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User13390
abgemeldet
Hallöchen an alle Mitstudenten*innen,
ich hätte mal gerne eure juristische Meinung zu einer Sache gehört. Es geht um Folgendes: kann man eine Klausur zur Notenverbesserung mitschreiben, wenn man im Semester der Erstbelegung (Freiversuch) durchgefallen ist, aber den regulären Erstversuch bestanden hat?
Die Prüfungsamtsleiterin behauptet, man könne dann nicht verbessern und ich müsse halt ein Gerichtsverfahren einleiten wenn es mir nicht passt.
In der LL.B. Prüfungsordnung steht in § 15 Abs. 3, dass die Verbesserung nicht gewährt wird, wenn der bestandenen Klausur ein erfolgloser Versuch voraus geht. In § 15 Abs. 2 steht, dass eine Klausur, die im ersten Semester der Belegung geschrieben und nicht bestanden wird, als nicht unternommen gilt. Somit stellt es ja keinen erfolglosen Versuch dar, wenn man durch den Freischuss fällt.
Außerdem ist die Regelung in der EJP Prüfungsordnung anders. Dort steht in § 13 Abs. 3, dass der Verbesserungsversuch nicht gewährt wird, wenn der bestandenen Klausur ein erfolgloser Versuch oder erfolgloser Freiversuch vorausgegangen ist. Hätte man also genau diese Regelung auch für den LL.B. gewollt, dann wären die beiden Prüfungsordnungen doch nicht unterschiedlich formuliert worden.
Was mir die Prüfungsamtsleiterin auch nicht erklären konnte war Folgendes: in der Prüfungsübersicht im VU sind nicht bestandene Freiversuche mit "Versuch 0" gekennzeichnet und Erstversuche mit "Versuch 1". Dann müsste ja der nicht bestandene Freiversuch ebenfalls mit "Versuch 1" gekennzeichnet werden. Dem ist aber nicht so.
Meinen Fragen wurde ausgewichen mit dem Hinweis ich solle doch Klagen. Es ist einfach sehr ärgerlich.
Wie ist eure Meinung dazu?
ich hätte mal gerne eure juristische Meinung zu einer Sache gehört. Es geht um Folgendes: kann man eine Klausur zur Notenverbesserung mitschreiben, wenn man im Semester der Erstbelegung (Freiversuch) durchgefallen ist, aber den regulären Erstversuch bestanden hat?
Die Prüfungsamtsleiterin behauptet, man könne dann nicht verbessern und ich müsse halt ein Gerichtsverfahren einleiten wenn es mir nicht passt.
In der LL.B. Prüfungsordnung steht in § 15 Abs. 3, dass die Verbesserung nicht gewährt wird, wenn der bestandenen Klausur ein erfolgloser Versuch voraus geht. In § 15 Abs. 2 steht, dass eine Klausur, die im ersten Semester der Belegung geschrieben und nicht bestanden wird, als nicht unternommen gilt. Somit stellt es ja keinen erfolglosen Versuch dar, wenn man durch den Freischuss fällt.
Außerdem ist die Regelung in der EJP Prüfungsordnung anders. Dort steht in § 13 Abs. 3, dass der Verbesserungsversuch nicht gewährt wird, wenn der bestandenen Klausur ein erfolgloser Versuch oder erfolgloser Freiversuch vorausgegangen ist. Hätte man also genau diese Regelung auch für den LL.B. gewollt, dann wären die beiden Prüfungsordnungen doch nicht unterschiedlich formuliert worden.
Was mir die Prüfungsamtsleiterin auch nicht erklären konnte war Folgendes: in der Prüfungsübersicht im VU sind nicht bestandene Freiversuche mit "Versuch 0" gekennzeichnet und Erstversuche mit "Versuch 1". Dann müsste ja der nicht bestandene Freiversuch ebenfalls mit "Versuch 1" gekennzeichnet werden. Dem ist aber nicht so.
Meinen Fragen wurde ausgewichen mit dem Hinweis ich solle doch Klagen. Es ist einfach sehr ärgerlich.
Wie ist eure Meinung dazu?