Frage zu Modul/Klausur Vermögensgegenstände die „dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind“

Studiengang
M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
ECTS Credit Points
10 von 120
Mein Lehrbrief ist vom WS 14/15.
Auf S. 91 unten (Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung) steht:
„Ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung ergibt sich nach HGB, wenn der beizulegende Zeitwert bestimmter Vermögensgegenstände den Betrag der mit diesen zu verrechneten Altersversorgungs- und ähnlichen Verpflichtungen übersteigt. Da dieser Posten auf der Aktivseite nur zu bilden ist, wenn die mit den Verpflichtungen korrespondierenden Vermögensgegenstände „dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind“ (§ 246 Abs. 2 HGB), und dieser Posten zudem unrealisierte Gewinne enthält, sollte diese Position mit dem Eigenkapital verrechnet werden; damit einhergehende passive latente Steuern sind zu bereinigen.“

Auf S. 93 f. (Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare Verpflichtungen) steht:
„Sofern Altersversorgungs- oder vergleichbare Verpflichtungen Vermögensbestandteile gegenüberstehen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, muss dieses sog. Deckungsvermögen gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den korrespondierenden Verpflichtungen verrechnet werden. Im Jahresabschluss erfolgt somit kein separater Ausweis dieser Vermögensbestandteile und Schulden (i. S. v. Pensionsrückstellungen), sondern es wird eine bilanzverkürzende Nettobilanzierung vorgenommen. Lediglich die Über- oder Unterdeckung wird als Saldo entweder unter dem Posten „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ oder unter den „Pensionsrückstellungen“ ausgewiesen. Bei der Erstellung der Strukturbilanz sollte dieses Vorgehen rückgängig gemacht werden, sofern dem Bilanzanalysten die entsprechenden Informationen vorliegen. Dies ist regelmäßig in handelsrechtlichen Abschlüssen von Kapital- bzw. gleichgerichteten Personenhandelsgesellschaften der Fall, weil diese gemäß § 285 Nr. 25 HGB im Anhang über die Höhe der Pensionsverpflichtungen bzw. des Deckungsvermögens berichten müssen. Diese Korrektur kann i. S. e. „Aufdeckung“ insofern erfolgen, als im bilanzanalytischen Anlagevermögen nach den Finanzanlagen der Posten „Deckungsvermögen“ aufgenommen wird und die Verpflichtungen (wie die Pensionsrückstellungen) als langfristiges bilanzanalytisches Fremdkapital dargestellt werden.“


Jetzt die Frage: Heißt das, 1. wenn im Anhang Angaben zum Deckungsvermögen und den Pensionsverpflichtungen sind, weise ich sie in der Strukturbilanz getrennt auf der Aktivseite als Deckungsvermögen und auf der Passivseite im LFK aus.
2. Sind keine Angaben im Anhang und auf der Aktivseite ist ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung vorhanden verrechne ich ihn mit dem EK.
3. Sind keine Angaben im Anhang und auf der Passivseite befinden sich Pensionsverpflichtungen, so sind sie wie im ersten Fall LFK.
 
Hab die Lösung selbst gefunden.

Musterlösung der EA WS 15/16

Aufgabenstellung:
Dem Anhang ist zu entnehmen, dass Pensionsverpflichtungen i. H. v. 30.000 € vollständig durch – dem Zugriff übriger Gläubiger gem. § 246 Abs. 2 HGB entzogenem – Vermögen überdeckt wurden; der verbliebene aktive Überhang wurde ausgewiesen.

Aufbereitungsmaßnahmen:
- Aufdeckung des (saldierten) Deckungsvermögens: 30.000 € werden dem ba. AV zugeführt (1 Punkt), die korrespondierenden 30.000 € Pensionsverpflichtungen dem langfristigen ba. FK (1 Punkt).
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus VVR (5.000 €) wird dem ba. EK verrechnet (1 Punkt).
 
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