Stoff des Moduls Stoffeingrenzung FBA Klausur am 9.3.2016

Hallo zusammen,

@K2K: Ich weiß allerdings nicht, ob wir auch solche Unterlassungsansprüche prüfen müssen. Denn es ist richtig, dass in den Momenten, wo der FBA nicht mehr anwendbar ist, etwaige Ansprüche, wie z.B. der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch oder aber auch Folgenentschädigungsansprüche in Betracht kommen, dazu zählen auch der § 839 BGB, der den Amtshaftungsanspruch regelt.

@KaNarlist: Ich denke auch, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch eher unwahrscheinlich ist, aber manchmal kommen gerade die Dinge dran, die am unwahrscheinlichsten klingen. Ich habe bezüglich des öffentlich-rechtlichen Vertrages google gefoltert:), aber konnte nichts dazu finden, wo zugleich der öffentlich-rechtliche Vertrag und der FBA vorkommen.

Welche Fälle prüft Ihr denn noch? Ich habe bisher die allgemeine Leistungsklage mit FBA geprüft, ferner den Annexantrag zur Anfechtungsklage und jetzt, will ich noch den Annexantrag zur Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen.

Liebe Grüße

Alex
 
Hallo @Rechtswissenschaft & @K2K :
Gerne können wir uns vor der Klausur treffen. Die Klausur wird ja am Mittwoch 18:00-20:00 Uhr geschrieben. Ich bin zwar nicht sehr fremd dort, weil ich schon ein paar Klausuren dort geschrieben habe aber es zusammen zu suchen ist wahrscheinlich besser als alleine.
Eine U-Bahn Linie ist die U79. Mit der fahr ich zB. Damit fahre ich bis Uni Ost/Botanischer Garten.

Sollen wir uns dort an der Haltestelle treffen oder eventuell vor der großen Bib? :)

Ich beziehe mein lernen übrigens nur auf die allgemeine LK. Alles andere halte ich für unwahrscheinlich. :/
 
Ich handhabe es auch so wie Julia1001 ... hoffe nur inständig, dass wir damit nicht auf die Nase fallen :(
 
@Julia1001,

ja, Dein Vorschlag, sich zu treffen, finde ich super. Ich habe vor längerer Zeit an der Uni Düsseldorf BGB I und Propädeutikum geschrieben. Ist aber schon was länger zurück. Nun, mein Vorschlag wäre, dass wir uns an der Haltestelle Universität Ost/Bot. Garten treffen, weil ich die Bib. dort nicht kenne. Ich würde dann auch mit der U79 fahren. Kannst Du mir sagen, welche Richtung ich die U79 ab Düsseldorf nehmen muss?
Welche Uhrzeit wäre denn eine optimale für das Treffen?

Liebe Grüße

Alex
 
Es ist echt blöd, wenn man nicht weiß, was genau geprüft wird. Wird eine allgemeine Leistungsklage mit FBA geprüft oder kommen evtl. ein Annexantrag mit Fortsetzungsfeststellungsklage oder sogar ein FBA i.V.m. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag dran.

Ich hoffe auch mal, dass die allg. Leistungsklage mit FBA dran kommt.
 
@EisBlume : Ich kann mir nichts anderes vorstellen. Annexantrag wird als "Anhang der Klageform" nicht geprüft und öffentlich rechtlicher Vertrag wäre m.E jetzt Keil Standardproblem mehr.
Ich verlasse mich darauf. Zur Not ist die Begründetheit ja wenigstens immer das Gleiche :D

Zumal ich wenig Fälle gefunden habe, wo der Annexantrag oder der öffentlich rechtliche Vertrag als statthafte Klageart gewählt wurde. Andererseits ist das auch Examenniveau wie ich finde, der der FBA alleine schon in Übungen für Fortgeschrittene drin vor kommt. :/

@Rechtswissenschaft: Also die Klausur beginnt ja um 18:00 Uhr also um 17:30 am Hörsaal sein.
Habe jetzt eine Bahn, die um 16:55 an der Uni ist. Dann haben wir noch Zeit zu suchen und müssen nicht so hetzen. Die nächste Bahn ist erst um 17:35 dort.
Du nimmst die U79 in Richtung "Uni Ost/Botanischer Garten". Das ist die Endhaltestelle.
Vom Düsseldorfer Bahnhof fährt die ab um 16:43.
Dann treffen wir uns dort an der Haltestelle.

Ist das okay für dich @K2K ? :-)
 
Hi Julia,

also, danke für Deine Auskunft bezüglich der Bahnverbindung. Also, ich würde dann die U 79 ab D'Dorf um 16:43 Uhr nehmen. Dann bin ich um 16:55 Uhr an der Endhaltestelle Uni Ost/Bot. Garten. Über ein Treffen an der Haltestelle würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße

Alex
 
@Julia1001,

also, ich habe auch keine Fälle mit öffentlich-rechtlichen Vertrag und FBA gefunden. Ich denke, entweder kommt ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dran, den wir dann im Rahmen eines bereits vollzogenen VA prüfen müssen oder aber, es kommt ein Sachverhalt dran, bei dem nur der FBA geprüft werden muss. Standardprobleme sehe ich z.B. in der Emittierung eines Obdachlosen, einer ehrverletzenden Äußerung eines Bürgermeisters oder sogar einer seiner Beamten oder, eine berufsschädigende Äußerung durch eine Regierung, wobei ja der Schutzbereich der Grundrechte bei einer Warnung z.B. vor glycolhaltigen Weinen bezgl. Art. 12 I GG nicht eröffnet ist, wohl aber der Schutzbereich des Betroffenen Weinhändlers in Bezug seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Liebe Grüße

Alex
 
@Rechtswissenschaft : Die Linie werde ich auch nehmen. Wir treffen uns dann an der Haltestelle!

Ja der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ist ja eigentlich der FBA oder?
Ich tippe auf so einen Fall, wie den den ich hier in das Forum gepostet habe: "Stolpersteine gegen das Vergessen".
Da geht es auch um Drittbeteiligungsfälle: Künstler- ehrverletzte Person- Stadt.
Ich denke auch, dass sowas kommt.
Die werden einen Klassiker nehmen.
Wobei ich davon ausgehe, dass schon die Zulässigkeit und die Begründetheit geprüft werden muss und nicht nur das Letztere. Das ist dann doch "zu wenig" für 2 Stunden. Besonders die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges könnte in der öffentlich rechtlichen Streitigkeit zu Probleme führen bei der Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher und öffentlich rechtlicher Norm.
Das werden die sich nicht nehmen. Die gönnen uns den Spaß! :D

Wie gesagt: Es wird ein Klassiker dran kommen, bei dem man beweisen muss, dass man a) den Aufbau und b) die Rechtsfolgen und eben den FBA bei der Begründetheit verstanden hat.
Die haben sehr genau eingrenzt und extra Standardfälle genannt. Denke nicht, dass da was extraordinäres kommt. :-)
 
@Julia1001,

ja der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt erlassen wurde und durch seine Rechtswidrigkeit nun Folgen entstanden sind, deren Rückgängigmachung man mit dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch beseitigen möchte. Auch hier wird die Rückgängigmachung in den status quo ante in natura begehrt.

Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch kommt in Betracht, wenn staatliches Handeln ohne VA-Qualität vorliegt, wie das etwa bei Ehrverletzungen oder berufsschädigenden Warnungen der Fall ist.

Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch grenzt sich dadurch vom allg. Folgenbeseitigungsanspruch ab, dass ein Verwaltungsakt erlassen wurde, letztere eben bei einem Realakt oder einer Willenserklärung der Verwaltung in Betracht kommt.

Ich prüfe zur Sicherheit beide Varianten, denn ich kann mir auch vorstellen, dass etwa ein Verwaltungsakt vorliegt, der entweder von Anfang rechtswidrig ist oder aber später rechtswidrig geworden ist und der Kläger jetzt die Rückgängigmachung begehrt.

Mit dem FBA begehrt man i.d.R. keine Entschädigung in Geld, dafür sind die Folgenentschädigungsansprüche gegeben. Trotzdem kann ein FBA auch auf Geldersatz gerichtet sein, wenn die rechtswidrigen Folgen in einen Geldverlust bestehen, vgl. BVerwGE, 69, 366 ff. - Bardepotpflicht.

Ich denke aber, dass wir entgeltliche Ansprüche aber nicht zusätzlich prüfen müssen.

Was ich mir ganz gut vorstellen kann ist, dass die FU z.B. einen Sachverhalt vorlegt, in dem die Bundesregierung eine öffentliche Warnung ausspricht und wir dann feststellen müssen, ob der Kläger einen FBA hat oder nicht. Ferner kann ich mir aber auch eine Klausurkonstellation vorstellen, bei der ein Obdachloser in eine Privatwohnung eingewiesen wird und die Problematik der rechtlichen Unmöglichkeit im Raum steht, also, ob die Behörde den Obdachlosen wieder ausweisen kann oder, ob hier die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, wenn die Behörde den Obdachlosen wieder ausweist. Wäre das nämlich der Fall, stünde eine rechtliche Unmöglichkeit im Raum, bei der die Behörde den Obdachlosen nicht ausweisen (exmittieren) kann. Das wäre auch so ein Standardproblem.
 
So ich habe euch mal mein "Skript" hier eingestellt. Das werde ich lernen und mehr nicht. Die Klausur wird wie gesagt wohl nicht zu schwer werden, weil es eben Staatshaftungrecht ist und eigentlich streng genommen kein Verwaltungsrecht AT. Zudem ist der FBA eigentlich Examensniveau.
Also hier eine kleine Stütze für euch, vielleicht :-)

Danke für deine Erklärung @Rechtswissenschaft !
Was für eine Klageart würdest du denn bei der Warnung vor Lebensmitteln etc wählen?
Ist die Warnung ein VA? Ich würde das scheitern lassen an der Regelung. Die Warnung ist ja nicht auf eine RF gerichtet.
Wäre über Tipps dankbar für einen Denkanstoß.

LG
 

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  • FBA_VerwR_AT.pdf
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Hi Julia,

also, bei staatlichen Informationshandeln, also z.B. Warnungen vor Lebensmitteln oder Sekten, kommt nur ein Realakt in Betracht, was Du auch schon richtig erkannt hast, denn ein Verwaltungsakt ist auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet, was bei öffentlichen Warnungen eben nicht der Fall ist. Da fehlt die VA-Qualität. Realakte sind auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet. Eine Warnung etwa durch die Bundesregierung bezüglich glycolhaltige Weine stellt einen Realakt dar, welcher mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden kann, wenn die dafür vorausgesetzten Tatbestände erfüllt sind und der FBA eröffnet ist.
 
Hallo zusammen,

eigentlich ist das ein neues Thema, aber ich versuch es hier. Ich wollte fragen, ob jemand zufällig aus Dresden kommt und die Klausur Verwaltungsrecht am 9.3.2016 in Potsdam schreibt? Gäbe es eine Möglichkeit einer Mitfahrgelegenheit? Natürlich würde ich mich finanziell an den Fahrtkosten beteiligen.
Ich freue mich sehr über eine Nachricht.

Liebe Grüße
Karo
 
@K2K, Julia1001,

ich habe mal eine Klausurlösung zum Projekt "Stolpersteine" formuliert.

Liebe Grüße

Alex
 

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  • Projekt Stolpersteine in Anlage zur Klausur. Lösungsvorschlag.doc
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@K2K, Julia1001 und alle anderen, die die Klausur Verwaltungsrecht am 9.3.2016 schreiben,

ich habe mal ein Prüfungsschema der allg. Leistungsklage mit FBA mit Erläuterungen eingestellt. Ich hoffe, es ist hilfreich.

Liebe Grüße

Alex
 

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  • Prüfungsschema allgemeine Leistungklage mit FBA PDF.pdf
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Uuuund? Wie war jetzt die Klausur? Ich bin neugierig nach den vielen Beiträgen hier. :-)
 
Extrem bescheiden meiner Meinung nach. Die Klausur bestand eigentlich nur aus dem FBA und Grundrechtsprüfungen. Wenn man die natürlich noch gut aus dem Staats- und Verfassungsrecht drauf hatte war die Klausur wahrscheinlich super einfach. Wenn nicht musste man sich da irgendwas aus den Fingern ziehen...
 
Also lauter Themen, die nicht Inhalt des Moduls sind. Sehr ärgerlich.
 
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