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Hallo zusammen,
Muss man eigentlich auch immer die Anwendbarkeit des BetrVG prüfen?
Räumlich usw? In der 2 EA musste ja die Anwendbarkeit geprüft werden, jedoch ging es hier um den Tendenzbetrieb.
Was könnt ihr denn alles so?
Wahlanfechtung, alles was damit zu tun hat, Anzahl usw,
Betriebsvereinbarung
Mitbestimmung BR
Kündigungsschutzklage
Gingen bei euch die 87 I Nr. 1 und 6 auch durch?
Ach du hast Nr. 6 verneint? Habe Nr. 1 und 6 bejaht.
Bei Nr. 6 reicht ja schon die Möglichkeit und bei Nr. 1 dachte ich, dass die Maßnahme geeignet sei, das Verhalten der AN zu beeinflussen.
Muss zugeben, dass ich viel mehr mit dem Skript gelernt habe...
Da stand irgendwo drin, dass es ausreicht, wenn eine technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. D.h., dass sie zumindest konkrete Funktionen enthalten muss, die zur Überwachung geeignet sind.
Nicht erforderlich ist dagegen, ob der AG tatsächlich die Absicht zur Überwachung hatte. (S. 135)
Möglich wäre natürlich auch, dass einfach beides vertretbar ist, Hauptsache gut argumentiert.
Na ja 30 Pkt haben wir ja schon mal wegen Frage 1 und 3 :))