Plauderecke Off Topic

Studiengang
Bachelor of Laws
Ich habe eine Frage und hoffe, dass sich hier vielleicht jemand auskennt.

Angenommen, eine Person hat im Internet etwas gutgläubig gedownloaded.
2 Jahre ( !!!!! ) später erhältlich besagte Person ein Schreiben von einem Inkassobüro, dass Forderungen einer Anwaltskanzlei angekauft hat und nun versucht, diese einzutreiben.
In diesem Brief steht, dass man für Urheberrechtsverletzung einen bestimmten Betrag zahlen soll, allerdings erfolgt keinNachweis woraus sich diese Forderung ergibt.
Die Person antwortet mit einem Widerspruch gegen die Forderung und der Aufforderung, einen Nachweis zu erbringen wie die Forderung zustande kommt. Darauf folgen nur erneute Bettelbriefe ohne auf die Aufforderung einzugehen.

Jetzt kam der Mahnbescheid, diesem würde widersprochen und die Inkassofirma hat noch keine Klage eingereicht, aber wieder geschrieben und vorgeschlagen statt 800€ eine Zahlung von 200€ zu akzeptieren.
Der Forderung würde mal wieder widersprochen und die Aufforderung zum Nachweis erfolgte erneut.

Nun meine Fragen:

Solange dem Bescheid widersprochen wurde, darf dann ein Schufa Eintrag erfolgen?
Kann man etwas gegen die permanente Welle von Bettelbriefen machen?
Angenommen, die Klage wird noch eingereicht und man widerspricht erneut. Dann kommt es ja zum Verfahren.
Was, wenn die Firma dann erst einen Nachweis vorlegt und man damit einverstanden ist zu zahlen. Wird dann der Fall einfach geschlossen, oder gibt es einen Titel?
Die Person wäre ja bereit zu zahlen, wenn sich klar ergeben würde warum und wieso überhaupt...
 
Nun meine Fragen:

Solange dem Bescheid widersprochen wurde, darf dann ein Schufa Eintrag erfolgen?

Nein, eine Mitteilung an die Schufa darf bei bestrittener Forderung nicht gemacht werden

Kann man etwas gegen die permanente Welle von Bettelbriefen machen?

Nein, leider nicht. Auch wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde, kann die Gegenseite ja durchaus Vergleichsvorschläge unterbreiten.

Angenommen, die Klage wird noch eingereicht und man widerspricht erneut. Dann kommt es ja zum Verfahren.
Was, wenn die Firma dann erst einen Nachweis vorlegt und man damit einverstanden ist zu zahlen. Wird dann der Fall einfach geschlossen, oder gibt es einen Titel?
Die Person wäre ja bereit zu zahlen, wenn sich klar ergeben würde warum und wieso überhaupt...

Wenn man einverstanden ist, dann gibt es ja üblicherweise einen Vergleich, wenn nicht, dann ein Urteil zugunsten einer Seite.

Einen Vollstreckungstitel holt sich die Gegenseite erst dann, wenn absehbar ist, daß die unterlegene Seite bei rechtskräftigem Urteil nicht zahlen wird, üblicherweise, wenn solvent, zahlt man ja, um weitere Kosten zu vermeiden.


Die Frage ist aber, ob man überhaupt zahlen sollte.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zur nur noch eingeschränkten Störerhaftung würde ich mir gut überlegen, ob man um die Zahlung nicht umhin kommt, weil

- minderjährige Angehörige möglicherweise gesurft haben
- erwachsene Haushaltsangehörige gesurft haben oder
- das WLAN von dritten widerrechtlich genutzt wurde

Wenn eine dieser Optionen greift, hat man gute Aussichten, gar nicht (oder nur sehr beschränkt) zu haften.!
 
Wenn es eine nachvollziehbare Forderung ist, wäre man durchaus bereit zu zahlen, keine Frage.
ABER man möchte doch erstmal wissen, wofür man zahlen soll. Kein Nachweis, kein IP Nachweis mit Datum des angeblichen Vorfalls etc.

Meine Sorge wäre, dass bei einer Klage dann der Nachweis erbracht wird und wir - trotz zahlungsbereitschaft - einen negativen Eintrag bekommen.
Das kann ich mir einfach nicht erlauben in meinem Job.
 
Wenn die Klage erfolgreich ist und der Beklagte verliert und zahlt, wird es keinen Eintrag geben.

Den gibt es erst, wenn trotz Urteil nicht freiwillig gezahlt wird und dann erst vollstreckt werden muß.


Es ist nicht (und kann auch gar nicht) nachteilig (sein), hinsichtlich der Frage eines Rechtsanspruchs eines dritten anderer Ansicht zu sein und das gerichtlich durchklären zu lassen, auch ggf. über mehrere Instanzen.

Genau deshalb ist es verboten, eine bestrittene Forderung in die Datensätze der Auskunfteien aufzunehmen.

Und daher macht es auch keinen Sinn, nach einem verlorenen Prozeß dort zu landen. Das tut man erst, wenn man trotz rechtswirksamen verlorenen Prozesses immer noch nicht zahlt und dann die Vollstreckung eingeleitet werden muß.
 
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