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Die Info ob und wann es eine Stoffeingrenzung gibt steht immer bei den Klausurinfos zum jeweiligen Modul in der Studien- und Prüfungsinformation Nr 2 des jeweiligen Semesters.Hallo Ihr Lieben,
gibt es dieses Semester auch Stoffeingrenzung für die Klausur 55111 am 15.03.2018?
Die Info ob und wann es eine Stoffeingrenzung gibt steht immer bei den Klausurinfos zum jeweiligen Modul in der Studien- und Prüfungsinformation Nr 2 des jeweiligen Semesters.
Guxtu http://www.fernuni-hagen.de/rewi/ am rechten Seitenrand
Naja, nicht ganz...Was hat denn ein Austauschvertrag mit Nebenbestimmungen zu tun?
Nebenbestimmungen dürfen doch nur auf einen VA angewendet werden
Oder
"Die beiden anderen Aufgaben werden aus ergänzenden Fragen zur ersten Aufgabe bestehen und sind eher dem Prozessrecht zuzuordnen."Öffentlich-rechtlicher Vertrag wurde auch im SS 2014 geprüft. Ich tendiere stark, dass ein Fall des § 56 II vorliegen wird.
EA zu Nebenbestimmungen: SS15
Wie nehmt ihr denn die Einschränkung auf? Tendiert ihr auch zu meiner Auffassung, oder glaubt ihr eher an einer anderen Richtung?
Also ich wüsste nicht, wie man den öffentlich-rechtlichen Vertrag in eine Aufgabe, einbringen würde, wenn man "nur" Nebenbestimmungen prüfen soll, bzw. eine isolierte Anfechtungsklage.
Hallo,ich habe heute ein wenig zu dem Thema § 56 II VwVfG recheriert und glaube ähnlich wie ihr auch, dass ein Verwaltungsvertrag zu prüfen ist. Was mir gerade ein wenig Sorge macht ist, was wenn im Fall der §56 II einschlägig sein sollte, dann ist ja § 36 zu prüfen. im Falle das 56 II ist es ja aber so, dass der Bürger einen Anspruch auf die Leistung der Behörde hat - versteht ihr das dann als Fall des 36 I ( womit ja 36 II ausgeschlossen wäre) irgendwie hänge ich da.... oder meint der § 56 II eine Ermessensentscheidung?
genau das ist der springende Punkt, an dem ich irgendwie immer wieder hängen bleibe.... wenn § 56 II zutrifft, haben wir dann immer eine gebundende Entscheidung?Das sehe ich anders.
Wenn 56 II zutrifft, dann kann die Prüfung nur nach 36 I erfolgen (Anspruch auf Erlass des VA). 36 II ist einschlägig bei Ermessensentscheidungen. Das ist bei 56 II aber gerade nicht der Fall.
Bsp.:
A schließt mit Behörde B einen VerwV: A bekommt von B eine Baugenehmigung, wenn er mindestens 3 Stellplätze errichtet.
Austauschvertrag nach 56 (+)
A hat grds. Anspruch auf die Baugenehmigung, da präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Gegenleistung (Stellplätze) müsste Nebenbestimmung eines entspr. VA sein können, 56 II
Da A Anspruch auf die Baugenehmigung hat, kann eine Nb nur Teil eines entspr. VA sein, wenn sie gesetzl. zugelassen ist oder die rechtm. des VA sicherstellen soll, 36 I
Baugenehmigungen dürfen mit (Auflagen) verbunden werden.
Die Nb wäre in einem VA zulässig (+)
Die Gegenleistung darf Teil des VerwV sein (+)
Oder sehe ich das falsch?
Grundsätzlich gebe ich dir Recht.
Jedoch verwirrt mich die Einsendearbeit ein wenig. Da steht explizit (bei Nebenbestimmungen), dass $ 56 II bei gebundenen Entscheidungen anwendbar ist und § 56 I nur bei Ermessensentscheidungen. Ich selber verstehe die Norm jedoch nicht so, sondern wie du.
Wäre sehr hilfreich, wenn ich ein Fall dazu sehen würde. Hat jemand einen solchen Fall, in dem eine Nebenbestimmung explizit und sauber geprüft wird? Ich habe bisher noch keinen Fall dazu gefunden, sondern nur § 56 I, und vorwiegend geht es bei allen hauptsächlich um das Kopplungsgebot.