Allgemeine Infos Stoffeingrenzung

Hochschulabschluss
Bachelor
Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo Ihr Lieben,
gibt es dieses Semester auch Stoffeingrenzung für die Klausur 55111 am 15.03.2018?
 
Hallo Ihr Lieben,
gibt es dieses Semester auch Stoffeingrenzung für die Klausur 55111 am 15.03.2018?
Die Info ob und wann es eine Stoffeingrenzung gibt steht immer bei den Klausurinfos zum jeweiligen Modul in der Studien- und Prüfungsinformation Nr 2 des jeweiligen Semesters.
Guxtu http://www.fernuni-hagen.de/rewi/ am rechten Seitenrand
 
aa ok ,
also erst am 01.03.2018 wen überhaupt was eingegrenzt wird
Danke schön
 
Und was haltet ihr von der Abgrenzung?

Also ich gehe davon aus:
Aufgabe 1: Öffentlich-rechtlichen Vertrag prüfen (gab es in einer EA zum Glück):Bei diesem wird es sich um einen Austauschvertrag handeln (Nebenbestimmung)
Aufgabe 2: Welche Nebenbestimmungen gibt es
Aufgabe 3: Welche Klagehaft wäre statthaft bei Nebenbestimmungen (Meinungsstreit)

Kann jedoch auch Anfechtungsklage von Nebenbestimmungen werden oder eine Leistungsklage prüfen, jedoch gehe ich nicht von einer Anfechtungsklage voraus, sonst hätte der Lehrstuhl das explizit angesprochen und zur Aufgabe 2 und 3 nicht explizit von Prozessrecht gesprochen.
Kann jedoch auch so sein, dass man in Aufgabe 1 nur die Nebenbestimmungen prüfen muss (gab es so auch schon in einer EA) und dann in Aufgabe 2 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, aber das wäre meines Erachtens zu viel für eine 2-Stündige-Klausur..
 
Was hat denn ein Austauschvertrag mit Nebenbestimmungen zu tun?
Nebenbestimmungen dürfen doch nur auf einen VA angewendet werden
Oder
 
Was hat denn ein Austauschvertrag mit Nebenbestimmungen zu tun?
Nebenbestimmungen dürfen doch nur auf einen VA angewendet werden
Oder
Naja, nicht ganz...
Nach § 56 II VwVfG dürfen im Austauschvertrag (bei gebundener Entscheidung) solche Gegenleistungen vereinbart werden, die bei Erlass eines entspr. VA zulässig wären. Sollte es ein Fall werden, der dies problematisiert, dann ist hier inzident die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG zu prüfen.
 
Ich dachte immer Nebenbestimmungen gelten nur für einen Verwaltungsakt!
Ich wusste nicht dass man die im Öffentlichen Vertrag prüfen kann
 
Öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde auch im SS 2014 geprüft. Ich tendiere stark, dass ein Fall des § 56 II vorliegen wird.
EA zu Nebenbestimmungen: SS15

Wie nehmt ihr denn die Einschränkung auf? Tendiert ihr auch zu meiner Auffassung, oder glaubt ihr eher an einer anderen Richtung?

Also ich wüsste nicht, wie man den öffentlich-rechtlichen Vertrag in eine Aufgabe, einbringen würde, wenn man "nur" Nebenbestimmungen prüfen soll, bzw. eine isolierte Anfechtungsklage.
 
Also ich tendiere auch zu Deiner Auffassung. Ich denke in der Aufgabe 1 wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu prüfen sein. Aufgabe 2 und 3 werden vielleicht Fragen aus einer Abwandlung des Falles sein (z. B. welche Möglichkeiten hätte X wenn ein VA mit der Maßgabe erlassen worden wäre.... oder so etwas in der Art). Vielleicht noch welche Nebenbestimmungen es gibt oder so.
 
Öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde auch im SS 2014 geprüft. Ich tendiere stark, dass ein Fall des § 56 II vorliegen wird.
EA zu Nebenbestimmungen: SS15

Wie nehmt ihr denn die Einschränkung auf? Tendiert ihr auch zu meiner Auffassung, oder glaubt ihr eher an einer anderen Richtung?

Also ich wüsste nicht, wie man den öffentlich-rechtlichen Vertrag in eine Aufgabe, einbringen würde, wenn man "nur" Nebenbestimmungen prüfen soll, bzw. eine isolierte Anfechtungsklage.
"Die beiden anderen Aufgaben werden aus ergänzenden Fragen zur ersten Aufgabe bestehen und sind eher dem Prozessrecht zuzuordnen."
Ich vermute eher, dass es - passend zu einem ör-Vertrag - eher auf eine allgemeine Leistungsklage hinausläuft.
 
ich habe heute ein wenig zu dem Thema § 56 II VwVfG recheriert und glaube ähnlich wie ihr auch, dass ein Verwaltungsvertrag zu prüfen ist. Was mir gerade ein wenig Sorge macht ist, was wenn im Fall der §56 II einschlägig sein sollte, dann ist ja § 36 zu prüfen. im Falle das 56 II ist es ja aber so, dass der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hat - versteht ihr das dann als Fall des 36 I ( womit ja 36 II ausgeschlossen wäre) irgendwie hänge ich da.... oder meint der § 56 II eine Ermessensentscheidung?
 
ich habe heute ein wenig zu dem Thema § 56 II VwVfG recheriert und glaube ähnlich wie ihr auch, dass ein Verwaltungsvertrag zu prüfen ist. Was mir gerade ein wenig Sorge macht ist, was wenn im Fall der §56 II einschlägig sein sollte, dann ist ja § 36 zu prüfen. im Falle das 56 II ist es ja aber so, dass der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hat - versteht ihr das dann als Fall des 36 I ( womit ja 36 II ausgeschlossen wäre) irgendwie hänge ich da.... oder meint der § 56 II eine Ermessensentscheidung?
Hallo,
da in dem 56 II ja nur der 36 genannt ist, also kein Absatz, denke ich dass der gesamte 36 gemeint ist. Eine nebenbestimmung die entweder mit dem VA nach 36 I oder 36 II erlassen wurde.
LG

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Das sehe ich anders.
Wenn 56 II zutrifft, dann kann die Prüfung nur nach 36 I erfolgen (Anspruch auf Erlass des VA). 36 II ist einschlägig bei Ermessensentscheidungen. Das ist bei 56 II aber gerade nicht der Fall.

Bsp.:
A schließt mit Behörde B einen VerwV: A bekommt von B eine Baugenehmigung, wenn er mindestens 3 Stellplätze errichtet.

Austauschvertrag nach 56 (+)
A hat grds. Anspruch auf die Baugenehmigung, da präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Gegenleistung (Stellplätze) müsste Nebenbestimmung eines entspr. VA sein können, 56 II
Da A Anspruch auf die Baugenehmigung hat, kann eine Nb nur Teil eines entspr. VA sein, wenn sie gesetzl. zugelassen ist oder die rechtm. des VA sicherstellen soll, 36 I
Baugenehmigungen dürfen mit (Auflagen) verbunden werden.
Die Nb wäre in einem VA zulässig (+)
Die Gegenleistung darf Teil des VerwV sein (+)

Oder sehe ich das falsch?
 
Grundsätzlich gebe ich dir Recht.
Jedoch verwirrt mich die Einsendearbeit ein wenig. Da steht explizit (bei Nebenbestimmungen), dass $ 56 II bei gebundenen Entscheidungen anwendbar ist und § 56 I nur bei Ermessensentscheidungen. Ich selber verstehe die Norm jedoch nicht so, sondern wie du.
Wäre sehr hilfreich, wenn ich ein Fall dazu sehen würde. Hat jemand einen solchen Fall, in dem eine Nebenbestimmung explizit und sauber geprüft wird? Ich habe bisher noch keinen Fall dazu gefunden, sondern nur § 56 I, und vorwiegend geht es bei allen hauptsächlich um das Kopplungsgebot.
 
Das sehe ich anders.
Wenn 56 II zutrifft, dann kann die Prüfung nur nach 36 I erfolgen (Anspruch auf Erlass des VA). 36 II ist einschlägig bei Ermessensentscheidungen. Das ist bei 56 II aber gerade nicht der Fall.

Bsp.:
A schließt mit Behörde B einen VerwV: A bekommt von B eine Baugenehmigung, wenn er mindestens 3 Stellplätze errichtet.

Austauschvertrag nach 56 (+)
A hat grds. Anspruch auf die Baugenehmigung, da präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Gegenleistung (Stellplätze) müsste Nebenbestimmung eines entspr. VA sein können, 56 II
Da A Anspruch auf die Baugenehmigung hat, kann eine Nb nur Teil eines entspr. VA sein, wenn sie gesetzl. zugelassen ist oder die rechtm. des VA sicherstellen soll, 36 I
Baugenehmigungen dürfen mit (Auflagen) verbunden werden.
Die Nb wäre in einem VA zulässig (+)
Die Gegenleistung darf Teil des VerwV sein (+)

Oder sehe ich das falsch?
genau das ist der springende Punkt, an dem ich irgendwie immer wieder hängen bleibe.... wenn § 56 II zutrifft, haben wir dann immer eine gebundende Entscheidung?
oder kann es trotzdem sein, dass es sich um eine Ermessensentscheidunghandlung handelt wenn § 56 II zutrifft ?

Ich werde da irgendwie auch aus dem Skript nicht so wirklich schlau und alles was ich an Fällen u.ä finde verknüpft nie einen VerwVertrag in Form des § 56 mit einer Nebenbestimmung nach §56 II

Zu deinem Beispiel: bei einer gebundenen Entscheidung (sprich Bürger hat Anspruch auf die Leistung) kann die Behörde da überhaupt groß einen VerwVertrag schließen ( Stichwort Handlungsformverbot) bzw wieso sollte überhaupt einer geschlossen werden ?

Und dann sehe ich bei der zweiten Alternative von § 36 I also das die Nb die rechtmäßigkeit des VA sicherstellen soll, dass Problem das wir im Falle des § 56 II ja gar keinen VA haben sondern einen Vertrag bei dem die das ja ausgehandelt haben, da bestimmt sich die Rechtmäßigkeit dann ja nach §59?
 
Grundsätzlich gebe ich dir Recht.
Jedoch verwirrt mich die Einsendearbeit ein wenig. Da steht explizit (bei Nebenbestimmungen), dass $ 56 II bei gebundenen Entscheidungen anwendbar ist und § 56 I nur bei Ermessensentscheidungen. Ich selber verstehe die Norm jedoch nicht so, sondern wie du.
Wäre sehr hilfreich, wenn ich ein Fall dazu sehen würde. Hat jemand einen solchen Fall, in dem eine Nebenbestimmung explizit und sauber geprüft wird? Ich habe bisher noch keinen Fall dazu gefunden, sondern nur § 56 I, und vorwiegend geht es bei allen hauptsächlich um das Kopplungsgebot.

@Marcel1900 welche Einsendearbeit meinst du ? ich habe das :"Da steht explizit (bei Nebenbestimmungen), dass $ 56 II bei gebundenen Entscheidungen anwendbar ist und § 56 I nur bei Ermessensentscheidungen" noch nirgends so gefunden und wie ich oben geschrieben habe es lässt sich irgendwie auch kein vergleichbarer Fall finden ....

Mich veriwrrt eben auch, dass es so scheint, als ob der §56 II auf den "ganzen" § 36 verweist.... ich gehe mal auf die Suche in einem Kommentar....
 
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