Hallo,
Was denkt ihr wird dieses Semester (WS21/22) eher dran kommen? Handels- oder Gesellschaftsrecht?
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Bei Frage 1 habe ich eine andere Anspruchsgrundlage, aber ich hatte da auch wirklich meine Probleme. Ich habe dann § 4 I PartGG iVm § 106 I HGB genommen und das Amtsgericht Hagen gewählt. Aber ganz ehrlich, das waren 4 Sätze. Kommt mir deswegen etwas zu komisch vor…Habe bei Frage 2 die identischen Normen geprüft…Frage 1 hat leider zu viel Zeit gefressen, da man sich erstmal orientieren musste…letztendlich bin ich über § 5 II PartGG und 8a HGB zur Registerverordnung-NRW gekommen…War bei Frage 2 noch irgendein Kniff drin??
Bist du bei Frage 2 auf fehlerhafter Gesellschaft draufgekommen aufgrund der fehlerhafte Firmierung?Bei Frage 1 habe ich eine andere Anspruchsgrundlage, aber ich hatte da auch wirklich meine Probleme. Ich habe dann § 4 I PartGG iVm § 106 I HGB genommen und das Amtsgericht Hagen gewählt. Aber ganz ehrlich, das waren 4 Sätze. Kommt mir deswegen etwas zu komisch vor…
Bei Frage 2 habe ich nur den Meinungsstreit ob man strengere Anforderungen an den wichtigen Grund stellen muss. Aber große Probleme gab es m.M. bei dem Fall nicht. Er kam mir sehr kurzweilig vor…
Das war auch meine Überlegung und deswegen hab ich die fehlerhafte Gesellschaft gar nicht mehr angesprochen. Bin echt gespannt wie die Lösung aussieht. Weißt jemand ob demnächst die Uni eine Lösung in Moodle einstellen wird?Aber gemäß 8 IV PartGG steht der Namenszusatz PartG ja für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder? Und sofern die Firmierung „nach außen“ falsch gewesen sein sollte, hätte es ja dennoch keine Relevanz für das Innenverhältnis bzw. für die Prüfung der Ausschließungsklage oder? Also auch wenn die Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern unwirksam gewesen sein sollte, besteht ja dennoch eine wirksame Partnerschaftsgesellschaft
So in die Richtung hab ich auch argumentiert. Fehlerhafte Gesellschaft hab nicht geprüft. Was hast du den sonst noch geprüft außer den 140 HGB?Das Ansprechen der Thematik „fehlerhafte Gesellschaft“ ist sicherlich ein guter Gedanke…8 IV PartGG bietet aber die Möglichkeit von den Namensvorgaben nach 2 PartGG abzuweichen, sofern eine beschränkte Haftung vorliegt…Dann wäre lediglich zu bemängeln, dass der mbH Zusatz fehlt, sodass im Außenverhältnis keine wirksame Berufung auf die Haftungsbeschränkung möglich wäre, eine fehlerhafte Gesellschaft würde aber nicht vorliegen (denke ich)…Zudem geht es ja auch gar nicht um Haftungsfragen…letztendlich kommt man dann im Rahmen der Fallfrage wieder bei der Prüfung des 140 HGB raus