Münchner Kindl
Tutorin und Forenadmin
Hier mein Lösungsvorschlag zur Klausur Rechnungslegung 26.3.2014:
Aufgabe 1. a) Fragen zur Aktivseite der Bilanz (5 Punkte)
Wert Veräußerungsgegenstände Simon?
Unternehmensbezogener Veräußerungspreis
Schmalenbach, 2 Beispiele für schwebende Vorleistungen, die zukünftig aller Erwartung nach zu Einzahlungen führen.
Forderungen aus LuL, ARAP
Schmalenbach, Realisationszeitpunkt für Leistungen auf Ziel?
Rechnungsausgang
Schmidt, 2 wichtige Kriterien die Schmidt bei Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen nicht beachtet?
Objektivierbarkeit, Einzelveräußerbarkeit
Walb, Erfassungsert Vorratsvermögen bis Zeitpunkt des Verkaufs
Anschaffungskosten
b) Fragen zur organischen Bilanztheorie nach Schmidt (5 Punkte)
Welchem Wert entspricht Ertragswert?
Reproduktionswert
Auf welchem Grundsatz basiert Tageswertrechnung von Schmidt
Substanzerhaltung
Was ist Normalgewinn?
Reproduktionswert ∙ Normalzins
Welche Voraussetzungen sind auf einem Markt notwendig, damit der erzielte Gewinn dem Normalgewinn entspricht?
Keine Monopole
Zu welchem Passivposten gehört "Wertänderung am ruhenden Vermögen"?
Eigenkapital
c) Fragen zu Eigenkapitaldefinitionen (5 Punkte)
Gewinnermittlung, reale Eigenkapitaldefinition. Welcher Wert wird Umsatzerlösen gegenübergestellt?
Geldwertkorrigierte historische Anschaffungs-/Herstellungskosten
Gewinnermittlung, substantielle Eigenkapitaldefinition. Welcher Wert wird Umsatzerlösen gegenübergestellt?
Wiederbeschaffungspreise der Waren
Welches Problem kann bei der nominellen Eigenkapitaldefinition bei hoher Inflation auftreten?
Substanzverlust
Auf welchem Gewinnverständnis basiert nominelle Eigenkapitaldefinition?
Geldmäßige Sichtweise
Auf welchem Eigenkapitalverständnis basiert kapitaltheoretische Eigenkapitaldefinition?
Zukunftsrechnung
d) Fragen zu Bilanzzweck, Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung (5 Punkte)
Zweck der Zerschlagungsbilanz?
Gläubigerschutz
Vorherrschendes Prinzip bei Zerschlagungsbilanz?
Vorsichtsprinzip
Welche Eigenschaft muß ein Vermögensgegenstand mindestens haben, um in Zerschlagungsbilanz aktiviert werden zu können?
Einzeln veräußerbar
Welche "Gefahr" aus Sicht des Gläubigerschutzes verhindert Bilanzzweck Dokumentation?
Beiseiteschaffen von Gegenständen verhindern
Wert zu dem Aktiva in der Zerschlagungsbilanz anzusetzen sind?
Niederstwert
Aufgabe 2. a) Gewinnermittlung nach Schmalenbach (6 Punkte)
Unternehmen hat Auftrag zum Bau von Autobahnstück bekommen.
Baubeginn 1.4.00.
Übergabe (d.h. Autobahnstück fertig gebaut) 31.10.01.
Auftraggeber zahlt Gesamtpreis 7,6 Mio. € am 01.12.01.
Aufwendungen des Unternehmens für den Bau des Autobahnstücks:
Kritische Stellungnahme abgeben.
Langzeitfertigung, S. 88, Beispiel 4.8
Die Herstellkosten werden aktiviert, d.h. sie sind kein Aufwand in 00. In 01 werden also insgesamt 6,3 Mio € als Aufwand abgezogen.
GewinnJahr 00 = 0
GewinnJahr01 = Erlös – Aufwendungen = 7,6 Mio € - 3,3 Mio € - 3 Mio € = 1,3 Mio €
Schmalenbach wendet sich bei der Langfristfertigung gegen eine frühere Realisation von Teilleistungen, um eine "Durchlöcherung des Realisationsprinzips" zu vermeiden. Dadurch verletzt er aber das Prinzip der Vergleichbarkeit, auf das er sonst so großen Wert legt.
Schmalenbachs Sicht mag zwar schuldrechtlich zutreffend sein, da es sich bei der Langfristfertigung um einen Werkvertrag handelt, der erst bei Abnahme und Übergabe durch/an den Leistungsempfänger zur Gegenleistung (= Zahlung) verpflichtet.
Betriebswirtschaftlich ist dieser Ausweis jedoch unzutreffend, da die Leistungserstellung bereits im Jahr 00 erfolgte und anteilig daher der Gewinn bereits dann ausgewiesen werden sollte (vgl. auch IAS 11: Percentage Of Completion).
b) Gewinnausweis nach Schmalenbach (4 Punkte)
Rückstellungen nach Schmalenbach, S. 92, Beispiel 4.11
Unternehmen aus a) hat gegenüber Auftraggeber eine Garantiezusage gegeben.
Kosten Garantiezusage 0,1 Mio € (geschätzt).
Wie ändert sich Gewinnausweis aus a) durch Garantiezusage?
Welche Kriterien müssen nach Schmalenbach bei der Schätzung der Garantiekosten erfüllt sein?
"Aperiodische Einflüsse auf das Periodenergebnis sollen vermieden werden", S. 91 unten
→ versuchen wir also, die Kosten periodisch zuzuweisen, nach dem Motto, daß die Aufwendungen für den Bau direkt proportional zu der Menge an gebauter Autobahn waren, also anhand des Verhältnisses der Aufwendungen:
Jahr 01: $\frac{3}{3+3,3}$ = 47,62% von 0,1 Mio €
→ GewinnJahr 00 = 0€ - 0,4762∙0,1 Mio € = - 0,047619 Mio €
Jahr 02: $\frac{3,3}{3+3,3}$ = 52,38% von 0,1 Mio €
→ GewinnJahr 01 = 1,3 Mio € - 0.5238 Mio € = 1,247619 Mio €
Nach Schmalenbach sollen die Kosten (= die Rückstellung) großzügig geschätzt werden.
c) Herstellungskosten (10 Punkte)
Vorjahre vor abgelaufenem Betriebsjahr:
Sowohl Traktoren als auch Mähdrescher wurden an der Kapazitätsgrenze produziert.
Im abgelaufenen Berichtsjahr:
Traktoren wurden an Kapazitätsgrenze produziert, bei Mähdreschern wurde wegen einem Einbruch im Exportgeschäft nur noch ein Fünftel der Kapazität produziert:

Darüber hinaus sind insgesamt 203 Mio € für gemeinsame Kosten der Produktionen von Traktoren und Mähdreschern entstanden (Betriebs- und Verwaltungskosten, Abschreibungskosten gemeinsam genutzter Anlagen)
Mit welchem Betrag sollen die 100 Mähdrescher (= Schlußbestand!) in der Bilanz des Berichtsjahrs angesetzt werden?
S. 50, Aufgabe 5. Lösung S. 168-169
Die direkten Kosten (die Fertigungseinzelkosten) betragen 10.000€ pro Mähdrescher (Fertigungslöhne und Fertigungsmaterial).
Diese sind sicher Teil der Herstellungskosten.
Das sind variable Kosten, die nur anfallen für tatsächlich produzierte Artikel. Wir gehen hier davon aus, daß wir die Arbeiter der Produktionslinie nach Hause schicken können, wenn die Auftragslage schlecht ist und wir Ihnen für diese Zeit zu Hause keine Löhne zahlen müssen. Materialkosten sind klar abhängig von der Anzahl der tatsächlich produzierten Mähdrescher.
Fertigungslöhne: 40.000€/Stück
Fertigungsmaterial: 30.000€/Stück
Die Vertriebskosten dürfen nie Teil der Herstellkosten sein (§255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
Die letzten 3 Kosten sind jedoch fixe Kosten, d.h. egal wieviel oder wenig man in einem Jahr produziert, sie fallen immer an.
Also schauen wir jetzt, wieviel der Anteil pro Mähdrescher in einem normalen Jahr gewesen wäre, also bei Produktion an der Kapazitätsgrenze von 1.000 Stück Mähdreschern.
Einzel-Abschreibungskosten: 20 Mio € / 1.000 Stück = 20.000€/Stück
Einzel-Betriebs- und Verwaltungskosten: 10 Mio € / 1.000 Stück = 10.000€/Stück
Jetzt überlegen wir, wie wir die gemeinsamen fixen Kosten von 203 Mio. € auf Traktoren und Mähdrescher aufteilen.
Man könnte sie nach (in einem normalen Jahr!) erwirtschaftetem Umsatz aufteilen:
Umsatz Traktoren in einem normalen Jahr: 225 Mio. €
Umsatz Mähdrescher in einem normalen Jahr: (25 Mio.€ / 100 Stück)∙1.000 Stück
Anteil Mähdrescher = $\frac{250}{225+250}$∙ 203 Mio. € = 0,5263∙203 Mio. € = 106,84 Mio €
→ Gemeinsame Abschreibungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten
= 106,84 Mio €/1.000 Stück
= 106.842,11€/Stück
→ gesamte Herstellkosten pro Stück Mähdrescher = 40.000€/St. + 30.000€/St. + 20.000€/St. + 10.000€/St. + 106.842,11€/St.
= 206.842,11€/Stück
→ Bilanzansatz 100 Mähdrescher = 100 Stück∙206.842,11€/Stück = 20.684.210,53€
Aufgabe 3. a) Klassische Bilanztheorien (12 Punkte)
1895: wir sind im Zeitraum "Statische Bilanztheorie" (1886 - 1908)
Das Oberverwaltungsgericht möchte Gegenstände mindestens mit dem Einzelveräußerungspreis bewerten, also den Preis, den man für das Betriebsobjekt erzielen würde, wenn man es verkaufen würde.
Heutzutage würde man das Betriebsobjekt mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) minus all die Abschreibungen über die Jahre bis jetzt), oder dem niedrigeren beizulegendem Wert bewerten.
Das Oberverwaltungsgericht verneint so einen Ansatz ausdrücklich, es will die Bewertung immer mindestens mit dem echten Preis, den dieses Objekt erzielen würde bei Verkauf (=Einzelveräußerungspreis).
Fall 1: fortgeführte AHK < Einzelveräußerungspreis
→ das Oberverwaltungsgericht will den Ansatz mit dem Einzelveräußerungspreis.
Fall 2: fortgeführte AHK ≥ Einzelveräußerungspreis
→ das Oberverwaltungsgericht gibt den Unternehmen ein Bewertungswahlrecht:
Damit ist das Oberverwaltungsgericht kein purer Anhänger der Zerschlagungsstatik, denn dazu müßte es die Objekt immer mit dem Zerschlagungspreis = Einzelveräußerungspreis ansetzen.
Es scheint eine Hybridstellung zwischen Zerschlagungs- und Fortführungsstatik einzunehmen, denn die Tatsache, daß den Unternehmen gestattet wird, bei fortgeführte AHK ≥ Einzelveräußerungspreis doch die höheren fortgeführte AHK anzusetzen, spricht eher für Fortführungsstatik.
b) Aktivierungskriterien (8 Punkte)
= Aufgabe 13, S. 134. Lösung S. 193-194
Werbefeldzug in 00, für den sich das Unternehmen Mehrumsätze und einen höheren Gewinn in 01 und 02 verspricht.
Gründe für und gegen eine Aktivierung der Kosten dieses Werbefeldzugs?
Für Aktivierung:
Die Auszahlungen sind durch die Periodenleistungen der beiden folgenden Perioden 01 und 02 verursacht, nicht durch die Periodenleistung der Rechnungsperiode 00, denn diese Auszahlungen kommen erst den Verkäufen der folgenden Perioden zugute.
Die Relation zwischen Aufwand und Leistung, also zwischen den Gewinnen der Perioden würde verzerrt, d.h. die Vergleichbarkeit zwischen den Gewinnen verschiedener Perioden gestört, falls diese Auszahlungen für den Werbefeldzug bereits in der Rechnungsperiode als Aufwand angesetzt werden würden.
Außerdem haben diese Auszahlungen nicht zum Erfolg der Periode 00 beigetragen.
Gegen Aktivierung:
Das Unternehmen erwartet höhere Gewinne aus dem Werbefeldzug, aber sie sind nicht sicher.
Das Vorsichtsprinzip würde dann eigentlich gebieten, vorsichtig zu sein und die gesamten Auszahlungen sofort in 00 als Aufwand zu verbuchen, da ja nicht sicher ist, daß wirklich Mehrerlös in den Folgeperioden aus dieser Werbekampagne entstehen wird, der dann diesen Auszahlungen gegenübergestellt werden kann.
Aufgabe 1. a) Fragen zur Aktivseite der Bilanz (5 Punkte)
Wert Veräußerungsgegenstände Simon?
Unternehmensbezogener Veräußerungspreis
Schmalenbach, 2 Beispiele für schwebende Vorleistungen, die zukünftig aller Erwartung nach zu Einzahlungen führen.
Forderungen aus LuL, ARAP
Schmalenbach, Realisationszeitpunkt für Leistungen auf Ziel?
Rechnungsausgang
Schmidt, 2 wichtige Kriterien die Schmidt bei Aktivierung von immateriellen Vermögensgegenständen nicht beachtet?
Objektivierbarkeit, Einzelveräußerbarkeit
Walb, Erfassungsert Vorratsvermögen bis Zeitpunkt des Verkaufs
Anschaffungskosten
b) Fragen zur organischen Bilanztheorie nach Schmidt (5 Punkte)
Welchem Wert entspricht Ertragswert?
Reproduktionswert
Auf welchem Grundsatz basiert Tageswertrechnung von Schmidt
Substanzerhaltung
Was ist Normalgewinn?
Reproduktionswert ∙ Normalzins
Welche Voraussetzungen sind auf einem Markt notwendig, damit der erzielte Gewinn dem Normalgewinn entspricht?
Keine Monopole
Zu welchem Passivposten gehört "Wertänderung am ruhenden Vermögen"?
Eigenkapital
c) Fragen zu Eigenkapitaldefinitionen (5 Punkte)
Gewinnermittlung, reale Eigenkapitaldefinition. Welcher Wert wird Umsatzerlösen gegenübergestellt?
Geldwertkorrigierte historische Anschaffungs-/Herstellungskosten
Gewinnermittlung, substantielle Eigenkapitaldefinition. Welcher Wert wird Umsatzerlösen gegenübergestellt?
Wiederbeschaffungspreise der Waren
Welches Problem kann bei der nominellen Eigenkapitaldefinition bei hoher Inflation auftreten?
Substanzverlust
Auf welchem Gewinnverständnis basiert nominelle Eigenkapitaldefinition?
Geldmäßige Sichtweise
Auf welchem Eigenkapitalverständnis basiert kapitaltheoretische Eigenkapitaldefinition?
Zukunftsrechnung
d) Fragen zu Bilanzzweck, Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessung (5 Punkte)
Zweck der Zerschlagungsbilanz?
Gläubigerschutz
Vorherrschendes Prinzip bei Zerschlagungsbilanz?
Vorsichtsprinzip
Welche Eigenschaft muß ein Vermögensgegenstand mindestens haben, um in Zerschlagungsbilanz aktiviert werden zu können?
Einzeln veräußerbar
Welche "Gefahr" aus Sicht des Gläubigerschutzes verhindert Bilanzzweck Dokumentation?
Beiseiteschaffen von Gegenständen verhindern
Wert zu dem Aktiva in der Zerschlagungsbilanz anzusetzen sind?
Niederstwert
Aufgabe 2. a) Gewinnermittlung nach Schmalenbach (6 Punkte)
Unternehmen hat Auftrag zum Bau von Autobahnstück bekommen.
Baubeginn 1.4.00.
Übergabe (d.h. Autobahnstück fertig gebaut) 31.10.01.
Auftraggeber zahlt Gesamtpreis 7,6 Mio. € am 01.12.01.
Aufwendungen des Unternehmens für den Bau des Autobahnstücks:
- Jahr 00: 3,0 Mio. €
- Jahr 01 : 3,3 Mio. €
Kritische Stellungnahme abgeben.
Langzeitfertigung, S. 88, Beispiel 4.8
Die Herstellkosten werden aktiviert, d.h. sie sind kein Aufwand in 00. In 01 werden also insgesamt 6,3 Mio € als Aufwand abgezogen.
GewinnJahr 00 = 0
GewinnJahr01 = Erlös – Aufwendungen = 7,6 Mio € - 3,3 Mio € - 3 Mio € = 1,3 Mio €
Schmalenbach wendet sich bei der Langfristfertigung gegen eine frühere Realisation von Teilleistungen, um eine "Durchlöcherung des Realisationsprinzips" zu vermeiden. Dadurch verletzt er aber das Prinzip der Vergleichbarkeit, auf das er sonst so großen Wert legt.
Schmalenbachs Sicht mag zwar schuldrechtlich zutreffend sein, da es sich bei der Langfristfertigung um einen Werkvertrag handelt, der erst bei Abnahme und Übergabe durch/an den Leistungsempfänger zur Gegenleistung (= Zahlung) verpflichtet.
Betriebswirtschaftlich ist dieser Ausweis jedoch unzutreffend, da die Leistungserstellung bereits im Jahr 00 erfolgte und anteilig daher der Gewinn bereits dann ausgewiesen werden sollte (vgl. auch IAS 11: Percentage Of Completion).
b) Gewinnausweis nach Schmalenbach (4 Punkte)
Rückstellungen nach Schmalenbach, S. 92, Beispiel 4.11
Unternehmen aus a) hat gegenüber Auftraggeber eine Garantiezusage gegeben.
Kosten Garantiezusage 0,1 Mio € (geschätzt).
Wie ändert sich Gewinnausweis aus a) durch Garantiezusage?
Welche Kriterien müssen nach Schmalenbach bei der Schätzung der Garantiekosten erfüllt sein?
"Aperiodische Einflüsse auf das Periodenergebnis sollen vermieden werden", S. 91 unten
→ versuchen wir also, die Kosten periodisch zuzuweisen, nach dem Motto, daß die Aufwendungen für den Bau direkt proportional zu der Menge an gebauter Autobahn waren, also anhand des Verhältnisses der Aufwendungen:
Jahr 01: $\frac{3}{3+3,3}$ = 47,62% von 0,1 Mio €
→ GewinnJahr 00 = 0€ - 0,4762∙0,1 Mio € = - 0,047619 Mio €
Jahr 02: $\frac{3,3}{3+3,3}$ = 52,38% von 0,1 Mio €
→ GewinnJahr 01 = 1,3 Mio € - 0.5238 Mio € = 1,247619 Mio €
Nach Schmalenbach sollen die Kosten (= die Rückstellung) großzügig geschätzt werden.
c) Herstellungskosten (10 Punkte)
Vorjahre vor abgelaufenem Betriebsjahr:
Sowohl Traktoren als auch Mähdrescher wurden an der Kapazitätsgrenze produziert.
Im abgelaufenen Berichtsjahr:
Traktoren wurden an Kapazitätsgrenze produziert, bei Mähdreschern wurde wegen einem Einbruch im Exportgeschäft nur noch ein Fünftel der Kapazität produziert:

Darüber hinaus sind insgesamt 203 Mio € für gemeinsame Kosten der Produktionen von Traktoren und Mähdreschern entstanden (Betriebs- und Verwaltungskosten, Abschreibungskosten gemeinsam genutzter Anlagen)
Mit welchem Betrag sollen die 100 Mähdrescher (= Schlußbestand!) in der Bilanz des Berichtsjahrs angesetzt werden?
S. 50, Aufgabe 5. Lösung S. 168-169
Die direkten Kosten (die Fertigungseinzelkosten) betragen 10.000€ pro Mähdrescher (Fertigungslöhne und Fertigungsmaterial).
Diese sind sicher Teil der Herstellungskosten.
Das sind variable Kosten, die nur anfallen für tatsächlich produzierte Artikel. Wir gehen hier davon aus, daß wir die Arbeiter der Produktionslinie nach Hause schicken können, wenn die Auftragslage schlecht ist und wir Ihnen für diese Zeit zu Hause keine Löhne zahlen müssen. Materialkosten sind klar abhängig von der Anzahl der tatsächlich produzierten Mähdrescher.
Fertigungslöhne: 40.000€/Stück
Fertigungsmaterial: 30.000€/Stück
Die Vertriebskosten dürfen nie Teil der Herstellkosten sein (§255 Abs. 2 Satz 4 HGB).
Die letzten 3 Kosten sind jedoch fixe Kosten, d.h. egal wieviel oder wenig man in einem Jahr produziert, sie fallen immer an.
Also schauen wir jetzt, wieviel der Anteil pro Mähdrescher in einem normalen Jahr gewesen wäre, also bei Produktion an der Kapazitätsgrenze von 1.000 Stück Mähdreschern.
Einzel-Abschreibungskosten: 20 Mio € / 1.000 Stück = 20.000€/Stück
Einzel-Betriebs- und Verwaltungskosten: 10 Mio € / 1.000 Stück = 10.000€/Stück
Jetzt überlegen wir, wie wir die gemeinsamen fixen Kosten von 203 Mio. € auf Traktoren und Mähdrescher aufteilen.
Man könnte sie nach (in einem normalen Jahr!) erwirtschaftetem Umsatz aufteilen:
Umsatz Traktoren in einem normalen Jahr: 225 Mio. €
Umsatz Mähdrescher in einem normalen Jahr: (25 Mio.€ / 100 Stück)∙1.000 Stück
= (2,5 Mio.€ pro Stück)∙1.000 Stück = 250 Mio. €
Anteil Mähdrescher = $\frac{250}{225+250}$∙ 203 Mio. € = 0,5263∙203 Mio. € = 106,84 Mio €
→ Gemeinsame Abschreibungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten
= 106,84 Mio €/1.000 Stück
= 106.842,11€/Stück
→ gesamte Herstellkosten pro Stück Mähdrescher = 40.000€/St. + 30.000€/St. + 20.000€/St. + 10.000€/St. + 106.842,11€/St.
= 206.842,11€/Stück
→ Bilanzansatz 100 Mähdrescher = 100 Stück∙206.842,11€/Stück = 20.684.210,53€
Aufgabe 3. a) Klassische Bilanztheorien (12 Punkte)
1895: wir sind im Zeitraum "Statische Bilanztheorie" (1886 - 1908)
Das Oberverwaltungsgericht möchte Gegenstände mindestens mit dem Einzelveräußerungspreis bewerten, also den Preis, den man für das Betriebsobjekt erzielen würde, wenn man es verkaufen würde.
Heutzutage würde man das Betriebsobjekt mit den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) minus all die Abschreibungen über die Jahre bis jetzt), oder dem niedrigeren beizulegendem Wert bewerten.
Das Oberverwaltungsgericht verneint so einen Ansatz ausdrücklich, es will die Bewertung immer mindestens mit dem echten Preis, den dieses Objekt erzielen würde bei Verkauf (=Einzelveräußerungspreis).
Fall 1: fortgeführte AHK < Einzelveräußerungspreis
→ das Oberverwaltungsgericht will den Ansatz mit dem Einzelveräußerungspreis.
Fall 2: fortgeführte AHK ≥ Einzelveräußerungspreis
→ das Oberverwaltungsgericht gibt den Unternehmen ein Bewertungswahlrecht:
- Ansatz mit fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten, oder
- Ansatz mit dem Einzelveräußerungspreis.
Damit ist das Oberverwaltungsgericht kein purer Anhänger der Zerschlagungsstatik, denn dazu müßte es die Objekt immer mit dem Zerschlagungspreis = Einzelveräußerungspreis ansetzen.
Es scheint eine Hybridstellung zwischen Zerschlagungs- und Fortführungsstatik einzunehmen, denn die Tatsache, daß den Unternehmen gestattet wird, bei fortgeführte AHK ≥ Einzelveräußerungspreis doch die höheren fortgeführte AHK anzusetzen, spricht eher für Fortführungsstatik.
b) Aktivierungskriterien (8 Punkte)
= Aufgabe 13, S. 134. Lösung S. 193-194
Werbefeldzug in 00, für den sich das Unternehmen Mehrumsätze und einen höheren Gewinn in 01 und 02 verspricht.
Gründe für und gegen eine Aktivierung der Kosten dieses Werbefeldzugs?
Für Aktivierung:
Die Auszahlungen sind durch die Periodenleistungen der beiden folgenden Perioden 01 und 02 verursacht, nicht durch die Periodenleistung der Rechnungsperiode 00, denn diese Auszahlungen kommen erst den Verkäufen der folgenden Perioden zugute.
Die Relation zwischen Aufwand und Leistung, also zwischen den Gewinnen der Perioden würde verzerrt, d.h. die Vergleichbarkeit zwischen den Gewinnen verschiedener Perioden gestört, falls diese Auszahlungen für den Werbefeldzug bereits in der Rechnungsperiode als Aufwand angesetzt werden würden.
Außerdem haben diese Auszahlungen nicht zum Erfolg der Periode 00 beigetragen.
Gegen Aktivierung:
Das Unternehmen erwartet höhere Gewinne aus dem Werbefeldzug, aber sie sind nicht sicher.
Das Vorsichtsprinzip würde dann eigentlich gebieten, vorsichtig zu sein und die gesamten Auszahlungen sofort in 00 als Aufwand zu verbuchen, da ja nicht sicher ist, daß wirklich Mehrerlös in den Folgeperioden aus dieser Werbekampagne entstehen wird, der dann diesen Auszahlungen gegenübergestellt werden kann.
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