Sonstiges Wer hat im WS 2014/15 Öffentliches Recht belegt?

Also ich muss sagen bei mir kamen die Unterlagen samt der EA pünktlich ins Haus. Trotzdem fände ich ein Hochladen der Aufgaben in Moodle pünktlich zum Bearbeitungsbeginn auch sehr sinnvoll.

@nikon Ich bevorzuge deine zweite Lösungsvariante also eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung und als zweite Klage eine Anfechtungsklage gegen Löschungsankündigung. Dabei müsste doch aber auch eine Objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO in Betracht gezogen werden oder wie siehst du das?
 
Also ich werde es nun als Verplichtungsklage (Ausnahmebewilligung) und Anfechtungsklage (Löschungsankündigung) aufbauen. Das Vorliegen einer Obj. Klagehäufung sehe ich auch so.
Unklar ist mir jedoch noch, wie ich das aufbautechnisch machen soll in der Zulässigkeit. Erst VK Zulässigkeit + Begr. und dann AFK Zul + Begr. oder Zulässigkeit zusammenfassen, wobei ich das dann schon etwas schwierig finde (bes. Sachentscheidungsvorraussetzungen). Leider finden sich in moodle ja auch keine alten EA's, an denen man sich orientieren könnte.
 
Die Zulässigkeit und Begründetheit jedes einzelnen Klagebegehrens ist getrennt von einander zu prüfen (siehe auch: http://www.saarheim.de/Anmerkungen/klagehaeufung.htm). D.h. erst Verpflichtungsklage mit Zulässigkeit und Begründetheit und danach Anfechtungsklage mit Zulässigkeit und Begründetheit.
Wichtig ist dann "nur", dass die Objektive Klagehäufung zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft wird (siehe hier zu auch: http://vgsigmaringen.de/pb/site/jum...ltungsgericht sigmaringen/pdf/fa/Fall_3_L.pdf und http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/19__Fall5POR.pdf)

Werde die Tage mal meine Aufbauskizze dazu folgen lassen.
 
Hier meine Lösungsskizze zum Fall. Bin mir an einigen Stellen auch noch nicht wirklich sicher und freue mich deshalb über reges Feedback :)
 

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Bin leider noch lange nicht so weit wie du fivepieces.

Meine Grobgliederung steht für "meinen" Teil 1 (andersherum als bei dir; Grund: So unterhalb des SV angegeben):

Verpflichtungsklage:
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
2. Zuständiges Gericht
3. Statthafte Klageart, § XXX VwGO
4. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
5. Vorverfahren
In NRW ist kein Vorverfahren bei Verpflichtungsklagen notwendig (laut Sachverhalt).
6. Form, Klagefrist
7. Richtiger Klagegegner
8. Beteiligten und Prozessfähigkeit
9. Zwischenergebnis
II. Begründetheit
1. Rechtsgrundlage für § 8 Abs. 1 S. 1 HwO
2. Formelle Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung
3. Materielle Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung
a) Tatbestand der Rechtsgrundlage
b) Rechtsfolgenseite
4. Zwischenergebnis
III. Ergebnis

Da unterscheidet sich unser Aufbau vielleicht in einem Punkt...

Die "Unterfütterung" mit Sachverhalt und Definitionen, geht jetzt um die Uhrzeit nicht mehr so gut. Die einzigen problematischen Stellen könnten wenn in der Begründetheit liegen, doch so ganz sehe ich es jetzt noch nicht....

Morgen vielleicht besser!
 
@fivepieces:
ich habe meinen Aufbau ja anderesherum als du gestaltet: ich prüfe in Teil A: Verpflichtungsklage auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und prüfe dann in Teil B: Anfechtungsklage gegen die Löschung.

Bin nun aber in folgendem Punkt sehr unsicher: wenn ich in der Klagebefugnis (s.oben I.4) dazu komme, dass F eventuell in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 verletzt sein könnte, so prüfe ich in der Begründetheit auf alle Fälle Art. 12 GG. Dies kann ich bei dir nicht so finden, weil du ja Art. 12 I in deinem ersten Teil geprüft hast. Warum so herum?

Oder prüfe ich Art. 12 GG eigentlich in beiden Teilen???

Wäre toll, wenn sich die Fragezeichen in meinem Kopf auflösen könnten....
 
@skippermieze
ich muss auch sagen es spricht nichts gegen deine Vorgehensweise (erst verpflichtungsklage und dann Anfechtungsklage). Genau der punkt der berufsfreiheit bereitet auch mir Kopfschmerzen. Ich werde gleich nochmal in die Lehrbücher schauen, aber ich war der Meinung irgendwas sprach dagegen Art. 12 GG doppelt zu prüfen. Vielleicht könntest du mir deinen kompletten Prüfungsaufbau ja auch nochmal zu kommen lassen. Dann können wir nochmal schauen, ob es vielleicht auch noch an einer anderen stelle hakt ;) Würde mich z.B. auch interessieren an welcher stelle du die klagehäufung eingebaut hast.

@nikon
wie siehts denn eigentlich bei dir aus? Wie hast du die Probleme gelöst?
 
Hallo zusammen,
leider im Moment viel zu tun, daher hier nur kurz:

- Was ist denn mit § 8 IV HwO als Eröffnungsgrund f. Verpflichtungsklage?

I Verpflichtungsklage
Bei Ausnahmebewilligung nach 8 hwo habe ich getrennt

a) Unzumutbarkeit
hier habe ich dann auf verschiedene Sachen abgestellt (Deutschkenntnisse, finanzielle Probleme, gesundheitliche Probleme, Betriebsübernahme ...)

b) Nachweis erforderlichen Fähigkeiten ....
grundsätzlich widerlegliche Vermutung, dass vorhanden (da gibts irgendwo ein Urteil ( GewArch 1977, 122, 124), aber wegen mehrfachen Nichtbestehens/Nichterscheinens ...

II Anfechtungsklage / Löschungsankündigung
keine Ermessensvorschrift, geht mit einer Seite Text prüfungstechnisch durch, viele Verweise nach oben. Kl. Unbegründet.

__

Art 12 hab ich nur einmal erwähnt, in der Klagebefugnis. Ich meine sonst sprengt das einfach den Umfang.

Frage: Galt § 9 HwO nicht nur für EU-Ausländer?


VG
nikon
 
Zuletzt bearbeitet:
@nikon
Dann beginnst du also auch zunächst mit der verpflichtungsklage. die trennung der ausnahmebewilligung erscheint mir sinnvoll.
Habe gerade nochmal 9 hwo überprüft. Du hast recht! Danke für den Hinweis.

Werde meine Skizze jetzt nochmal anpassen und mich dann morgen an die Ausformulierung machen.
 
Na dann viel Erfolg! Gerade auch der Hinweis, dass taugliche Quellennachweise beigefügt werden (s. Bearbeitervermerk) sollen, rückt es das ganze eher in die Nähe einer Hausarbeit. Keine Ahnung was der LS verlangt.
 
Dir auch! Ja, das habe ich mir auch schon gedacht. Wird schon reichen, wenn die eine oder andere Argumentation durch zusätzliche Quellenverweise gestützt wird. Sehe das ehrlich gesagt eher unkritisch.
 
Na dann viel Erfolg! Gerade auch der Hinweis, dass taugliche Quellennachweise beigefügt werden (s. Bearbeitervermerk) sollen, rückt es das ganze eher in die Nähe einer Hausarbeit. Keine Ahnung was der LS verlangt.


Ich denke, da war mal wieder ein Mitarbeiter unwissend hinsichtlich der speziellen Anforderungen der Fernuni.

Es ist zwar allgemein üblich, aber eben nicht allen bekannt, daß EA im Gegensatz zu HA stets unter Klausurbedingungen geschrieben werden (dürfen), so steht es auch in den FAQ und in den Fernuni-Unterlagen. Es rächt sich halt, den Nachwuchs an WiMi ausschließlich unter den Volljuristen zu suchen und nicht unter den eigenen Absolenten, bei denen solches Wissen präsent ist.

Gottseidank hab ich schon die Klausurzulassung und kann, sofern ich die Arbeit schreibe, auf diesen Anteil an Punkten leicht verzichten ... :perfekt:
 
Guten Abend,
ich denke, dass mit den Quellennachweisen kann man eher vernachlässigen, ich jedenfalls schaffe es nicht auch noch....

@nikon:
ja, Art. 12 habe ich auch in der klagebefugnis erwähnt, nun würde ich , so denke ich jedenfalls, in der Begründetheit auch den Art. 12 prüfen müssen, sonst kann ich es mir oben ja sparen!

@fivepieces
also ich wollte Art. 12 nicht doppelt prüfen, so denke ich jetzt und werde ihn in Teil 1 prüfen.
komplettes Schema steht noch nicht....denn ich formuliere gerade Teil 1 schon aus - Teil 2 kommt danach

zur Klagehäufung habe ich mehrere Schemata gefunden, die den § 44 VwGo vor der Begründetheit prüfen prüfen und dann die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Themen in einem "abvespern" danach muss die Begründetheit aber zwingend getrennt werden.

Bin mir selbst noch unschlüssig, denn ich finde, dass der Bearbeitervermerk am Ende der Aufgabenstellung darauf hinweist, dass es getrennt geprüft werden kann und am Schluss kann man sagen, aha, hier könnte möglicherweise noch § 44 greifen
 
So ich gehe nun mit anliegender Skizze an den Start.
Ich drücke allen die Daumen! :)
 

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Alternativ kannst du es auch in den Regional- und Studienzentren abgeben. Vielleicht verschafft dir das ja ein paar Stunden mehr Zeit ;)
 
Oder Freitag noch, wen du es vor den regulären Öffnungszeiten einwirfst...
 
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