Plauderecke Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Liebe Juristen,

Sehe ich das richtig?: Der Gläubiger hat die Möglichkeit, aus Gründen der Vereinfachung zunächst nur einen Hauptsache-Teilbetrag geltend zu machen, um sich so eine detaillierte Kostenaufstellung zu ersparen. Wenn dieser Teilbetrag im Zuge erfolgreicher Vollstreckungen an den Gläubiger ausgezahlt ist, kann dieser nach wie vor seine weiteren Forderungen geltend machen, wird mit seinen Forderungen an den Drittschuldner auf Grundlage ein und desselben Vollstreckungstitels also nicht unwiderruflich auf den ursprünglich angesetzten Hauptsache-Teilbetrag beschränkt. Nachteil: Dafür muss dann aber ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden, für den wiederum die einschlägigen Gerichts- und GV-Gebühren anfallen.

:danke: für ein knappes Ja bzw. Nein mit kurzer Richtigstellung.
 
Hallo,
ich fange zwar erst im SS16 an, aber soweit ich weiss muss immer eine Forderungsaufstellung beigefügt werden, auch bei Teilbeträgen... um dem Gericht die Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO zu ermöglichen.
Man darf nicht ausser Acht lassen das nach 3 Jahren evtl. angefallene Zinsen verjährt sein können (sofern der Einspruch der Verjährung getätigt wurde) und Inkassofirmen gerne unrechtmäßige Posten wie Kontoführungsgebühren erheben...es muss also schon ersichtlich sein wie sich die Gesamtsumme (aus welcher ein Teilbetrag vollstreckt werden soll) zusammensetzt.
Wäre dem nicht so, würden dubiose Firmen nur Teilbeträge pfänden um eine Klage nach 767 ZPO zu umgehen.
So wäre zumindest mein Gedankengang :bugeye:
 
"soweit ich weiss muss immer eine Forderungsaufstellung beigefügt werden"

Das ist definitiv falsch. Kann ich aus Erfahrung bestätigen.:belehren: Ich besitze einen Titel auf Grundlage eines Mahnbescheids. Damals kamen neben der Hauptforderung zunächst nur Zinsen und Gerichtsgebühren hinzu. Mittlerweile sind es etliche weitere Posten.:dead: Um mir Aufwand zu sparen, habe ich beim letzten Mal nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger einfach nur die Hauptforderung abzgl. 50,- € geltend gemacht. Das war für mich optimal, weil ich wusste, dass ich von diesem Drittschuldner sowieso kein Geld bekommen würde. Aber ich verfüge jetzt über Informationen, die mir neue Vollstreckungsmöglichkeiten bei anderen Drittschuldnern eröffnen.:thumbsup:

Apropos Zinsen: Wie sorgt man als Gläubiger dafür, dass die Zinsen nicht verjähren? Lässt man sich vor Ablauf der Frist einen neuen Titel ausstellen, auf dem die bislang angelaufenen Zinsen neu eingetragen werden, oder wie funktioniert das?
 
ok :) die Verjährung der Zinsen kann man durch einen Vollstreckungsauftrag innerhalb der 3 Jahre verhindern. Sind 3 Jahre abgelaufen und es wurde nicht gepfändet (keine verjährung gehemmt), kann man die Einrede der Verjährung erheben.
Ich hatte den Fall nämlich genau anders herum, im Rahmen eines Mobilfunkanbieters, welcher vollstreckt hat.
Der Titel war aus dem jahre 2000, meinen Bekannten ereilte eine Forderungsaufstellung eines Inkassobüros vom allerfeinsten. Hier wurden aus 120 Euro, welche die Höhe des Titels war... mal eben 590 Euro gemacht, ich hab ihm damals ein Schreiben aufgesetzt in welchem er Einspruch der Verjährung erhob, als auch den Kontoführungsgebühren etc. widersprach.
Den Titel an sich und die zulässigen Kosten hat mein Bekannter mit verwendung auf eben diese Posten überwiesen.
Das Ende vom Lied war, das dieses Inkasso einen Pfändungsauftrag der kompletten Summe an den GV übergab...als Teilpfändung.
Die Überweisungen wurden als "Zahlungen" verbucht und auf die unzulässigen Posten verwendet ;)
Der GV meinte damals ein Gläubiger müsse "immer" eine detailierte Forderungsaufstellung einreichen, um genau das zu überprüfen. manches kann der GV von sich aus streichen, bei anderen Dingen muss tatsächlich das Prozessgericht bemüht werden.
In diesem Fall haben wir eine Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO eingereicht, letztendlich auch gewonnen, aber dies war ein Akt des Grauen soviel vorweg.
Die Gerichte sind sich in solchen Dingen nicht wirklich einig...Rechtsprechung hin oder her.
Das eine Gericht ist der Ansicht das solche Kostenpositionen nicht den Titel selbst betreffen und im Rahmen einer neg. Feststellungsklage anzugehen seien, ein anderes Gericht widerum sagt ( z.B. bei nicht nachgewiesenen Vollstreckungskosten) das diese den Titel selbst zwar nicht betreffe, allerdings aus dem Titel hervor gingen und somit nicht seperat behandelt werden können.
Und da ich das alles faszinierend finde, möchte ich meine Kenntnisse hier vertiefen und bin ab SS16 mit dabei :freu2:
 
@Nicolechen Was machst du denn beruflich? RA-Fachangestellte?

Zu den Zinsen: Du willst sagen: Um die Zinsverjährung zu unterbinden, muss der Gläubiger mindestens alle 3 "aktiv" werden, z.B. durch den Versuch einer Lohnpfändung - auch wenn er weiß, dass zunächst nichts zu holen ist, da der Lohn die Pfändungsgrenze nicht übersteigt?

Zur Person des GV: Der GV ist im Grunde genommen nur ein - zuweilen auch mal nicht ganz ungefährlicher - Handlangerberuf: Bei dem reicht man zunächst nichts ein. Das läuft alles über das Vollstreckungsgericht, und da ist der Rechtspfleger das zuständige Organ. Bei ihm (nicht beim GV) reicht man seine Forderungsaufstellung ein, er prüft diese und erteilt einen positiven oder ablehnenden Bescheid. Wenn alles stimmt, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gefasst, und nur damit kann bei einem Drittschuldner gepfändet werden. Jetzt erst kommt der GV ins Spiel, und zwar lediglich als eine Art "Dienstbote". Er sorgt nun für die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses, damit ist seine Arbeit bereits beendet. Für alle weiteren Probleme: Drittschuldner kommt seinen ges. Pflichten nicht nach usw. ist zunächst wieder nur das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) zuständig.
Natürlich gibt es auch Fälle, für die man ohne Gericht direkt den GV beauftragen kann: Gläubiger schickt seinen Titel an den GV und beauftragt diesen mit der Zwangsvollstreckung. Das klingt erst mal richtig stark, bedeutet aber nichts anderes, als dass der GV beim Schuldner vorbeischaut und fragt, ob er zahlen kann. Dann zieht er wieder ab, und die Angelegenheit ist beendet. Der Schuldner hat in diesem Fall keine Zwangsmaßnahmen durch den GV zu befürchten. Denn all das muss beim Vollstreckungsgericht beantragt und von diesem beschlossen werden. Nur dadurch wird der GV als ausführende Kraft handlungsfähig und kommt z.B. gegen den Willen des Schuldners überhaupt in dessen Whg. Ich weiß nun nicht, wie es sich verhält, wenn der Schuldner dem GV freiwillig Einlass gibt (in der Realität ist das ja sogar die Regel) und dieser auf dem Küchentisch zufällig eine 10T€-Uhr entdeckt: Darf er die dann einstecken, wenn der Schuldner selbstbewusst sagt: "Meine schöne Uhr behalte ich erst mal noch. Ohne gerichtlichen Beschluss zur Durchsuchung meiner Wohnräume sind Sie nicht befugt, mein Eigentum anzutasten:belehren:" :confused:
 
Hallo Ingo,

nein ich bin keine RA Fachangestellte, ich bin eine Fachinformatikerin ;) Ich habe nur durch eben solche Vorkommnisse im eigenen Umfeld mein Interesse am Recht entdeckt, daher beginne ich nebenberuflich doch frech im SS16 das Studium, mich fasziniert das Ganze.
Der genaue Ablauf war mir so nicht bekannt, jedoch machte die Eingangsfrage bezüglich der "nicht detailierten" Forderungsaufstellung keinen Sinn. Ich kann mir nicht vorstellen das bei einer Teilpfändung keine detailierte Forderungsaufstellung aufgegeben werden muss :O_o:
Was die Pfändung an sich angeht bin ich auch überfragt, bei einem Bekannten hat der GV einst eine Plakette auf den TV geklebt und diesen schriftlich aufgenommen, er hatte seinerzeit 1 Woche Zeit nachzuweisen dass das Gerät nicht ihm gehöre. Wie es sich bei der Situation mit der Uhr verhält weiss ich nicht, ich könnte mir aber vorstellen das es keinen Unterschied macht ob die Tür freiwillig geöffnet wurde, denn ob nun freiweillig oder nicht, die Tür wurde geöffnet und der Vollstreckungsauftrag lag ja zu diesem Zeitpunkt schon vor. Nach allem was ich bisher in Vorbereitung auf das Studium gelesen habe, würde ich beinahe behaupten das bei dem freiwilligen öffnen der Tür und dem Einlass des GV, eine Art Willenserklärung in Kraft tritt (es wird anders heissen ich weiss :-()
 
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