Sonstiges Wer hat im WS 2016/17 BGB II/2 belegt?

Hallo NNN,

im Modul 55106 (BGB II/2) gibt es keine EA´s. Das bedeutet, dass die Anmeldung zur Klausur also nicht vom Bestehen der EA´s abhängig ist.

Liebe Grüße

Alex
 
Ich bin auch dabei. Ich habe auch die beiden Online-Falllösungen mitgemacht. Die waren sehr hilfreich. Wie geht ihr ansonsten beim Lernen vor? Habt ihr noch weitere Skripte oder Übungsbücher?
 
Geht noch jemandem wie mir die Muffe beim Gedanken an die Klausur??? Irgendwie finde ich auch die top bewertete Klausur des letzten Semesters eher abschreckend als hilfreich (weil die soooooo irre gut ist, dass ich weiß, dass ich so etwas im Leben nicht fabrizieren könnte!). Irgendwie habe ich bei den letzten Klausuren der Vorsemester das Gefühl, dass dagegen die Schuldrecht BT-Fallbücher von Hemmer und AS und Co. Pillepalle sind... Da ist selten ein Fall, bei dem man sofort sagt: Hey, Vertrag (-), GoA (-), § 812 I 1 Alt. 1 - YEAH!
Was soll das nur werden? Geht's mir nur allein so - oder muss ich nicht allein in mein Kissen heulen?:down:
 
Nee, mir geht es auch so. Bei mir ist es Mittwoch der 2. Versuch, weil ich die Klausur vor einem Jahr nicht sooo toll fand. Ich kann dich also gut verstehen.
 
Hey cool - danke! Super Fundstück -
...und schon ärgere ich mich, dass ich meinen Absatz zur DSL durchgestrichen hab... Der BGH hat's auch angesprochen...naja nun ist's zu spät! Schade, dass die Ansprüche gegen den Tierarzt in der Begr. leider nicht so ausgebreitet wurden... Aber ja - im großen und ganzen unterscheidet sich die Entsch. des BGH hauptsächlich durch die Lesbarkeit, die bei mir jetzt nicht mehr so ganz gegeben ist (und natürlich den Gutachtenstil)... Meine Entlastungsargumentation bzgl. Entwicklungsfehler und Ausreißer ist ein bisschen anders und ich hab zum Thema Rechtswidrigkeit natürlich noch eine 1/4 Seite dem Erfolgsunrecht vs. Handlungsunrecht gewidmet - aber ja, ich erkenne deutliche Ähnlichkeit.
Mein Aufbau
E gegen A
SE aus §§ 634, 280 I (-)
weil 276 (-), 278 (-), 443 analog (-) also (-)
823 I (-)
E gegen B
vertr. (-)
SE über KV zwischen A und B mit Vertrag m. Schutzwirkung für Dritte (-) keine Gläubigernähe
§ 1 I 1 ProdHaftG (-) Sachschaden an Sache nicht für priv. Gebrauch
823 I (+)
SE § 249 II
Anspruch aus § 823 I
Yes... Doch fand ich sehr dankbar und fair - müsste gereicht haben zum Bestehen.
 
Ich hab folgendes geprüft:

E--> A SE aus 280 I
Schuldverhältnis? Dienstvertrag, Werkvertrag, Behandlungsvertrag? Dienstvertrag +
Pflichtverletzung -
Kein SE aus 280 I

SE aus 823 I
Rechtsgutverletzung: Eigentum der E +
Handlung: hier nur das impfen an sich (hat ja keinen schaden hervorgerufen), sondern der impfstoff
Kausalität -
Keine Anspruch aus 823I

E--> B
SE aus 823 I +

Anspruch aus 1 ProdHafG - weil nicht für den privaten Gebrauch

Ich habe die Drittschadensliquidation leider nicht gesehen, bzw. nicht erklären können. Ich hoffe, es hat trotzdem gereicht. Der Fall ist übrigens sehr bekannt als Hühnerpestfall. Wenn man googelt findet man auch die Lösungen :)
 
Ich hab auch zu Anfang ausführlich diskutiert, warum ich meine, dass das ein Werkvertrag ist...
bei E gegen A habe ich allerdings bei SE aus unerlaubter Hdl. §823 I noch die Kausalität und Rechtswidrigkeit bejaht, aber der Anspruch scheitert ja am Verschulden...
Bis auf die Vertragsart sonst ziemlich gleich...
Trügerisch... war der Fall etwa doch zu leicht? Wie möchte der gefürchtete Lehrstuhl Bergmann bei so vielen richtigen Lösungen seine übliche "Aussieb-Quote" halten?!?!?!?!:chewingnails:
 
Aber wie kommst du denn auf Werkvertrag bei einem Arzt? Der schuldet doch keinen Erfolg...
 
Es ist ja kein Arzt, sondern ein Tierarzt... Die Tiere sind hier ein Wirtschaftsgut und nicht mit einem behandelten Menschen vergleichbar m.M.n.. Geschuldet war hier eben der Erfolg der Immunisierung und nicht das reine Tätigwerden. Ich sehe da schon Unterschiede. Zumindest was SE angeht ist es ja auch möglich Wertersatz für die Tierarztbehandlung zu bekommen und das Geld zu behalten ohne die Behandlung durchzuführen, was bei Menschen nicht geht... Hat mit dem Fall jetzt nichts zu tun - aber Behandlung von Tieren ist lt. Rechtsprechung schon etwas anderes als von Menschen. Aber mit der richtigen Begründung ist die deine Ansicht selbstverständlich vertretbar.
 
Zurück
Oben