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Das hat mich auch so unsicher gemacht. Meine 1 Aufgabe ist deutig umfangreicher. Das macht mich grad voll verrücktIch tippe so schnell, ich habe stur die ganze Zulässigkeit gemacht um dabei ein bisschen über den Sachverhalt nachzudenken. Falsch kann es auch nicht sein, da die Statthaftigkeit, wie du sagst, Teil der Zulässigkeitsprüfung ist.
Verunsichert hat mich der Schwerpunkt bei der Bepunktung. Die Begründetheit der Anfechtungsklage hat mir jetzt nicht soviel entlocken können. 70 Punkte dafür? Was haben die denn da alles erwartet, was man dazu ausführt?
Die Klausur bestätigt meinen Eindruck, dass die Lehrstühle denken, dass die E-Klausuren ernsthaft mehr als eine rein organisatorische Erleichterung sind und dafür muss man es uns inhaltlich umso schwerer machen. Denn das hat man. Die Zulässigkeit abzuschneiden nimmt uns die Gelegenheit Punkte durch gelerntes Wissen zu sammeln. Und die 70 Punkte auf dem Schwerpunkt der Begründetheit, ja mei, was soll man da denn alles rausnudeln?
Als erstes vorweg - nicht gut :D Das war jetzt mein letzter Versuch, ansonsten Ausgleich. Dabei mag ich das Fach eigentlich, aber mit den prüfungen war es bei mir noch nie gut bestellt - trotz intensiver Vorbereitung.
Der Sachverhalt kam mir sehr bekannt vor, hab ihn bisher aber nicht mehr im Netz gefunden.
Bei Aufgabe 1 habe mit dem Hin und Her im JustG NRW gehadert, bin dann aber dazu gekommen, dass VwGO-Vorverfahren Anwendung findet. VA hab ich bei Außenwirkung bejaht, weil hier ausnahmsweise ein grundrechtsrelevanter Eingriff in die Berufswahlfreiheit entstehen kann und die Klausur ein Schwerpunkt bei der Notenbildung und dem Gesamtnotenschnitt war. In der Argumenation bin ich trotzdem geschlingert...mal sehen.
Aufgabe 2 - null Zeit! Hab grundsätzliche gerichtliche Überprüfbarkeit hier abgelehnt (Beurteilungsspielraum), aber im Rahmen des Willkürverbots die Mangelhaftigkeit der Prüfungsleistung verneint (gefragt war nach einer Bewertung, nicht einer reinen Wissensfrage, daher ordnungsgemäß überprüfbar und gegegen) - eigentlich wäre das unter Abwägungsmängeln usw. eher besser verortet gewesen,aber Zeit....
War bei 1 nicht der 68 zu prüfen?
Ist doch echt nicht deren ernst. Und dann heißt es wieder, E-Klausuren seien ja so schlecht, weil alle schummeln können. Dann aber einen Sachverhalt, der schon mal dran kam, wieder nehmen. Ich will echt nichts gegen den Lehrstuhl sagen, den fand ich bisher sehr gut. Aber das ist wirklich gemein. Besonders, wenn man was vorhandenes hernimmt und sich alle nen Kopf machen oder was missverstehen, weil dort Daten enthalten sind, die nicht zur Fragestellung passen...
Hätte man die analoge Anwendung zwingend ansprechen müssen?Ich fand’s schon machbar. Habe bei Frage 1 auch „lediglich“ die analoge Anwendung von § 40 I 1 VwGO auf den Widerspruch, dann das mögliche Entgegenstehen von § 110 III (?) Nr. 3 und dann den VA.
@Wurstbrot Stimmt, jetzt wo du es sagst ... habe auch keine Frist benötigt...![]()
Ich glaube nicht. Hab ich zumindest weggelassen. Wobei es sicherlich auch kein Fehler ist, das kurz anzusprechen. Es gehört aber nicht zur Statthaftigkeit.Hätte man die analoge Anwendung zwingend ansprechen müssen?
Wie mies, man! Gerade wenn einem jedes Fallbuch sagt, man soll den SV gründlich lesen, denn dort steht nichts ohne Grund. Das ist ja mal mega gemein. Ich hab es zum Glück gesehen, war aber komplett verunsichert und hab mein ganzes Wissen, infrage gestellt und dann teilweise zu unwichtigen Punkten viel zu viel geschrieben, weil ich dachte, jeder Mist aus diesem SV steht aus nem Grund da. Oh man... :D
Hätte man die analoge Anwendung zwingend ansprechen müssen?
Ja da stand gar nichts, deswegen hatte ich die mal alle pauschal bejaht. Nur bei der Anhörung dachte ich, dass es einen Grund hat, dass da stand, der Lehrer hätte nicht mit dem A gesprochen und hab dann Argumente für ein Vorverfahren gesucht und die Heilung bejaht, weil er ja ein Widerspruchverfahren hatte und ich davon ausging, dass er dort ausreichend Stellung nehmen konnte.Nochmal ne allgemeine Frage. Fandet ihr die Anhänge auch recht kurz? Ich meinte da nichts über die Zuständigkeitsregelungen der Schule zu finden z. B. (hätte ich bei der Behördenfrage im VA z. B. gebraucht)
Ja da stand gar nichts, deswegen hatte ich die mal alle pauschal bejaht. Nur bei der Anhörung dachte ich, dass es einen Grund hat, dass da stand, der Lehrer hätte nicht mit dem A gesprochen und hab dann Argumente für ein Vorverfahren gesucht und die Heilung bejaht, weil er ja ein Widerspruchverfahren hatte und ich davon ausging, dass er dort ausreichend Stellung nehmen konnte.Hätte ich mal gewusst, dass der SV schon mal benutzt worden ist. Eigentlich hätte man das alles einfach nur bejahen können "Es ist davon auszugehen, dass die Form eingehalten worden ist" und so.