Klausurbesprechung Klausurbesprechung WS 2012/13 (Mär 2013)

Bislang weiß ich nur, daß es um einen Pudel namens Schnappi und dessen jähes Ableben nach Einzug in eine fehlerhafte Hundehütte ging - kann jemand noch etwas mehr zum Sachverhalt beitragen?
 
Hallo zusammen, ich habe leider auch den Text nicht mehr, also nur Erinnerungen.

Es war ein Ausgangsfall und eine Abwandlung.

Hier 1. was ich mich an den Ausgangsfall erinnern kann, bitte ohne Gewähr .

Der K (Student) hat eine beheizbare Hundehütte in irgendeiner Zeitung gesehen, bei der der Hersteller geworben hat (in einem Herstellerprospekt) , dass diese gut heizen würde, bei geringem Energieverbrauch. Die Hundhütte kostet normal 400 Euro. Dann gibt es einen Hundediscountermarkt V , der diese Hundehütte für 330 Euro verkuft. Unser lieber Student K, liest die Announce und kauft diese Hundehütte. Normalpreis wären 400 Euro. Als er daheim das Ding aufstelllt, stellt sich raus, das die Hundehütte, zwar wenig Energie verbraucht, aber auch nicht wirklich heizt. Er geht dann zum Diskounter V zurück, reklamiert, aber der sagt, dass er jegliche Regressansprüche verweigert, weil wahrscheinlch der K die Hundehütte bein Aufbau kaputt gemacht hat. Und ausserdem kennt er die Herstellerwerbung nicht und müsste sie auch nicht kennen.
Ausserdem hat weder er noch der Hersteller soche Hundehütten auf Lager. Und die Neuherstellung eines Einzelstücks würde 400 Euro kosten. Und reparieren könnte er nicht, mangels Kompetenz und die Kosten für eine externen Spezialisten wären 630 Euro ( wenn ich mich richtig erinnere..)

Die Fallfrage war dann:

1) Welche Nacherfüllungsansprüche kann der K verlangen
2) wie wäre es mit Anfechtungs- oder Rücktrittsmöglichkeiten?

Dann kam die Abwandlung.

Dann ist ja unser lieber Hund wegen der schlecht beheizten Hundehütte krank geworden, musste zum Tierarzt, ist aber leider drei Tage später gestorben. Unser lieber K wollte aber aus Pietätsgründen nur die Tierarztkosten und eine Entschädigung für seine seelischen Leiden in Höhe von jeweils 200 Euro (weiß ich nicht mehr genau)
Und musste man noch prüfen, ab der K die beiden Schadensersatzforderungen noch durchsetzen konnte.

Da waren dann die 2 Schadensersatzansprüche zu prüfen, wozu ich leider keine Zeit mehr hatte
 
Ich habe bestanden! 65 Punkte! :allsmiles: Glückwunsch an alle, die es auch geschafft haben!
 
Hallo
hab das auch hinter mich gebracht, die Klausur war inhaltlich sicher nicht schwierig, aber die zeitliche Bemessung für eine saubere Abarbeitung war problematisch. Nach dem ich mir jetzt mal die 55 min Lösung von Hrn Kresse angesehen habe, frage ich mich wo ich die 35 Punkte verloren habe. Ok ich bin einer derjenigen, die gerne lt Sachverhalt schreiben, ich bin auch der Meinung, dass entgegen seiner Ausführung in der Auflösung man nicht nur den Gesetzestext und den Sachverhalt mit hat, da es ja auch die lebensnahe Auslegung gibt, die er ja scheinbar bei der Frage 2 hinsichtlich der Entbehrlichkeit der Fristsetzung ja heranzieht (zu meinem Leidwesen). man muss ferner beachten, dass ich ohne Lösungsskizze darauf losgeschrieben habe, natürlich die letzten 30-40% vom Gutachtenstil befreit, sonst wird man nicht mehr fertig, wenn man so langsam schreibt wie ich. Auch der Teil in dem man den Irrtum nach §119 II nur als Inhaltsirrtum herausarbeiten sollte (keien eigene Kategorie) mag dogmatisch, bei genauer Betrachtung des Gesetzestextes, richtig sein, wenn gleich das kaum ein Prof. so in BR I lehrt. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass man dann bei einer BR II Klausur eine solche Feinheit zu Papier bringt. Ich hatte dazu(119 II) noch in Erinnerung, dass man ausführt der Irrtum stellt eigentlich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, jedoch ist dieser für verkehrswesentliche Eigenschaften ein beachtlicher Irrtum. Dann die Definiton was denn verkehrswesentlich ist usw...
wie auch immer, erledigt ist erledigt.
Gratulation an alle die es geschafft haben und Kopf hoch an alle bei denen es leider daneben gegangen ist,
lg
Sigi
 
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