Hat jemand von euch gehört, ob der Stoff für die Klausur am Mittwoch eingegrenz worden ist? Oder kann von Schuldrecht BT alles dran kommen?
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Zumindest gab es den Hinweis, dass es nicht schaden würde, die Übungsklausur noch mal anzugucken. Ich versuche einfach die wichtigsten Ansprüche nochmal durchzupauken mit Schwerpunkt auf das Thema in der Übunsgklausur. Vielen Dank auf jeden Fall für den Denkanstoß! Es hat mir trotzdem geholfen.Hm, die Online-Besprechung mit Prof. Bergmann gibt es wohl so nicht mehr. Vielleicht bekommst du raus, ob die Inhalte der Übungsklausur zu denen der Klausur passten. Die Übungsklausur gab es bei uns noch nicht, aber es steht dabei, dass man sie bearbeiten sollte, um die Klausur erfolgreich bestehen zu können.
Also was ich bislang so "herausgefunden" habe, ist es tatsächlich ratsam die beiden letzten Fälle des Mentoriats runterbeten zu können.
Für das aktuelle Semester wäre das der Fliesenfall und der Fall mit dem Handy. Der Fliesenfall kam interessanterweise auch schon in der Probeklausur. Scheint mir also in abgewandelter Form so kommen zu können. Lerne diesbezüglich aber auch ziemlich auf Lücke...
Ich überlege gerade, vor allem die Mentoriatsfälle, also erstmal die letzten beiden in- und auswendig zu lernen und dann die davor noch einmal durchzupauken.
Ahhh, der Sachmangel wäre dann das Herabsetzen der Eignung im Sinne von, die Behörde könnte Fahrverbote verhängen. Die Möglichkeit besteht ja. Also das wäre ja nahezu genial und würde wirklich perfekt passen! Und lest euch alle den Artikel durch, der im letzten Mentoriat verlinkt worden ist: http://zjs-online.com/dat/artikel/2018_5_1241.pdfIch vermute dass es um den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs in irgendeiner Form gehen wird. Die letzten beiden Fälle aus dem Mentoriat befassen sich damit und das Urteil des BGH zum Abgasskandal passt auch gut. Ich tippe auf Abgasskandal und da die Frage der Nachlieferung durch einen Neuwagen eines anderen Modells.
Ich vermute dass es um den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs in irgendeiner Form gehen wird. Die letzten beiden Fälle aus dem Mentoriat befassen sich damit und das Urteil des BGH zum Abgasskandal passt auch gut. Ich tippe auf Abgasskandal und da die Frage der Nachlieferung durch einen Neuwagen eines anderen Modells.
Aber wirklich! Danke für den TippBingo!
An die, die mitgeschrieben haben:
Könnt ihr sagen, was heute drankam aus dem Gedächtnis so gut es geht? So, dass nicht Eingeweihte es verstehen können
Und vor allem die Frage, wie groß waren die Ähnlichkeiten zur Probeklausur? Hier ist sie nochmal:
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Die Witwe I bewohnt eine Altbauwohnung in Hagen. Nach dem Tod ihres geliebten Ehemannes möchte sie das in die Jahre gekommene Badezimmer renovieren. Zu diesem Zweck kauft sie am 15.04.2019 beim Fliesenhändler B in Hagen neue Fliesen im Farbton „rein weiß“ des Herstellers R zu einem Gesamtpreis von 5.000,00 €. „Rein weiß“ fügt sich – so meint sie - wunderbar in das Gesamtbild ihrer Wohnung ein. Vereinbarungsgemäß liefert B die Fliesen am 21.06.2019 an I. Noch am selben Abend lässt I die Fliesen vom Fliesenleger C verlegen. Am Folgetag bei Sonnenlicht stellt I entsetzt fest, dass sämtliche Fliesen einen nicht unerheblich störenden Blaustich aufweisen. C konnte das am Vortag nicht erkennen. Verärgert ruft I bei B an: Sie verlangt nicht nur die Lieferung neuer Fliesen an ihren Wohnort, sondern fordert auch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Fliesen. Jedenfalls aber fordert sie Kostenersatz für den Ausbau der alten Fliesen und Kosten-ersatz für die Neuverlegung. B ist empört. Es könne doch nicht sein, dass er als kleiner Händler nicht nur neue Fliesen liefern, sondern auch die alten Fliesen aus- und die neuen Fliesen einbauen muss. Außerdem ist er der Ansicht, I solle sich die Fliesen an seinem Geschäftssitz selbst abholen. Schließlich habe er den Blaustich der Fliesen nicht zu vertreten. Dieser beruht, wie sich jetzt herausstellt, auf einem Fehler im Herstellungsprozess im Betrieb von R, von dem B die Fliesen unmittelbar bezogen hatte. Eine Maschine war dort nicht vorschriftsmäßig gewartet worden. B fragt seinen Anwalt, wieer sich den Forderungen der I gegenüber verhalten soll.
Frage 1: Stehen der I die geltend gemachten Ansprüche gegen B zu? Frage 2a:Kann B von R die Lieferung neuer Fliesen und die Übernahme der Kosten für den Ein- undAusbau verlangen? Frage 2b: Ändert sich die Beurteilung, wenn R die Maschine regelmäßig gewartet hat und die Fehler im Produktionsprozess nicht erkennen konnte?
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Ja, genau.Meinst du den Handyfall?