• In diesem Bereich werden alle Beiträge aus den Plauderecken der einzelnen Studiengänge zusammengefasst.

Plauderecke Rechtssicherer Briefversand

Ort
Wuppertal
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
60 von 180
Manchmal muß man seine Post so versenden, daß man im Zweifel rechtssicher nachweisen kann, daß und wann diese ihren Empfänger erreicht hat, wie z.B. bei Kündigungen, Mahnungen oder auch Antworten auf Gerichtspost.
Eine erste Recherche im Internet hat ergeben, daß es zu diesem Punkt unterschiedliche Interpretationen gibt.
Einig sind sich dem Augenschein nach alle hinsichtlich der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Eine Alternative, die nicht zuletzt aus Kostengründen wohl nicht unbedingt für jedermann in Frage kommen dürfte.

Auseinander gehen die Meinungen über die unterschiedlichen Varianten des Einschreibens. Während die einen auf dem Standpunkt stehen, daß schon ein Einwurf-Einschreiben die erforderliche Rechtssicherheit bietet, sind andere der Ansicht, man könne mittels Einschreiben zwar nachweisen, DASS ein Briefumschlag zugestellt worden sei, allerdings keine Aussage hinsichtlich DES INHALTS treffen. Theoretisch könne so auch ein leerer Umschlag bzw. ein leeres Blatt Papier zugestellt worden sein. (Wie wahrscheinlich dies auch immer sein mag...)

Ist jemandem von Euch eine zuverlässige Informationsquelle bekannt, die etwas mehr Licht auf diese Angelegenheit werfen kann? Kann jemand vielleicht Erfahrungswerte aus gerichtlichen Auseinandersetzungen beisteuern?
Man kann ja schließlich nie wissen, wann man derartige Infos mal benötigt...
 
Du hast das eigentlich ganz gut zusammengefasst!
Man könnte sich bei den Einschreiben eventuell noch einen (oder mehrere) Zeugen hinzuholen, die dann sehen, was genau eingetütet wird, und dass dies dann auch so zur Post gegangen ist, aber im Ergebnis ist es auch dabei dann die Frage der "freien" Beweiswürdigung des Gerichtes, ob und wie sie später die Aussagen dieser Zeugen gewichten (Unabhängigkeit, Glaubwürdigkeit etc.).
Ich mache es in aller Regel so, dass ich Sendungen über einen Faxservice (in meinem Fall Fax de) versende, bei dem ich einen Sendebericht als PDF bekomme, aus dem der Inhalt der übertragenen Sendung noch mal hervorgeht. Weiter habe ich im Falle eines Falles diese Firma als relativ unabhängigen Zeugen zur Verfügung bei der Frage ob, und wann, das Schreiben übertragen wurde.
Zusätzlich sende ich die Schreiben dann in aller Regel noch per normaler Post, oder bestenfalls als Einwurfeinschreiben für den Fall, dass die Qualität des gegnerischen Faxgerätes zu schlecht ist.
Seitdem ich das so mache wurde noch kein Zugang erfolgreich bestritten.
 
Das mit dem Fax ist so eine Sache...da gibt es allerlei Auslegungen und Argumentationen. Im Zweifelsfall würde ich mich nicht (nur) darauf Verlassen.
Worauf ich hinauswill: Warum sollte das Fax rechtssicherer sein als ein per E-Mail verschicktes Bild des Dokumentes? Und warum hängt man noch an diesem Begriff der "Urkunde" fest?

Einig sind sich dem Augenschein nach alle hinsichtlich der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Eine Alternative, die nicht zuletzt aus Kostengründen wohl nicht unbedingt für jedermann in Frage kommen dürfte.
Das Produkt nennt sich Postzustellungsauftrag und wird von Behörden und auch Gerichtsvollziehern genutzt. Auch wenn ich nichts zum "Ausschluss" von Privatpost finde, macht der Gerichtsvollzieher hier durchaus Sinn; Er beglaubigt den Inhalt und macht die Postzustellungsurkunde daraus.

Generell: Wenn es so wichtig ist, dass die Zustellung rechtssicher und der Inhalt beglaubigt sind, lohnen sich die ~10€ Gebühren allemal. Mit einem verlässlichen Zeugen eine persönliche Übergabe zu vollziehen dürfte deutlich teurer kommen.
 
Eine E-Mail kann relativ problemlos gefälscht werden, und man bekommt keinen Nachweis des Zuganges.
Dies ist bei einem Fax zunächst anders!
Auch hier kann der Empfänger natürlich behaupten, dass er die Sendung nicht bekommen hätte, aber das ist mitunter schwierig plausibel zu begründen.
Davon abgesehen ist ein Fax vor Gericht, bis hin zu obersten Gerichten, heutzutage mit einem positiven Empfangsbericht durchgehend anerkannt. (http://www.recht-steuern-hamburg.de...-und-dessen-beweisqualitaeten-28-07-2015.html)
Die Zustellung per Gerichtsvollzieher ist wohl tatsächlich die einzige, von der persönlichen Übergabe (mit Empfangsbestätigung) abgesehen, "sichere" Methode, vorausgesetzt die Zustellung erfolgt nicht per Postzustellung (PZU), sondern durch den GV direkt!
Mit PZU habe ich in letzter Zeit die unangenehme Erfahrung gemacht, dass es bei der Post viele neue, und "begrenzt" fähige Mitarbeiter gibt, sodass diese eine PZU auch schon mal ohne die notwendige Dokumentation zustellen, und damit dann ebenfalls nichts gewonnen ist.
Bei einer "privaten" PZU ist weiter dass Problem, dass wieder niemand den Inhalt bezeugt, daher ist der Wert, selbst wenn das Produkt auch von Privatleuten in Anspruch genommen werden könnte, nicht mehr Wert, als ein Einschreiben, und im Endeffekt wohl sogar weniger, als ein Einschreiben mit Rückschein.

Beachten muss man übrigens auch, dass bei einem so genannten Schriftformerfordernis (§§125, 126 BGB) ein Fax nicht in Frage kommt, da dieses das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

Eine weitere Möglichkeit zur rechtsicheren Übertragung bildet dann auch noch die so genannte De-Mail, vorausgesetzt, der Empfänger hat auch eine bekannte, oder verzeichnete, De-Mail Adresse.
De-Mail erfüllt dann auch gem. § 126 Abs. 3 BGB das Schriftformerfordernis.
 
Zurück
Oben