Sonstiges Stoffeingrenzung Klausur SoSe 2019

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Hallo zusammen,

hier kann die Stoffeingrenzung eingestellt werden, sobald sie bekannt gegeben wurde.

Viel Erfolg für die Klausur
 
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Für die Klausur am 09.09.2019 sollten Sie vor allem Kurseinheit 4 beherrschen.

Es ist nicht gesagt, dass ausschließlich Stoff, der im Modul 55504 thematisiert wurde, Bestandteil der Prüfung sein wird. Im Sinne einer realitätsnahen Vorbereitung auf die Examensprüfung ist es auch möglich, dass anderer (strafrechtlicher) Pflichtfachstoff Prüfungsgegenstand sein wird.

Es wird die Strafbarkeit einer Person zu prüfen sein. Neben dem Inhalt wird bei der Bewertung großer Wert auf eine saubere juristische Prüfung gelegt (korrekter Gutachtenstil, nachvollziehbarer Aufbau, sichtbare Struktur, Vollständigkeit, Schwerpunktsetzung/Argumentationstiefe an entsprechenden Stellen).

Wir wünschen Ihnen eine gute restliche Vorbereitungszeit und viel Erfolg bei der Klausur!
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Yeah. Ich habe definitiv ein Problem :dead:
Das Einzige, was man dieser Eingrenzung entnehmen kann, ist, dass es nur um die Strafbarkeit einer Person geht.
Ansonsten kommt alles dran. Wer freut sich noch auf Strafprozess- und Bußgeldrecht, am besten mit Auslandsbezug?
 
Jubel!
Ich tippe auf Vermögensdelikte und im Randbereich einiges aus AT. Ggf auch sowas wie Hausfriedensbruch am Rande.

Zum Glück ein Freiversuch bei mir.
 
Das Einzige, was man dieser Eingrenzung entnehmen kann, ist, dass es nur um die Strafbarkeit einer Person geht.
Ansonsten kommt alles dran. Wer freut sich noch auf Strafprozess- und Bußgeldrecht, am besten mit Auslandsbezug?

Meine bescheidene Erfahrung:

Strafbarkeit einer Person heißt meiner Erfahrung nach, dass nur Straftatbestände zu prüfen sind - also "nur" StGB. Bußgeldrecht wäre ja bloß eine OWi, aber keine Strafbarkeit. Eigentlich dürfte auch kein StPO dabei sein, da nur die Strafbarkeit zu prüfen ist und nicht, ob die Person deswegen auch verurteilt werden könnte. Aber Achtung bei Verjährung: Verjährung steht im StGB und da ist strittig, ob bei Verjährung die Strafbarkeit ausgeschlossen ist oder nur die Strafverfolgung.

Wenn wirklich nur eine Person gemeint ist, würden auch die Dreiecksfälle wegfallen... (aber ob man sich darauf verlassen kann?) Es könnte auch sein, dass mehrere Personen /mehrere "Täter" im Sachverhalt vorkommen, aber nur von einer Person die Strafbarkeit zu prüfen ist. Da muss man aufpassen, dass man immer bei dieser einen Person bleibt.

Wenn so betont wird, dass es um einen stringenten Aufbau geht, dann könnte es sowas sein mit Grundtatbestand, mehreren Qualifikations-Tatbeständen, Regelbeispielen und so. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe kann man in Fällen, in denen es nur 1 Täter gibt, gut abprüfen. Und dann Konkurrenz-Probleme.

Relativ ätzend im Aufbau ist auch sowas wie actio libera in causa.

Ich bin froh, dass ich nie wieder eine Strafrechts-Klausur schreiben muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Für die Klausur am 09.09.2019 sollten Sie vor allem Kurseinheit 4 beherrschen.

Es ist nicht gesagt, dass ausschließlich Stoff, der im Modul 55504 thematisiert wurde, Bestandteil der Prüfung sein wird. Im Sinne einer realitätsnahen Vorbereitung auf die Examensprüfung ist es auch möglich, dass anderer (strafrechtlicher) Pflichtfachstoff Prüfungsgegenstand sein wird.

Es wird die Strafbarkeit einer Person zu prüfen sein. Neben dem Inhalt wird bei der Bewertung großer Wert auf eine saubere juristische Prüfung gelegt (korrekter Gutachtenstil, nachvollziehbarer Aufbau, sichtbare Struktur, Vollständigkeit, Schwerpunktsetzung/Argumentationstiefe an entsprechenden Stellen).

Wir wünschen Ihnen eine gute restliche Vorbereitungszeit und viel Erfolg bei der Klausur!
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Yeah. Ich habe definitiv ein Problem :dead:
Das Einzige, was man dieser Eingrenzung entnehmen kann, ist, dass es nur um die Strafbarkeit einer Person geht.
Ansonsten kommt alles dran. Wer freut sich noch auf Strafprozess- und Bußgeldrecht, am besten mit Auslandsbezug?


Steht nicht irgendwo in den Unterlagen, dass nur das geprüft wird, was in den Modulen 55504 und den Modul aus dem Bachelor geprüft wird?
 
Selbst wenn, ist das dem Lehrstuhl doch wurscht :stupid:

Krass, so steht es in der 3. Kurseinheit:

"Selbstverständlich gilt, dass in Einsendeaufgaben und in
der Abschlussklausur nur Wissen vorhanden sein muss, welches in diesem Modul vermittelt wird,
welches in diesem Modul bereits vorausgesetzt wird oder zu dessen Erwerb anhand sonstiger
Lektüre in diesem Modul ausdrücklich aufgefordert wird."

Ich werde genau das lernen, sollte etwas dran kommen was nicht dazu gehört, werde ich remonstrieren. So ein quatsch!
 
Ich finde es auch echt frech. Besonders, da letztes Semester eindeutig gesagt worden ist: "Versuchsprüfung". Und dieses Semester: "Ihr müsst alles können + Sachen, die nicht im Kurs behandelt werden".
Ist ja im Strafrecht so wenig :dead:
 
Ich habe zwar vor längerer Zeit schon geschrieben, verstehe Euren Ärger aber nicht ganz. Wenn ich die Einschränkung richtig gelesen habe, würde ich KE 4 rauf und runter lernen (weiß aber nicht mehr was das im EM war). Zudem geht es um die Strafbarkeit einer Person, da fallen wohl (das ist natürlich ein wenig Spekulation) Täterschaft Teilnahme, Anstiftung und Beihilfe weg.

Den Hinweis mit Aufbau etc gab es jedes Jahr, das ist Standard.

Es gibt doch in anderen Lehrstühlen gar keine Eingrenzung, da ist das doch besser als nichts.
 
und wie fandet ihr die klausur? war es bei euch auch so, dass die überschrift des Sachverhaltes überhaupt nicht zum Fall gepasst hat? Bei mir stand: Das verlorene Gepäckstück oder so und der Fall war ein Handydiebstahl. Sehr seltsam.
Was habt ihr alles geprüft?
 
Hallo.
Jetzt wo du es sagst, fällt mir das mit der Überschrift auch auf...
Also ich habe geprüft (ganz grob):
A. § 249 I, dort den Meinungsstreit der Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung ausgefochten und micht auf die Seite der hL gestellt. Wegnahme nach ausführlicher Diskussion (Gewahrsamslockerung, dann Gewahrsamsbruch durch Stecken in Hosentasche) bejaht, qual. Nötigungsmittel bejaht ("dir wird es leidtun" zusammen mit bedrohlicher Bewegung und subjektiver Angst der A reicht), subjektiv-finalen Zusammenhang verneint, weil Nötigung der Beutesicherung diente und nach der Wegnahme erfolgte.
B. § 242 I (+), dort darauf hingewiesen, dass Strafantrag nicht nötig (§§ 247, 248a nicht einschlägig)
C. § 252 (+)
D. § 240 (+) - Konsumiert
E. § 241 (-), weil "oder dir wird es leidtun" zu vage für Drohung mit Verbrechen.
F. § 185 (-), dahingestellt ob "alte Vettel" eine Beleidung ist, aber kein Strafantrag gestellt.
 
Ich hab auch gefragt, ob das der ganze SV war, weil der so kurz war und ich dahinter noch 2 weiße Seiten hatte. Wirkte so, als hätte man was vergessen. Naja,
ich habe auch mit dem Raub angefangen, habe ihn aber verneint, da T keine Gewalt/Drohung angewendet hat UM zu stehlen. Habe da aber schon die ganze Gewahrsamsdiskussion etc. ausfürhlich geführt, sodass ich das dann beim Diebstahl nicht mehr machen musste.
1. Raub (-)
2. Diebstahl (+)
3. Räuberischer Diebstahl (+)
4. Nötigung (+)
5. Drohung (-)
6. Betrug (-) nur kurz angesprochen, wegen der "Täuschung" des T zu Beginn, dann natürlich abgelehnt, weil keine Vermögensverfügung

Also ähnlich wie du :) Ich fand die sehr gut machbar.
 
Sind die Ergebnisse schon da? Der LS kann sehr fix mit der Korrektur sein.
 
Ergebnisse sind da
 
Ja, ich bin auch durch. Hatte mich erst über meine 63 Punkte etwas geärgert. Bis ich den Schnitt sah. Puh, da war ich dann doch ganz gut dabei :) Glückwunsch an alle, die bestanden haben.
 
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