um Haftungsfragen…letztendlich kommt man dann im Rahmen der Fallfrage wieder bei der Prüfung des 140 HGB raus
So in die Richtung hab ich auch argumentiert. Fehlerhafte Gesellschaft hab nicht geprüft. Was hast du den sonst noch geprüft außer den 140 HGB?
 
Die fehlerhafte Gesellschaft lag schon in Frage 1 vor, da die Berufsbezeichnungen fehlten, aber trotzdem, sodann für die 2 Aufgabe eingetragen wurde.
 
Bei Frage 1 ging es doch gar nicht um die Richtigkeit der Angaben/ der Anmeldung, sondern darum, welches Gericht die grundsätzliche Zuständigkeit für die Anmeldung innehat
 
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