- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 10 von 90
Aufhebungsvertrag kann man super prüfen - erst das Widerrufsrecht §§ 355, 312g, 312b BGB (was der AN wg. "nicht außerhalb von der Geschäftsräume geschlossen" nicht hat) und dann Anfechtung wg. widerrechtlicher Drohung §§ 123 I, 142 I BGB. Bei der Widerrechtlichkeit ist dann inzident die Kündigung und die soziale Rechtfertigung zu prüfen. Widerrechtlichkeit liegt dann vor, wenn der verständige AG die Kündigung nicht ausgesprochen hätte, weil sie vor dem ArbG keinen Bestand hätte. Dann wäre die Anfechtung erfolgreich.