Sonstiges Lerngruppe/Austausch im kommenden WiSe

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
165 von 180
Hallo Leute,

plant sonst noch jemand die Belegung dieses Moduls im kommenden WiSe? Werden ja jetzt vllt ein paar mehr sein, da bei erfolgreichem Abschluss der Module 55104 und 55208 ja eine Anerkennung der Module Europarecht I & II in neuen 180 ECTS LL.B. erfolgen soll. Würde mich über einen Austausch freuen.

Grüße
 
Hi,
Ich bin im WS auch dabei :)
Liebe Grüße
 
Hallo zusammen, ich bin auch dabei und freue mich über einen Austausch mit euch.
Schade, dass es kein Mentoriat oder so gibt. Die Skripte sind schon eine Wucht mit über 600 Seiten 😅 hoffen wir das Beste.
 
Bin auch dabei und würde mich über Austausch sehr freuen. Habt ihr euch schon die EA angeschaut? Ist es richtig, dass es nur eine gibt?
 
Hey Leutz,

ich bin auch dabei. Gibt es eine WhatsApp Gruppe oder findet der Austausch hier statt?
Stimmt das, dass die Einsendearbeit sich nur auf die KE 6 bezieht?
 
Hey Leutz,

ich bin auch dabei. Gibt es eine WhatsApp Gruppe oder findet der Austausch hier statt?
Stimmt das, dass die Einsendearbeit sich nur auf die KE 6 bezieht?
Hey, ich bin nicht in einer Whatsappgruppe und tausche mich gerne hier aus.

Ob die EA sich nur auf KE6 bezieht weiß ich nicht, denke eher sie bezieht sich auf alle.
 
Freue mich auch auf den Austausch!
Hat jemand schon mit der EA angefangen?
 
Aus meiner Sicht liegt der Schwerpunkt des Falles darin, zu diskutieren, ob der 23 SKISG eine Maßnahme gleicher Wirkung iSd Art. 34 AEUV darstellt. Nach der Dassonville-Formel wird man dies sicher bejahen können, allerdings ist dann zu diskutieren, ob man nach Keck den Eingriffscharakter doch noch verneint, also hier schon rausfliegt und die Verletzung verneint. Voraussetzung dafür wäre aber, dass die Maßnahme nur beschränkend und nicht diskriminierend ist. Hier müsste man dann diskutieren, ob Beschränkung oder mittelbare Diskriminierung vorliegt. Da das ganze aber sicher nicht marktzugangsneutral ist, würde ich den Eingriffscharakter bejahen. Auf der Rechtfertigungsebene kann man dann die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 36 ausschließen und kommt zu den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgründen (entwickelt im Cassis-Urteil) und da macht man dann wohl das, was man auch sonst immer macht: Prüfung a) Legimer Zweck, b) Geeignetheit, c) Erforderlichkeit d) Angemessenheit.
 
Ich belege ein "ähnliches" Modul aus dem EJP-Bereich (55506). Die KEs sind z.T überschneidend, aber, da das Modul 55506 nur 5 ECTS-Punkte hat, etwas weniger. Es ist auch der gleiche Lehrstuhl und die EA ist ebenfalls identisch. Ob und was das für die Klausur bedeutet, darüber kann sich nun jeder seine eigenen Gedanken machen :lookingup:

Für die EA würde ich mich aber gerne auf jeden Fall mit euch austauschen. Im EJP-Modul ist da leider momentan nicht viel los...

Ich habe auch schon etwas mit der EA angefangen und habe mich schon mit dem Einstieg in die Prüfung schwer getan. Fortgeschritten bin ich nun bis zum Eingriff. Aber ab da wird es kniffelig (zumindest für mich). im Ergebnis würde ich den wohl auch bejahen. @Rearviewmirror ich gehe auch davon aus, dass da der Schwerpunkt liegt. Die Rechtfertigung dürfte auch noch einmal ordentlich etwas ausmachen. Die kleineren "Steine" vorher dürften ziemlich schnell abgehandelt sein. Oder ich habe etwas übersehen.... :ohyeah:
 
Wer Examen schreibt: Dassonville und Keck ist aus meiner Sicht fast das Wichtigste aus dem EU-Recht, was man behalten muss, neben den anderen Fragen wie Anwendbarkeit (Vollständige Determiniertheit/Recht auf Vergessen)
 
Wer Examen schreibt: Dassonville und Keck ist aus meiner Sicht fast das Wichtigste aus dem EU-Recht, was man behalten muss, neben den anderen Fragen wie Anwendbarkeit (Vollständige Determiniertheit/Recht auf Vergessen)

Vielen lieben Dank :perfekt: ich hatte es schon befürchtet :facepalm: ich bin einfach eine ÖR-Krücke.....
 
Aus meiner Sicht liegt der Schwerpunkt des Falles darin, zu diskutieren, ob der 23 SKISG eine Maßnahme gleicher Wirkung iSd Art. 34 AEUV darstellt. Nach der Dassonville-Formel wird man dies sicher bejahen können, allerdings ist dann zu diskutieren, ob man nach Keck den Eingriffscharakter doch noch verneint, also hier schon rausfliegt und die Verletzung verneint. Voraussetzung dafür wäre aber, dass die Maßnahme nur beschränkend und nicht diskriminierend ist. Hier müsste man dann diskutieren, ob Beschränkung oder mittelbare Diskriminierung vorliegt. Da das ganze aber sicher nicht marktzugangsneutral ist, würde ich den Eingriffscharakter bejahen. Auf der Rechtfertigungsebene kann man dann die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 36 ausschließen und kommt zu den ungeschriebenen Rechtsfertigungsgründen (entwickelt im Cassis-Urteil) und da macht man dann wohl das, was man auch sonst immer macht: Prüfung a) Legimer Zweck, b) Geeignetheit, c) Erforderlichkeit d) Angemessenheit.
Ich sehe das so ähnlich, aber aus welchem Grund schließt du die Rechtfertigunsggründe des Art. 36 aus? bezüglich Öffentlicher Sicherheit und Ordnung geht es ja darum, dass wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen aufrecht erhalten werden. Dies umfasst ja auch im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung die IT-Sicherheit kommunaler Behörden. Oder bin ich jetzt ganz auf dem Holzweg. Lege ich Art. 36 dadurch zu weit aus?
 
Ich sehe das so ähnlich, aber aus welchem Grund schließt du die Rechtfertigunsggründe des Art. 36 aus? bezüglich Öffentlicher Sicherheit und Ordnung geht es ja darum, dass wesentlichen öffentlichen Dienstleistungen aufrecht erhalten werden. Dies umfasst ja auch im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung die IT-Sicherheit kommunaler Behörden. Oder bin ich jetzt ganz auf dem Holzweg. Lege ich Art. 36 dadurch zu weit aus?
Tendeziell wäre mir das eine zu weite Auslegung, öffentliche Sicherheit und Ordnung ist dann einschlägig, "wenn die Existenz eines Staates berührt ist" (Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV/Haltern AEUV Art. 36 Rn. 40). Zudem tendiert der EuGH wohl zu "einer restriktiven Auslegung und erkennt nur staatliche Interessen von fundamentaler Bedeutung an" (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Leible/T. Streinz AEUV Art. 36 Rn. 20).
Ich weiß nicht, ob man den Fall darunter subsumieren kann. Möglich ist es wohl, aber aus meiner Sicht eher nicht naheliegend und auch klausurtaktisch nicht sinnvoll, weil man dann die Prüfung der zwingenden Gründe des Allgemeinwohls im Hilfsgutachten angehen muss.
 
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