Allgemeine Infos Stoffeingrenzung Klausur SS 2012

Hochschulabschluss
Diplom-Wirtschaftsphysiker
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
B.Sc. Psychologie
2. Studiengang
Master of Laws
Hallo Zusammen

Kann denn jemand was mit der Stoffeingrenzung anfangen?

"Handlungsformen der Verwaltung (insbesondere VA und Verwaltungsvorschriften), den Grundzügen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem behördlichen Ermessen."

Nach meiner Meinung ist das doch alles? Unter Handlungsformen der Verwaltung fällt sowohl der Verwaltungsvertrag, privatwirtschaftliches Handeln als auch der Verwaltungsakt. Somit auch die Nichtigkeit und Aufhebung des Verwaltungsakts. Rechtsschutz sind alle möglichen Klagen. Fällt denn somit irgendwas raus?
 
Hallo Benji,

ich schließe mich Deiner Meinung an. Fragte mich auch schon, ob ich blöde bin, denn eine Stoffeingrenzung ist für mich auch nicht zu erkennen.

Ich finde die "Eingrenzung des Lehrstuhls" hätte man sich echt sparen können.
 
Hallo zusammen,
Habe auch lange hin und herüberlegt, ob man tatsächlich etwas ausklammern kann.
Möglicherweise kann man die Aufhebung d.h. Widerruf und Rücknahme vom VA außen vor lassen, da sie nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfinden, sondern von der Behörde selbst initiiert werden.
Außerdem glaube ich aufgrund dieser "Stoffeingrenzung", dass der ÖR-Vertrag nun wohl doch nicht geprüft wird, obwohl ich aufgrund der EA damit gerechnet hätte.
Naja, so richtig verlassen kann man sich wohl nicht drauf. Ein Rest-Risiko bleibt...
Was lernt Ihr denn speziell?
Liebe Grüße
Fine
 
Genau so sehe ich es auch: Es sieht nicht danach aus, dass es um einen ÖR-Vertrag geht oder um eine Aufhebung. Aber wirklich ausgeklammert wird es nicht. "Handlungsformen der Verwaltung (insb. Verwaltungsvorschriften)" beinhaltet eben auch den Vertag als auch die Aufhebung. Und (wie schon geschrieben) sogar noch mehr, da man auch noch die komplette privatrechtliche Tätigkeit der Verwaltung darunter packen kann (d.h. hier dann genau die Abgrezung, wann man ÖR Tätig ist, wann was ein VA ist usw.).
 
Klausur

Also, bin zurück von der Klausur. Ich fand die Klausur überaus fair. Man konnte sie auch gut lösen, wenn die Zeit nicht gegen mich laufen würde (eigentlich wie immer:rolleyes:)
Mein Lösungsvorschlag:

Begründetheit:(+)
I. VA+
--1 Behörde
--2 öfftl. rechtl.
--3. Regelung
--4. Einzelfall
--5. Außenwirkung
II Rechtswirksam (-)
--1. EGL +
--2. formelle RM +
-----Zuständig, Verfahren, Form
--3. materielle RM (-)
----a. TB - EGL
b. Rechtsfolge - Ermessen
aa) Ermessensnichtgebrauch -
bb) Ermessensüberschreitung -
cc) Ermessensfehlgebraucht (+) VHM
(1)legitimer Zweck
(2)geeignet
(3)erforderlich
(4)angemessen(-) -> hier aber auch nur wenig Argumentation,:bomb: ZEIT:bomb:


So wars bei mir zumindest...

LG
Ratik
 
Hallo

Also es gab noch die Sache bei der Form mit der Begründung nach § 39 VwvfG und der Heilung nach § 45 VwvfG, die wird man wohl angesprochen haben müssen.

Bei dem Ermessen:
Also bei mir war es ein kein unbestimmter Rechtsbegriff, sodass auf der Tatbestandsseite alles ok war (so lese ich das auch bei Dir).

Aber bei dem Ermessen lagen meiner Ansicht nach mehrere Ermessensfehler vor:
a) Ermessensmissbrauch: Der Beamte hat sich von Sachfremden Erwägungen leiten lassen (ehrenamtliche Tätigkeit)
b) Abwägungsmangel: Der Beamte hat garnicht Berücksichtigt, dass der A seit langem nicht mehr gegen das StVG verstoßen hat. Das wäre m.E. entscheidungserheblich gewesen
c) Sonstige Fehler:
1) Gleichbehandlung: Warum bekommt der A eine Sonderbehandlung (hier m.E. gerechtfertigt, somit kein Fehler)
2) Verhältnismäßigkeit: Die Scheitert m.E. bereits an der Geeignetheit

Weiterhin frage ich mich, warum man das mit der Verwaltungsvorschrift doppelt machen musste. Im Fall musste man doch schauen, ob den die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift überhaupt als Beurteilung angewendet werden musste (somit hat man Ausßenwirkung schon diskutiert). Dann kam man zu dem Meinungsstreit, ob diese direkte Außenwirkung hat oder gleichsam einem Sachverständigengutachten zu behandeln ist. Ein Entscheid des Meinungsstreits war aber nicht wichtig, da vor Gericht sowohl das Sachverständigengutachten als auch eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung zulässig sind. Aber warum musste ich den ganzen Mist bei Frage 2 nochmal hinschreiben? Oder habe ich da was falsch verstanden...?

Ansonsten Fand ich die Klausur sehr fair.
 
Also ich bin beim Gutachten nicht wirklich viel auf die Verwaltungsvorschriften eingegangen... nur Ermessen und Verhältnismäßigkeit (habe dadurch wahrscheinlich viele Punkte verschenkt).. aber ich hatte auch fast kaum Zeit... Das Lösen der Klausur ist nicht so schlimm, wie der besch.....eidene Zeitdruck....:panik:
 
Das Lösen der Klausur ist nicht so schlimm, wie der besch.....eidene Zeitdruck....

Mach Dir nichts daraus, bis jetzt habe ich noch nie wirklich gehört, dass man "zuvuel Zeit" hatte. Ich habe auch mit der letzten Minute mein Ergebnis geschrieben.
 
ja, ist nur schade, dass man nicht wirklich eine "richtige" Chance auf eine SEHR GUTE Note hat... Wenn man sich nicht gerade perfekt in dem Thema auskennt..(was ganz kurz abhandeln und was richtig im Gutachtenstil mit allem Pipapo) dann ist es gelaufen...

Aber wenn man besteht, dann hat man 10 CreditPoints mehr:thumbsup: und 1 Klausur weniger:freuen:
 
Na dann wollen wir doch hoffen....:-) Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. So schwer der Anfang damals im juristischen auch war, desto sicherer gehe ich jetzt in eine Rechts-Klausur im Vergleich zu den WIWI Klausuren:eyeroll2:
 
Wenn man sich die Lösungen der Klausuren anschaut, dass steht immer in den Kommentaren, dass man das auch anders lösen kann usw. insbesondere geben sie doch viele Punkte, wenn man nur das grundproblem erkannt hat... Ich glaube man kann das nicht so genau ausdrücken, sorry. Jedoch kann ich mich dem Eindruck uneingeschränkt anschließen, wenn man die ganzen Klausurbesprechungen und alten EAs durchgemacht hat.

Zu den Durchfallquoten: die letze "hohe" DurchfallQuote lag mit 63% im SS 09.

Danach:
WS 09/10 37%
SS 10 25%
WS 10/11 36%
SS 11 34%
WS 11/12 23%

Das sind m.A. mehr als moderate Quoten.
 
Einen schönen guten Abend!

Ich wollte nur anmerken, dass die Klausurlösung als Besprechung online ist. Dann sollte die Notenbekanntgabe auch nicht mehr lange auf sich warten lassen;-)

LG
Ratik
 
Sie sagt ja auch, dass alle Bearbeiter die Rechtsnorm richtig erkannt haben. Somit müssen alle Klausuren schon korrigiert sein. Leider sagt sie nichts dazu, wie die Klausuren ausgefallen sind.
 
Einen schönen guten Abend!

Ich wollte nur anmerken, dass die Klausurlösung als Besprechung online ist. Dann sollte die Notenbekanntgabe auch nicht mehr lange auf sich warten lassen;-)

LG
Ratik

Kannst du bitte mal den Link schicken? in dem Bereich der Videostreamings kann ich die aktuelle Besprechung nicht finden *hilfe*
 
Noten sind online... Warten hat sich nichtmal ansatzweise gelohnt. Habe nur eine 2,0.
 
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