Allgemeine Infos Nachholtermin Klausur: Kurz-Hausarbeit 8.-18.Mai

Ort
Frankfurt / Main
Hochschulabschluss
Diplom-Informatiker
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
30 von 90
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Die Fakultät hat heute ein Dokument veröffentlicht, auf dem der Nachholtermin für die Klausur angegeben ist. Es wird eine Kurz-Hausarbeit vom 8.-18.Mai geben. Das heißt, wir können die Bearbeitung komplett von zu Hause machen!

Neue Infos der rechtswissenschaftlichen Fakultät: Studieren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät - FernUniversität in Hagen

Überwiegend also "E-Klausuren".

 
Wäre bzgl. der Kurzhausarbeit dann jemand an einem Austausch interessiert? :)
 
Grundsätzlich wäre ich durchaus an einem Austausch interessiert - allerdings würde ich gerne innerhalb der Bedingungen bleiben, die von der FU vorgegeben wurden. Will ja nicht wegen Absprachen einen Täuschungsversuch begehen. Aber ich denke nicht, dass wir nicht über die Aufgabe und Lösungsansätze sprechen bzw uns austauschen dürfen.
 
Es geht ja auch eher um einen Ideenaustausch :) Nicht um gegenseitiges Abschreiben. Aber ich glaube, da brauchen wir uns hier in diesem Forum auch keine Sorgen zu machen.
 
Ideenaustausch klingt doch super. :-) Habe da aber schon andere Sachen erlebt, daher bin ich etwas vorsichtig geworden... :eek:
 
Hallo zusammen,
Ich wäre auch an einem Austausch interessiert.
Habt ihr schon einmal eine wissenschaftliche Arbeit verfasst? Also im Sinne einer Hausarbeit? :)
 
Habt ihr schon einmal eine wissenschaftliche Arbeit verfasst? Also im Sinne einer Hausarbeit? :)
Also ich schon. Habe eine Weile Pädagogik studiert, da waren Hausarbeiten recht üblich. Und gerade schreibe ich Schuldrecht AT.
 
Vielleicht ist das etwas für Euch:

Mark Oelmüller/Thomas Peters
JG – BAND 13 – DIE ERSTE ZIVILRECHTSHAUSARBEIT
6. Auflage 2011, 128 Seiten (ISBN: 978-3935150-14-9)
Preis: 7,80 EUR zzgl. Versandkosten


Von der Webseite könnt Ihr vorab das Inhalts- und Stichwortverzeichnis herunterladen.

Ich kenne das Zivilrecht-Büchlein nicht. Habe jedoch bei meiner Staatsrecht HA das entsprechend Büchlein zum Öffentlichen Recht genutzt und fand es sehr hilfreich. Im Gegensatz zu den meisten anderen Fallsammlungen enthalten die Bücher vom Richer Verlag jeweils 4 vollständig ausformulierte Hausarbeiten. Ansonsten arbeite ich bei Hausarbeiten gerne mit den aktuellen Büchern von Winfried Schwabe, da sie viele Hinweise auf zitierfähige Literatur enthalten.

Viel Erfolg!:daumen:
 
Danke für den Hinweis. Das Buch ist erstmal auf meiner Wunschliste gelandet. Mal sehen, ob ich es mir noch kaufe - durch die Ostertage kommt das sicher nicht mehr rechtzeitig für Schuldrecht AT... und danach muss ich mal schauen, ob sich das Buch noch lohnt.
 
Ich habe bereits die Hausarbeit im Staats- und Verfassungsrecht sowie Schuldrecht AT geschrieben. Also sofern die Formalia gleich sind, sollte das kein Problem geben.
 
Sooo jetzt da der Sachverhalt vorliegt :bugeye: Mag sich jemand über eine eventuelle Gliederung austauschen?
 
Der grobe Aufbau der Hausarbeit sieht aus wie bei allen Anspruchsprüfungen: Anspruch entstanden; Anspruch untergegangen; Anspruch durchsetzbar. (Der Anspruch muss entstanden sein; er darf nicht untergegangen sein; er muss durchsetzbar sein.)

Für den ersten Teil prüft man auf die übliche Art, ob D und S einen Kaufvertrag abgeschlossen haben: Angebot, Annahme, invitatio ad offerendum. Hier muss man erwähnen, dass S nicht voll geschäftsfähig ist (erst 15 Jahre alt), aber sein Vater den Kauf erlaubt hat. Und der Kaufpreis von 29 Euro liegt wohl im üblichen Bereich des Taschengelds von 15-Jährigen.

Für die Prüfung der Leistungskondiktion (§ 812 BGB) kann man sich am Wortlaut der Vorschrift orientieren oder das Schema aus dem Buch von Wandt benutzen, das der Lehrstuhl vorschlägt. Vielleicht soll man auch erwähnen, dass D vorsätzlich schlecht geliefert hat, also eine Straftat begangen haben könnte.

D musste frei von Sachmängeln liefern (§ 433 BGB). Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht (§ 434 BGB). Vereinbart war ein neues Modell, geliefert wurde ein altes.

Das größte Problem bei dieser Kurzhausarbeit wird wohl, die vielen Literaturquellen ausreichend durchzulesen, die der Lehrstuhl vorgibt. Im Moodle-Forum hat jemand ausführlich die Internetadressen für die Literatur angegeben.
 
Ich hätte tatsächlich gedacht, dass man direkt mit der Leistungskondiktion einsteigt und dann dort unter dem Punkt "Ohne Rechtsgrund" die ganze Sache mit dem Kaufvertrag, der Minderjährigkeit usw. prüft.
Aber vielleicht sollte man sich wirklich erst einmal die ganzen Quellen zu Gemüte ziehen.
 
Ich hätte tatsächlich gedacht, dass man direkt mit der Leistungskondiktion einsteigt und dann dort unter dem Punkt "Ohne Rechtsgrund" die ganze Sache mit dem Kaufvertrag, der Minderjährigkeit usw. prüft.
Aber vielleicht sollte man sich wirklich erst einmal die ganzen Quellen zu Gemüte ziehen.
Ich würde es auch so machen. Schließlich geht es um die Rückerstattung und nur indirekt um den Kaufvertrag - nämlich um den Kaufvertrag nur insoweit, dass er für die Rückerstattung genau nicht wirksam sein darf.

Ich würde also mit der Leistungskondiktion einsteigen, dann bei "ohne Rechtsgrund" den Kaufvertrag prüfen (der ja Rechtsgrund sein könnte). Ich komme nach erster Einschätzung auf: Kaufvertrag entstanden, da Angebot und Annahme vorliegen. Aber möglich: Anfechtung und Rücktritt. Anfachtung (-), aber Rücktritt (+). Kaufvertrag also unwirksam, kein Rechtsgrund, Leistungskondiktion erfolgreich.
 
Ich würde es auch so machen. Schließlich geht es um die Rückerstattung und nur indirekt um den Kaufvertrag - nämlich um den Kaufvertrag nur insoweit, dass er für die Rückerstattung genau nicht wirksam sein darf.

Ich würde also mit der Leistungskondiktion einsteigen, dann bei "ohne Rechtsgrund" den Kaufvertrag prüfen (der ja Rechtsgrund sein könnte). Ich komme nach erster Einschätzung auf: Kaufvertrag entstanden, da Angebot und Annahme vorliegen. Aber möglich: Anfechtung und Rücktritt. Anfachtung (-), aber Rücktritt (+). Kaufvertrag also unwirksam, kein Rechtsgrund, Leistungskondiktion erfolgreich.

Jedoch innerhalb dieser Prüfung unter "ohne Rechtsgrund" dann schon komplett mit Angebot, Annahme, invitation ad offerendum, Minderjährigkeit etc., oder?
Ich glaube, das Ganze wird recht verschachtelt :D
 
Vor allem stellt sich mir eine entscheidende Frage: Ist das Inserat im Online Shop in unserem Fall eine invitatio ad offerendem oder nicht?
An sich würde ich das auf jeden Fall bejahen, aber der Hinweis im Sachverhalt, dass eben die Artikel nur so lange angezeigt werden, wie sie verfügbar sind, spricht dann irgendwo auch für ein verbindliches Angebot?
Wenn ich mir die Quellen der Uni ansehe, wird mal das eine, mal das andere vertreten.
 
Vor allem stellt sich mir eine entscheidende Frage: Ist das Inserat im Online Shop in unserem Fall eine invitatio ad offerendem oder nicht?
An sich würde ich das auf jeden Fall bejahen, aber der Hinweis im Sachverhalt, dass eben die Artikel nur so lange angezeigt werden, wie sie verfügbar sind, spricht dann irgendwo auch für ein verbindliches Angebot?
Wenn ich mir die Quellen der Uni ansehe, wird mal das eine, mal das andere vertreten.
Habe das auch schon gesehen und vermute hier einen Meinungsstreit
 
Ich würde es auch so machen. Schließlich geht es um die Rückerstattung und nur indirekt um den Kaufvertrag - nämlich um den Kaufvertrag nur insoweit, dass er für die Rückerstattung genau nicht wirksam sein darf.

Ich würde also mit der Leistungskondiktion einsteigen, dann bei "ohne Rechtsgrund" den Kaufvertrag prüfen (der ja Rechtsgrund sein könnte). Ich komme nach erster Einschätzung auf: Kaufvertrag entstanden, da Angebot und Annahme vorliegen. Aber möglich: Anfechtung und Rücktritt. Anfachtung (-), aber Rücktritt (+). Kaufvertrag also unwirksam, kein Rechtsgrund, Leistungskondiktion erfolgreich.
Was meinst du genau mit Rücktritt?
Und warum keine Anfechtung?
 
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