Stoff des Moduls Lerngruppe zum BGB II/1

Ort
Köln
Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo liebe Mitstudierende,

wer hat Lust auf eine Lerngruppe zu den Kursen 1 und 2 des Lehrstoffs zum BGB II/1?

Ich würde mich freuen, wenn sich Kollegen/innen melden.

Liebe Grüße

Alex
 
Hallo Alex,

ich hätte Lust an der Lerngruppe für BGB II/ teilzunehmen.

Wie hast du dir den Ablauf vorgestellt? Hast du die KEs schon durchgelesen?

Liebe Grüße

Christiane
 
Hi Chrissie89,

also ich habe mir gedacht, dass wenn Fragen zu den Lerneinheiten bestehen sollten, dass wir diese z.B. besprechen. Die Kurseinheiten, das sind ja nur 2 Stück, habe ich noch nicht ganz durchgearbeitet. Ich denke, da werden bestimmt im Laufe der Kurseinheiten Fragen aufkommen, die man hier ganz gut behandeln könnte. Ich mache mir auch schon Gedanken über die anstehende Hausarbeit im August. Da gehe ich mal davon aus, dass dort irgendetwas mit Leistungsstörungen vorkommen wird.

Liebe Grüße

Alex
 
Hallo Alex,

ich denke auch, dass die HA in diese Richtung gehen wird.
Welche Literatur nutzt du zusätzlich?
Ich bin immer noch nicht so weit mit den KEs, wie ich gerne sein würde aber ich habe es mir die Woche vorgenommen.

Liebe Grüße
Chrissie
 
@Chrissie89,

ich arbeite mit Rolf Schmidt, Schuldrecht AT. Die Bücher sind zwar Stoff für Staatsexamen, aber trotzdem sehr gut. Mit diesen Büchern aerbeite ich hauptsächlich. Jedoch arbeite ich auch mit Hemmer/Wüst Skripte.

Welche Literatur nutzt Du?

Liebe Grüße

Alex
 
Hemmer Skripte nutze ich auch aber ich habe auch mit Brox/Walker für allgemeines und besonderes Schuldrecht gute Erfahrungen gesammelt und lerne damit.
Ich überlege mir noch, ob ich mir Schuldrecht von Alpmann Schmidt zulege.

Liebe Grüße
Chrissie
 
@Chrissie89 ,

mit Brox/Walker kenne ich mich nicht so gut aus, ich weiß daher nicht, wie die Skripte von denen aufgebaut sind. Alpmann Schmidt kenne ich auch, da ich von denen u.a. Schuldrecht BT habe. Was mir nicht so gut gefällt sind die Falllösungsskripte. Mir gefällt der Aufbau nicht so recht, aber die Lehrskripte sind nicht schlecht. Es gibt auch noch elektronische Karteikarten auf www.repetico.de/jura-karteikarten.
Die sind auch nicht schlecht.

Hast Du denn schon die Kurseinheit 2 vom BGB II/1 durch? Ich habe fast das erste Skript durch, wobei das für mich nur Wiederholung ist. Was mir aber im Kursheft 2aufgefallen ist, behandeln die zwar die Leistungsstörungen, aber etwa Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit etwa, habe dort nicht entdecken können. Vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen.

Liebe Grüße

Alex
 
Brox/Walker bietet umfangreiches Wissen zum Schuldrecht an, inklusive Schemata. Von AS habe ich auch Karteikarten in Papierform zum Schuldrecht, die finde ich auch ganz nützlich.

Ich habe Kurseinheit 2 noch nicht durch, wobei das Schuldrecht für mich auch Wiederholung ist durch mein vorheriges Studium. Das Schuldrecht gehört aber auch nicht zu meinen favorisierten Rechtsgebieten und so, arbeite ich die KE gerade sehr gründlich durch.
Wenn ich etwas zum Schadensersatz statt der Leistung finde, sage ich Bescheid aber alternativ kann man die Literatur nutzen.
Ich denke aber, dass es in der KE etwas dazu zu finden ist, weil es ein wichtiger Teil des Schuldrechts ist.

Liebe Grüße
Chrissie
 
Vielleicht stoßen noch weitere Lerndende dazu und kannten es nicht, darum hab ich es einfach mit eingestellt.
Ja, ich war an einer Präsenzuniversität im hohen Norden und habe 3 Semester Jura studiert. Aber habe mich dann umentschieden und zur FU gewechselt. Dadurch ist Schuldrecht Wiederholung für mich, gehörte aber nicht zu meinen Lieblingsthemen, vielleicht ändert sich das jetzt nochmal ;-)
 
@Chrissie89,

ja, dass Du schon mit Jura in Kontakt gekommen bist, konnte ich bereits schließen, als Du mir geschrieben hast, dass Du bereits aus Deinem Vorstudium Schuldrecht kanntest. Nun, es wäre schön, wenn sich noch andere finden würden, die sich an der Lerngruppe beteiligen. Ich habe die erste KE schon fast durch, dann gehts gleich an die KE 2. Ich habe aber bereits schon mit einer Übung zur Erstellung einer Hausarbeit begonnen. Dies ist ein Fall aus dem Leistungsstörungsrecht. Sobald ich das Grundgerüst habe, beginne ich mit der Erstellung eines Inhalts- und Literaturverzeichnis.

Liebe Grüße

Alex
 
Im Laufe der Zeit werden sicher noch mehr Mitstudenten dazu stoßen, spätestens, wenn es an die Bearbeitung der HA geht.

Vielleicht sollte ich deinem Plan folgen, als Übung für die richtige Hausarbeit, da die Formalien sehr streng sind.
Ich bin aktuell noch mit den beiden WiWi Modulen beschäftigt und lese erstmal vorrangig.

Liebe Grüße
Chrissie
 
Hast du schon gesehen, dass die Vorgaben für die Hausarbeit erweitert wurden auf deutlich mehr als 50 unterschiedliche Quellen und deutlich mehr als 50 Fußnoten @Rechtswissenschaft ?
Es ist mit Sicherheit machbar aber wird eine Herausforderung.

Ich sitze noch daran mich mit Fällen an die Thematik heran zu arbeiten und setze mich dann ein Literaturverzeichnis, wobei ich auch auf die Gliederung achte muss, weil mir das in der Vergangenheit Probleme bereitet hat.

Wie läuft es bei dir?
 
@Chrissie89,
Woher hast Du denn die Informationen, dass dir Formalia schon wieder verschärft wurden? Das konnte ich nicht finden. Steht das evtl. In der Prüfungsinformstion Heft 2?
Liebe Grüße
Alex
 
Entweder habe ich mich am Anfang geirrt oder sehe erst jetzt, dass hier erwähnt wird, dass mindestens 15 zitierte Werke und mindestens 40 Fußnoten genutzt werden müssen aber im unteren Abschnitt wird noch hinzugefügt, Zitat: ''
In der Regel bedeutet das bei einer Hausarbeit in einem Umfang von 15– 20 Seiten die Überprüfung von deutlich mehr als 50 unterschiedlichen Quellen
(Entscheidungen, Monografien, Kommentare, Aufsätze etc.) und ihre Zitierung in deutlich mehr als 50 Fußnoten.''
Für uns gilt dann aber die oben genannte Mindestanzahl und nicht 50 unterschiedliche Quellen und mehr als 50 Fußnoten?! Ich habe das vorher gar nicht so gelesen.
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50 Quellen für ein einzelnes Thema ist nicht darstellbar - also Sinn gibt nur die Forderung nach 50 Fußnoten, das ist gut machbar, und mindestens 15 verschiedene uellen.

Sehen täte ich das auch so…aber der Link auf der Wackerbarth'schen Homepage liest sich anders. Unter 4. Literaturverzeichnis steht geschrieben:
„In der Regel bedeutet das bei einer Hausarbeit ineinem Umfang von 15–20 Seiten die Überprüfung von deutlich mehr als 50 unterschiedlichen Quellen (Entscheidungen, Monografien, Kommentare, Aufsätze etc.) und ihre Zitierung in deutlich mehr als 50 Fußnoten. Jede nicht ganz triviale Aussage in einer Hausarbeit, insbesondere aber eine solche, die sich zur Meinung anderer (h.M., Mindermeinung, Rechtsprechung) verhält, ist durch eine geeignete Fußnote zu instrumentieren.“
 
Ich verstehe die Aussage so, dass man 50 Quellen zum Thema studieren sollte.
Im LitVZ müssen dann mind. 15 aufgeführt sein. Die Arbeit muss mind. 40 Fußnoten enthalten, die dann weitere Quellen ( z.B. Urteile) enthalten können.
Die 15/40 Anforderung ist also k.o. Kriterium, die 50 eine Empfehlung.
 
Die Hausarbeit muss mindestens 15 Quellen angeben und mindestens 40 Fußnoten sind anzuführen.
Wer also z.B. nur 14 Quellen anzeigt, ist leider durchgefallen. Selbes gilt, wer weniger als 40 Fußnoten angibt, ist durchgefallen.
 
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