- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Im Skript wird ja die Meinung vertreten, dass die Lehre vom faktischen Vertrag unnötig sei und im BGB keine Stütze findet. Nach dem BGB kämen Verträge auschließlich durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Wie entsteht denn dann aber nach dieser Meinung ein Vertrag, wenn ein Autofahrer einen gebührenpflichtigen Parkplatz benutzt und z.B. dem Unternehmen, das diesen betreibt z.B. vorher einen Brief geschrieben hat, er nimmt das Angebot auf Vertragsabschluss (das Auto gegen Entgelt auf dem PArkplatz abzustellen) nicht an.
Es handelt sich dabei um ein widersprüchliches Verhalten (venire contra faktum proprium) steht im Skript.
Aber wann genau und warum ist ein Vertrag zustande gekommen?
Wäre es nicht logischer, zu sagen in dem Fall ist eben kein Vertrag zustandegekommen aber das Unternehmen hätte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Autofahrer?
Wie entsteht denn dann aber nach dieser Meinung ein Vertrag, wenn ein Autofahrer einen gebührenpflichtigen Parkplatz benutzt und z.B. dem Unternehmen, das diesen betreibt z.B. vorher einen Brief geschrieben hat, er nimmt das Angebot auf Vertragsabschluss (das Auto gegen Entgelt auf dem PArkplatz abzustellen) nicht an.
Es handelt sich dabei um ein widersprüchliches Verhalten (venire contra faktum proprium) steht im Skript.
Aber wann genau und warum ist ein Vertrag zustande gekommen?
Wäre es nicht logischer, zu sagen in dem Fall ist eben kein Vertrag zustandegekommen aber das Unternehmen hätte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Autofahrer?