Einsendeaufgaben WiSe 21/22 EA 2

Mit der groben Fahrlässigkeit des F und dem daran scheiternden Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten hast du recht, denke ich…Klingt plausibel und steht ja auch quasi so im Skript…Wenn man das dann konsequent weiter denkt, wäre dann nicht aber nur D und E richtig?…Woher kommt der bereicherungsrechtliche Anspruch des V gegen F, wenn dieser (F) ein AnwR hat?..Aussage A finde ich auch sehr schwierig zu bewerten, da V ja nicht einfach so zurücktreten kann, ohne Rücktrittsgrund…
Das sehe ich so: Der K darf auf sachenrechtlicher Ebene verfügen, wie er will, und auf der Ebene besteht das AnwR. ABER: schuldrechtlich ist das nicht gedeckt, weil zwischen V und K nur ein einfacher EV (konkludent) vereinbart wurde. Das wäre nur der Fall, wenn eine sog. Veräußerungsermächtigung vereinbar wurde, z.B. im verlängerten EV. Und wir wissen ja, wenn SachenR und SchuldR auseinanderfallen, dann korrigiert das BereicherungsR, und ich meine die Hausnummer hier wäre § 816 BGB. Was sagst Du dazu?

Aussage A finde ich auch sehr schwierig zu bewerten, da V ja nicht einfach so zurücktreten kann, ohne Rücktrittsgrund…

Aussage A fragt nach einen Herausgabeanspruch von V gegen F, wenn der Rücktritt des KV mit K schon passiert ist. Und im Prinzip funkt der § 986 (vgl. die zitierte Quelle) dann nicht mehr dazwischen und V dürfte aus § 985 die Herausgabe des Kfz fordern dürfen. Wobei: könnte das AnwR vom F ein Grund für § 986 BGB sein? (laut Herausgabeanspruch - (Kein) Recht zum Besitz strittig...)

Also: das ist nicht die Frage. Aber es ist interessant drüber nachzudenken: Rücktrittsgrund dürfte aus § 323 I BGB gezogen werden, wegen der Nichtzahlung des K. Allerdings müsste zunächst eine Frist gesetzt werden. Für mich ist es gut vorstellbar, dass hier § 323 II einschlägig sein dürfte (Nr. 1) oder könnte (Nr. 3). Aber dann fängt der Spaß erst an, weil man die Rückabwicklung dann richtig durchdenken muss.
 
Das sehe ich so: Der K darf auf sachenrechtlicher Ebene verfügen, wie er will, und auf der Ebene besteht das AnwR. ABER: schuldrechtlich ist das nicht gedeckt, weil zwischen V und K nur ein einfacher EV (konkludent) vereinbart wurde. Das wäre nur der Fall, wenn eine sog. Veräußerungsermächtigung vereinbar wurde, z.B. im verlängerten EV. Und wir wissen ja, wenn SachenR und SchuldR auseinanderfallen, dann korrigiert das BereicherungsR, und ich meine die Hausnummer hier wäre § 816 BGB. Was sagst Du dazu?



Aussage A fragt nach einen Herausgabeanspruch von V gegen F, wenn der Rücktritt des KV mit K schon passiert ist. Und im Prinzip funkt der § 986 (vgl. die zitierte Quelle) dann nicht mehr dazwischen und V dürfte aus § 985 die Herausgabe des Kfz fordern dürfen. Wobei: könnte das AnwR vom F ein Grund für § 986 BGB sein? (laut Herausgabeanspruch - (Kein) Recht zum Besitz strittig...)

Also: das ist nicht die Frage. Aber es ist interessant drüber nachzudenken: Rücktrittsgrund dürfte aus § 323 I BGB gezogen werden, wegen der Nichtzahlung des K. Allerdings müsste zunächst eine Frist gesetzt werden. Für mich ist es gut vorstellbar, dass hier § 323 II einschlägig sein dürfte (Nr. 1) oder könnte (Nr. 3). Aber dann fängt der Spaß erst an, weil man die Rückabwicklung dann richtig durchdenken muss.
Ich sehe einen Zweiterwerb des AnwR gemäß §§ 929 ff. analog durch F..Daher ist er gegenüber V zudem zum Besitz berechtigt und kann durch Zahlung der ausstehenden Kaufraten Eigentum am Fahrzeug erwerben (macht er dann ja auch bei Aussage E)…Das AnwR als wesensgleiches Minus zum Eigentum…V ist das ganze ja egal, solange er seine Kohle bekommt…Sehe keinen Ansatz fürs Bereicherungsrecht zwischen V und F…F hat das AnwR erworben und solange er dann die ausstehenden Raten an V entrichtet gibt es ja kein Problem, welches rückabgewickelt werden muss…Ich bin bei D und E richtig und A-C falsch…Aber natürlich ohne Gewähr…Knifflige Aufgabe
 
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