Ohje - dann hat es euch ja noch mehr erwischt. Ich fand den Ton eigentlich ganz positiv und konstruktiv - v.a. im Vergleich mit anderen Korrekturen die ich schon erlebt habe. Wenn es auch leider keine Musterlösung gab (oder ist inzwischen eine online?), so hatte ich am Ende doch zumindest auf einer Seite den Erwartungshorizont skizziert, zT mit individuellen Anmerkungen.
Wurde bei euch auch so großen Wert auf die konkreten inhaltlichen Argumente gelegt. Was ich meine: ich hatte den Eindruck das ganz spezifische Argumente erwartet wurden, wie sie zB in OVG Münster, NJW 1997, 1596 aufgeführt wurden. Andere Argumente aber, die - zumindest aus meiner Sicht - ebenso plausibel und gesetzlich nicht mehr oder weniger zwingend waren, wurden nicht gewürdigt.
Zudem führte sie aus: "Danach war auf den Streit abzustellen, ob die Polizei öffentliche Veranstaltungen nur gegen rechtswidrige oder rechtmäßige Beeinträchtigungen schützen darf." Im Skript heißt es in diese Richtung lediglich "die Warnung vor Zivilstreifen ist strittig." Im Lehrbuch von Dietlein/Hellermann zB wird in diese Richtung gar nichts erwähnt. Wie zur Hölle sollen wir sowas in einer 2h-Klausur auf dem Schirm haben?