MMÖ Einsendearbeit Nr 2

Ort
bei Koblenz
Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Ich brauche mal Hilfe bei der 2. EA in diesem Semester, denn ich stehe auf dem Schlauch. Es geht darum, ob der "fiktive" § 34h GewO, welcher gerade neu eingeführt wurde, eine Erlaubnis für kleine Kioske, die Alkohol, Süßigkeiten und co verkaufen, voraussetzt. Diese Erlaubnis kann unter bestimmt genannten Voraussetzungen (Zuverlässigkeit des Betreibers oder 100 m Abstand zum nächsten Kisok) versagt werden. Nun geht es darum ob dieser § 34 h GewO nach Art 12 GG verfassungsgemäß ist.

Also prüfe ich eine Verfassungsbeschwerde. Diese muss ja zulässig und begrüdet sein. Muss ich überhaupt die Zulässigkeit in dieser EA prüfen? Dieser Verband der Kioskbetreiber ist ja nicht selbst in seinem Grundrecht betroffen, sondern nur der einzelne neue Kioskbesitzer. Und dieser müsste wiederum erstmal die Erlaubnis versagt bekommen von der zuständigen Behörde und den normalen Verw.- Rechtsweg bestreiten. D.h. der Verband kann nicht klagen, weil nicht selbst in seinen Grundrechten unmittelbar verletzt ist und der neue Kioskbesitzer müsste erst erstmal einen Bescheid in den Händen haben und dagegen dann vorgehen. Das bedeuted aber auch dass ich ins Hilfsgutachten abrutsche. Soll ich das? Ist mir bisher noch nie bei der Fernuni untergekommen im Hilfsgutachten weiter zu machen. Oder meint der Lehrstuhl die nur ich soll die Begründetheit prüfen? Immerhin gibt es noch eine Aufgabe 2.

Auf der EA steht, dass Teile 1-4 in Betracht kommen, laut Prüfungsinfoheft muss man also bis Juni alle 4 Teile thoeretisch durch haben. Die haben ja Vorstellungen.
 
Das ist eine gute Frage ... mich hat es bei der Durchsicht der EA gegruselt.

Da ich die Arbeit gerade nicht vorliegen habe - wie lautet denn die genaue Fallfrage?

Aus der Erinnerung heraus würde ich sagen, daß nach der Verfassungsmäßigkeit gefragt war und damit eine Zulassungsprüfung nicht erforderlich wäre ...
 
Aufgabenstellung: Der Verband der Kioskbesitzer bittet sie, die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen. Bearbeitervermerk: Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist lediglich die Vereinbarkeit mit Art 12 GG zu erörtern und insoweit auch nur die Rechtsstellung von Inhabern neu zu eröffnenden Klein-Verkaufsstellen. +

Es gibt im Internet unter Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auch ein Prüfungsschema, da geht es aber , darum ob bspw. der Bund die Kompetenz hat, ob das Gesetz formell rechtlich verabschiedet und verkündet wurde ehe man zur materiellen Verfassungsmäßigkeit kommt.

Ich habe keine Ahnung was der Lehrstuhl hier hören will.

P.S. Bei Moodle finde ich kein Prüfungsschema dazu. Eine Normkontrollklage wird ja wohl nicht in betracht kommen, wenn der Verband mich fragt ob das Ding mit dem GG vereinbar ist.
 
Back to the roots: Hast Du Zugriff auf die Kurseinheiten des Propädeutikums ? In der mir vorliegenden Fassung der KEs geht Prof. Harratsch in der Kurseinheit "Juristisches Arbeiten – praktische Hinweise" im Kapitel "F. II. Allgemeine Anmerkungen zur Fallbearbeitung im Verfassungsrecht" genau darauf ein mit konkreten Beispielen, wann abhängig von der Formulierung der Fallfrage die Zulässigkeit zu prüfen ist und wann sie nicht geprüft werden darf.
 
Ich dachte sowieso, daß es sich bei dem Modul um Wirtschaftsverwaltungsrecht und nicht etwa um Verfassungsrecht handele.

Wenn ich das jetzt richtig sehe, dann ist bei der Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit nur die Vereinbarkeit mit Artikel 12 GG zu prüfen, das heißt aber nicht, daß auch nur die materielle Verfassungsmäßigkeit zu prüfen wäre.

Bei diesem Lehrstuhl wundert mich aber ohnehin nichts mehr ...

Hast Du die Lotse-EA eingereicht?

Wenn ja, würde ich mir diese EA nicht antun!
 
Back to the roots: Hast Du Zugriff auf die Kurseinheiten des Propädeutikums ? In der mir vorliegenden Fassung der KEs geht Prof. Harratsch in der Kurseinheit "Juristisches Arbeiten – praktische Hinweise" im Kapitel "F. II. Allgemeine Anmerkungen zur Fallbearbeitung im Verfassungsrecht" genau darauf ein mit konkreten Beispielen, wann abhängig von der Formulierung der Fallfrage die Zulässigkeit zu prüfen ist und wann sie nicht geprüft werden darf.


Ich bin mir persönlich nicht sicher, ob man den vom Lehrstuhl Prof. Harratsch gewohnten Maßstab von Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit auch beim Lehrstuhl Ennuschat anlegen darf ...
 
Ich habe noch Unterlagen von dt. Verfassungsrecht vom BoL. Die muss ich aber vom Dachboden holen. Die Lotse EA habe ich letztes Jahr schon mit 96 v. 100 Punkten bestanden. Die EA wollte ich als Klausurvorbereitung nutzen und mal schauen wie mein Wissensstand ist. Mehr als durchfallen bei der EA kann ich eh nicht.
 
Ich weiß nicht, ob eine Verfassungsrechtaufgabe wirklich geeignet ist für die Klausurvorbereitung, wenn das erklärte Steckenpferd von Ennuschat die Gewerbeordnung ist ...

Andererseits kannst Du natürlich unter diesen Umständen hemmungslos vom Leder ziehen.

Mir persönlich ist meine Zeit zu kostbar für eine solche EA.

Allerdings überlege ich derzeit ernsthaft, lieber bei den überkandidelten Strafrechtlern zu schreiben als bei Ennuschat im Wirtschaftsrecht ...
 
Ich glaube die formelle Verfassungsmäßigkeit handel ich mit einem Satz dann ab, wenn ich dass Staatsrechtsschema von div. anderen Unis anschaue. Ich schreib einfach: Mangels entgegenstehender Hinweise ist vom Zustandekommen und der formellen Rechtsmäßigkeit auszugehen.
 
Ich habe mich für die summer school im Nov. beworben. Da wäre so ein wenig Verfassungsrechtswiederholung nicht verkehrt wenn die mich nehmen.
 
So, habe bei der EA jetzt die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit geprüft, wobei ich bei der formellen nur auf die konkurrierende Gesetzgebundkompetenz näher eingegangen bin und den Rest einfach mit einem kurzen Satz bestätigt habe. Meines Erachtens ist der §34h GewO verfassungsmäßig, sofern man bei diesem 100m Abstand ggf. noch nach einer Übergangsphase prüft, ob das wirklich was bringt und die gefährdeten Personen nicht einfach 100m weiter zum nächsten Kiosk laufen. Ansonsten hoffe ich, das beste das die Argumentation überzeugt und wenn nicht ist das mir jetzt auch schnuppe. Saß jetzt 7 Std. an der Arbeit, das reicht.
 
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