- Ort
- Köln
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hallo zusammen,
@K2K: Ich weiß allerdings nicht, ob wir auch solche Unterlassungsansprüche prüfen müssen. Denn es ist richtig, dass in den Momenten, wo der FBA nicht mehr anwendbar ist, etwaige Ansprüche, wie z.B. der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch oder aber auch Folgenentschädigungsansprüche in Betracht kommen, dazu zählen auch der § 839 BGB, der den Amtshaftungsanspruch regelt.
@KaNarlist: Ich denke auch, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch eher unwahrscheinlich ist, aber manchmal kommen gerade die Dinge dran, die am unwahrscheinlichsten klingen. Ich habe bezüglich des öffentlich-rechtlichen Vertrages google gefoltert:), aber konnte nichts dazu finden, wo zugleich der öffentlich-rechtliche Vertrag und der FBA vorkommen.
Welche Fälle prüft Ihr denn noch? Ich habe bisher die allgemeine Leistungsklage mit FBA geprüft, ferner den Annexantrag zur Anfechtungsklage und jetzt, will ich noch den Annexantrag zur Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen.
Liebe Grüße
Alex
@K2K: Ich weiß allerdings nicht, ob wir auch solche Unterlassungsansprüche prüfen müssen. Denn es ist richtig, dass in den Momenten, wo der FBA nicht mehr anwendbar ist, etwaige Ansprüche, wie z.B. der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch oder aber auch Folgenentschädigungsansprüche in Betracht kommen, dazu zählen auch der § 839 BGB, der den Amtshaftungsanspruch regelt.
@KaNarlist: Ich denke auch, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch eher unwahrscheinlich ist, aber manchmal kommen gerade die Dinge dran, die am unwahrscheinlichsten klingen. Ich habe bezüglich des öffentlich-rechtlichen Vertrages google gefoltert:), aber konnte nichts dazu finden, wo zugleich der öffentlich-rechtliche Vertrag und der FBA vorkommen.
Welche Fälle prüft Ihr denn noch? Ich habe bisher die allgemeine Leistungsklage mit FBA geprüft, ferner den Annexantrag zur Anfechtungsklage und jetzt, will ich noch den Annexantrag zur Fortsetzungsfeststellungsklage prüfen.
Liebe Grüße
Alex