Sonstiges Teilnehmer WS 2020/21

G

GelöschterUser17254

abgemeldet
Hi, wer ist im Wintersemester 2020/21 auch dabei? Hoffe, es finden sich ein paar Mitstreiter, um sich über das Modul und die EA auszutauschen...
 
hallo :) hat du dir die EA schon angeguckt?
Hi, hab sie bisher nur ausgedruckt, kurz überflogen und gesehen dass man eine Prüfung nach dem AGG vornehmen muss. Ohne einen Blick in die Skripte geworfen zu haben freue ich mich daher schonmal ob der eindeutigen Fragestellung, wie (nämlich gutachterlich) und was man prüfen soll. Und sogar der gewünschte Umfang wird angegeben... :-)

Finde den Fall aber sehr interessant und praxisrelevant, mich macht er tatsächlich neugierig auf das Modul! Ist ja durchaus eine berechtigte Frage, ob und inwieweit Versicherungen solche Aspekte bei der Höhe der Beiträge berücksichtigen dürfen.

In die Skripte hab ich noch nicht geschaut, da ich die gedruckten noch nicht erhalten habe und ungern mit den PDFs arbeite. Ich bin jemand, der gerne sich wichtige Begriffe oder Sätze markiert und sich Notizen an den Rand schreibt, deshalb warte ich mit dem Lernen bis ich die gedruckten Skripte habe.
 
Hi, hab sie bisher nur ausgedruckt, kurz überflogen und gesehen dass man eine Prüfung nach dem AGG vornehmen muss. Ohne einen Blick in die Skripte geworfen zu haben freue ich mich daher schonmal ob der eindeutigen Fragestellung, wie (nämlich gutachterlich) und was man prüfen soll. Und sogar der gewünschte Umfang wird angegeben... :-)

Finde den Fall aber sehr interessant und praxisrelevant, mich macht er tatsächlich neugierig auf das Modul! Ist ja durchaus eine berechtigte Frage, ob und inwieweit Versicherungen solche Aspekte bei der Höhe der Beiträge berücksichtigen dürfen.

In die Skripte hab ich noch nicht geschaut, da ich die gedruckten noch nicht erhalten habe und ungern mit den PDFs arbeite. Ich bin jemand, der gerne sich wichtige Begriffe oder Sätze markiert und sich Notizen an den Rand schreibt, deshalb warte ich mit dem Lernen bis ich die gedruckten Skripte habe.
Hey, ich habe in die EA auch kurz reingeschaut. Ich finde den Fall ebenfalls recht interessant und bin mal gespannt, wie es wird, das Gutachten dann runterzuschreiben. Ich habe meine Skripte auch noch nicht erhalten. Aber in den PDFs habe ich ehrlich gesagt nichts gefunden, wie man zb solch eine Prüfung beginnt oder ähnliches (oder ich habe es übersehen).
Ich habe aber einige Recherchen im Internet vorgenommen bzgl dieser Thematik und bin dabei auf eine endgültige Entscheidung des EuGH gestoßen, die besagt, dass solch eine Ungleichbehandlung gänzlich unzulässig sei. Natürlich gibt diese Entscheidung unter anderem viel Argumentationsstoff für die Sicht der Versicherungen, quasi ähnlich wie eine Interessenabwägung.

Also im Großen und Ganzen geht denke ich um §§ 19, 20, ggf, 15 AGG??

Was denkst du so?
 
Ich schreibe auch die EA. Ich weiß nicht, ob man das Urteil des EuGH kritisieren darf oder es als endgültig betrachten soll. Wie macht ihr das? Ein richtiger Aufbau lässt sich auch nicht wirklich finden. Der Aufbau zu 21 AGG ist ja eine Anspruchsgrundlage. Wir wollen ja nur einen Verstoß gegen das AGG prüfen.
 
Also ich baue die Entscheidung in mein Gutachten mit ein und betrachte es als endgültig. Denn in der Praxis werden auch nur noch unisex-Traife angeboten.
Aber im allgemeinen finde ich es ebenfalls schwer, ein guten Aufbau zu gewährleisten. Man hat ja auch leider keine Ansprechpartner, um nachzufragen, ob das so sinnvoll ist.
Daher dass es auch nur eine EA ist, möchte man nichts falsches machen :O_o:

Hast du denn schon ein Aufbau?
Ich schreibe auch die EA. Ich weiß nicht, ob man das Urteil des EuGH kritisieren darf oder es als endgültig betrachten soll. Wie macht ihr das? Ein richtiger Aufbau lässt sich auch nicht wirklich finden. Der Aufbau zu 21 AGG ist ja eine Anspruchsgrundlage. Wir wollen ja nur einen Verstoß gegen das AGG prüfen.
 
Bin auch bei § 19 I Nr. 2 AGG. Finde es sehr schwierig, einen Aufbau zu finden, dem Skript kann man diesbezüglich ja kaum was entnehmen, wir werden da wohl im Internet nach Fällen suchen müssen oder in Fallbüchern über die Datenbanken und schauen wie es da aufgebaut ist... Hab bislang noch nicht wirklich mit der EA angefangen da ich dieses Semester auch IPR belegt habe und die erste EA in IPR am selben Tag abzugeben ist wie die in Antidiskriminierungsrecht. Werd erst jetzt am Wochenende mal mit unserer EA hier anfangen...

Wenn es nur eine EA gibt hat man halt auch immer ein bisschen den Druck, dass man nur eine Chance hat, die Klausurzulassung zu erlangen. Aber vorliegend kommt neben einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ja nichts in Frage (wobei das schon schlimm genug ist!) und mit § 19 I Nr. 2 wird man wohl nicht verkehrt liegen, da geht es ja explizit um privatrechtliche Versicherungen und im Sachverhalt ist ja gerade von einer privaten Versicherung die Rede...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich bin auch bei § 19 I Nr. 2 AGG gelandet. Vergleichbare Fälle habe ich leider nicht finden können. Es wird in den Fällen immer nach (Schadensersatz)ansprüchen gefragt, aber hier lautet die Frage ja nur, ob ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Und nicht, ob A einen Anspruch gegen die Versicherung hat oder dergleichen. In den Skripten habe ich auch nichts dazu gefunden. Also habe ich mich an dem Anspruchsaufbau gehalten und das, was nicht passt, weggelassen. Ist auf jeden Fall schwierig, da keine vergleichbaren Fälle oder Beispiele oder zumindest mal ein grobes Schema zu finden ist.
 
Hallo, jetzt hätte ich doch auch noch eine Frage bezüglich der EA:

Prüft ihr iRd des Verstoßes nach § 19 I Nr. 2 AGG auch, ob dieser nach § 20 I 1 AGG gerechtfertigt sein könnte? (ganz unabhängig vom Ergebnis, geht mir nur um die Erwähnung des § 20)
Oder prüft ihr lediglich den § 19 durch und lasst den § 20 ganz weg?

Möchte nichts unnötiges prüfen, allerdings auch nichts wichtiges weglassen ;-)

Freu mich über eine Nachricht!

LG
 
Hallo, jetzt hätte ich doch auch noch eine Frage bezüglich der EA:

Prüft ihr iRd des Verstoßes nach § 19 I Nr. 2 AGG auch, ob dieser nach § 20 I 1 AGG gerechtfertigt sein könnte? (ganz unabhängig vom Ergebnis, geht mir nur um die Erwähnung des § 20)
Oder prüft ihr lediglich den § 19 durch und lasst den § 20 ganz weg?

Möchte nichts unnötiges prüfen, allerdings auch nichts wichtiges weglassen ;-)

Freu mich über eine Nachricht!

LG
Hey :)

Also ich prüfe § 20 AGG auch.
 
Hallo, bin auch gerade am Schreiben. Ich habe mal eine Frage, habt ihr im Rahmen des Anwendungsbereiches den § 2 I Nr. 5 oder Nr. 8 AGG genommen.
Danke und LG
 
Also § 20 AGG prüfe ich auch, nehme auch an, dass man den wohl stets prüfen sollte. Denn gerade die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung wird bei einer AGG-Prüfung meist der Schwerpunkt sein (so wie wohl auch bei unserer EA). Anders wüsste ich auch gar nicht wie man auf die geforderten 7-10 Seiten käme

Bei § 2 I gehe ich eher auf Nr. 5 als auf Nr. 8. Hab auf beck-online jetzt in mehreren Kommentaren (zB Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht oder Hau/Poseck, Onlinekommentar zum BGB) gelesen, dass Nr. 5 explizit private Krankenversicherungen umfasst... Sehe Nr. 5 daher im Gesundheitsbereich als lex specialis zu Nr. 8 an, der ja alle möglichen Güter und Dienstleistungen erfasst...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich werde mich dem Ganzen morgen wieder widmen, muss erstmal die EA im Handelsrecht rausschicken :)
 
Also § 20 AGG prüfe ich auch, nehme auch an, dass man den wohl stets prüfen sollte. Denn gerade die Frage nach einer möglichen Rechtfertigung wird bei einer AGG-Prüfung meist der Schwerpunkt sein (so wie wohl auch bei unserer EA). Anders wüsste ich auch gar nicht wie man auf die geforderten 7-10 Seiten käme

Bei § 2 I gehe ich eher auf Nr. 5 als auf Nr. 8. Hab auf beck-online jetzt in mehreren Kommentaren (zB Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht oder Hau/Poseck, Onlinekommentar zum BGB) gelesen, dass Nr. 5 explizit private Krankenversicherungen umfasst... Sehe Nr. 5 daher im Gesundheitsbereich als lex specialis zu Nr. 8 an, der ja alle möglichen Güter und Dienstleistungen erfasst...
Das habe ich nämlich auch gelesen und hätte demnach auch mehr zu § 2 I Nr. 5 tendiert. Danke für die Rückmeldung ;)
 
# Hey allerseits :))

Ich kann mich echt nicht entscheiden, unter welcher Nr ich subsumieren soll.

Habe das gerade noch gefunden --> "Das OLG Karlsruhe stellte zunächst fest, dass der Anwendungsbereich des AGG eröffnet sei. Der Abschluss einer Versicherung betrifft den Zugang zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen."

Ich finde es recht schwierig diese EA aufzubauen und teilweise zu lösen. Daher, dass es. nur eine EA gibt, ist der Druck umso größer und man will sich keine "kleinen" Fehler mit großen Konsequenzen erlauben :unsure:

Wie habt ihr es so aufgebaut, wenn ich fragen darf??

Meins sieht so aus

I. Eröffnung des AWB
1. persönlich
2. sachlich
II. Verstoß gegen 19 AGG
1. Diskriminierungskategorie
2. Benachteiligungshandlung
III. Keine RF der Benachteiligung
IV. RF der Ungleichbehandlung
- entweder 21 AGG
- SEA 15 AGG
- Schmerzensgeld 15 II AGG


BG
 
Ach und ich hätte noch eine Frage, in einem anderen Forum wird über die EA ebenfalls diskutiert.

Dort wird gesagt, dass man Art 3 GG ( Skript Teil 3 Seite 50) prüfen solle..:confused:

was sagt ihr dazu ??
 
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