Klausuraufgaben Stoffeingrenzung ist online

Und wenn die Frist tatsächlich nicht zu prüfen war, muss ich eins feststellen. Die Aussage seit dem ersten Semester, dass absolut alles aus dem Sachverhalt ins Gutachten einzubauen ist, ist gelogen.
 
Ah verdammt. Das Justizgesetz hab ich gar nicht angesprochen.
 
Was zur Hölle war das???

Wieso stand dort eine Frist, die man nirgendwo anprüfen konnte?

Hab die gerichtliche Überprüfbarkeit hinsichtlich Bewertungsmaßstäben auch bejaht. Und dann nur noch die Rechtsverletzung bejaht, allein wegen Art. 2 I GG, weil das ja immer verletzt ist, wenn ein rechtswidriger belastender VA vorliegt, auch wenn hier ja 12 I GG eher in Betracht käme. Aber ich hatte keine Zeit mehr, das zu prüfen.
 
Ich tippe so schnell, ich habe stur die ganze Zulässigkeit gemacht um dabei ein bisschen über den Sachverhalt nachzudenken. Falsch kann es auch nicht sein, da die Statthaftigkeit, wie du sagst, Teil der Zulässigkeitsprüfung ist.
Verunsichert hat mich der Schwerpunkt bei der Bepunktung. Die Begründetheit der Anfechtungsklage hat mir jetzt nicht soviel entlocken können. 70 Punkte dafür? Was haben die denn da alles erwartet, was man dazu ausführt?
Die Klausur bestätigt meinen Eindruck, dass die Lehrstühle denken, dass die E-Klausuren ernsthaft mehr als eine rein organisatorische Erleichterung sind und dafür muss man es uns inhaltlich umso schwerer machen. Denn das hat man. Die Zulässigkeit abzuschneiden nimmt uns die Gelegenheit Punkte durch gelerntes Wissen zu sammeln. Und die 70 Punkte auf dem Schwerpunkt der Begründetheit, ja mei, was soll man da denn alles rausnudeln?
Das hat mich auch so unsicher gemacht. Meine 1 Aufgabe ist deutig umfangreicher. Das macht mich grad voll verrückt
 
Als erstes vorweg - nicht gut :D Das war jetzt mein letzter Versuch, ansonsten Ausgleich. Dabei mag ich das Fach eigentlich, aber mit den prüfungen war es bei mir noch nie gut bestellt - trotz intensiver Vorbereitung.

Der Sachverhalt kam mir sehr bekannt vor, hab ihn bisher aber nicht mehr im Netz gefunden.

Bei Aufgabe 1 habe mit dem Hin und Her im JustG NRW gehadert, bin dann aber dazu gekommen, dass VwGO-Vorverfahren Anwendung findet. VA hab ich bei Außenwirkung bejaht, weil hier ausnahmsweise ein grundrechtsrelevanter Eingriff in die Berufswahlfreiheit entstehen kann und die Klausur ein Schwerpunkt bei der Notenbildung und dem Gesamtnotenschnitt war. In der Argumenation bin ich trotzdem geschlingert...mal sehen.

Aufgabe 2 - null Zeit! Hab grundsätzliche gerichtliche Überprüfbarkeit hier abgelehnt (Beurteilungsspielraum), aber im Rahmen des Willkürverbots die Mangelhaftigkeit der Prüfungsleistung verneint (gefragt war nach einer Bewertung, nicht einer reinen Wissensfrage, daher ordnungsgemäß überprüfbar und gegegen) - eigentlich wäre das unter Abwägungsmängeln usw. eher besser verortet gewesen,aber Zeit....

Werden die nicht eh als Freiversuch gewertet wegen Corona?
 
Das Rätsel mit der Frist ist gelöst. In der alten Klausur gab es eine komplette Frage nur zur Frist..
 
Dann haben sie also nur die Fragestellung geändert? Chapeau
 
Wie mies, man! Gerade wenn einem jedes Fallbuch sagt, man soll den SV gründlich lesen, denn dort steht nichts ohne Grund. Das ist ja mal mega gemein. Ich hab es zum Glück gesehen, war aber komplett verunsichert und hab mein ganzes Wissen, infrage gestellt und dann teilweise zu unwichtigen Punkten viel zu viel geschrieben, weil ich dachte, jeder Mist aus diesem SV steht aus nem Grund da. Oh man... :D
 
Ist doch echt nicht deren ernst. Und dann heißt es wieder, E-Klausuren seien ja so schlecht, weil alle schummeln können. Dann aber einen Sachverhalt, der schon mal dran kam, wieder nehmen. Ich will echt nichts gegen den Lehrstuhl sagen, den fand ich bisher sehr gut. Aber das ist wirklich gemein. Besonders, wenn man was vorhandenes hernimmt und sich alle nen Kopf machen oder was missverstehen, weil dort Daten enthalten sind, die nicht zur Fragestellung passen...
 
Ich fand’s schon machbar. Habe bei Frage 1 auch „lediglich“ die analoge Anwendung von § 40 I 1 VwGO auf den Widerspruch, dann das mögliche Entgegenstehen von § 110 III (?) Nr. 3 und dann den VA.

@Wurstbrot Stimmt, jetzt wo du es sagst ... habe auch keine Frist benötigt... :confused:
Hätte man die analoge Anwendung zwingend ansprechen müssen?
 
Wie mies, man! Gerade wenn einem jedes Fallbuch sagt, man soll den SV gründlich lesen, denn dort steht nichts ohne Grund. Das ist ja mal mega gemein. Ich hab es zum Glück gesehen, war aber komplett verunsichert und hab mein ganzes Wissen, infrage gestellt und dann teilweise zu unwichtigen Punkten viel zu viel geschrieben, weil ich dachte, jeder Mist aus diesem SV steht aus nem Grund da. Oh man... :D

Ich stimme zwar zu, dass grundsätzlich nichts umsonst im Sachverhalt stehen sollte, aber manche Autoren von Klausuren rühmen sich geradezu dafür, "Nebelkerzen" in den Sachverhalt einzustreuen. Hab auch keine Fristen geprüft
 

Demnach hätte man die 70 Punkte Frage fast mit 70 Wörtern prägnant beantworten können.
Ich bin echt gespannt wie das benotet wird.
Wenigstens ist es im schlimmsten Fall ein unbeachtlicher Freiversuch gewesen...
 
Nochmal ne allgemeine Frage. Fandet ihr die Anhänge auch recht kurz? Ich meinte da nichts über die Zuständigkeitsregelungen der Schule zu finden z. B. (hätte ich bei der Behördenfrage im VA z. B. gebraucht)
 
Hätte man die analoge Anwendung zwingend ansprechen müssen?

Nein, das gehört auch zur Eröffnung des Rechtsweges. Ich habe das kurz angesprochen, um überhaupt in der Statthaftigkeit zu landen. Kann aber auch sein, dass das total überflüssig oder sogar einfach nicht gefragt (und damit „falsch“) war...
 
Nochmal ne allgemeine Frage. Fandet ihr die Anhänge auch recht kurz? Ich meinte da nichts über die Zuständigkeitsregelungen der Schule zu finden z. B. (hätte ich bei der Behördenfrage im VA z. B. gebraucht)
Ja da stand gar nichts, deswegen hatte ich die mal alle pauschal bejaht. Nur bei der Anhörung dachte ich, dass es einen Grund hat, dass da stand, der Lehrer hätte nicht mit dem A gesprochen und hab dann Argumente für ein Vorverfahren gesucht und die Heilung bejaht, weil er ja ein Widerspruchverfahren hatte und ich davon ausging, dass er dort ausreichend Stellung nehmen konnte. :stupid: Hätte ich mal gewusst, dass der SV schon mal benutzt worden ist. Eigentlich hätte man das alles einfach nur bejahen können "Es ist davon auszugehen, dass die Form eingehalten worden ist" und so.
 
Ja da stand gar nichts, deswegen hatte ich die mal alle pauschal bejaht. Nur bei der Anhörung dachte ich, dass es einen Grund hat, dass da stand, der Lehrer hätte nicht mit dem A gesprochen und hab dann Argumente für ein Vorverfahren gesucht und die Heilung bejaht, weil er ja ein Widerspruchverfahren hatte und ich davon ausging, dass er dort ausreichend Stellung nehmen konnte. :stupid: Hätte ich mal gewusst, dass der SV schon mal benutzt worden ist. Eigentlich hätte man das alles einfach nur bejahen können "Es ist davon auszugehen, dass die Form eingehalten worden ist" und so.

Genau sowas finde ich ätzend! Das ist mir schon öfter passiert - wenn ich etwas unproblematisch bejaht habe, dann war es plötzlich relevant oder wurde mir als zu kurz angesprochen angestrichen und andersrum wieder nicht. Jedes Fallbuch sagt kurz halten und Schwerpunkte setzen.
 
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