Stoff des Moduls Wo finde ich die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie?

Hey,

vielleicht bin ich auch einfach nur zu blöd zum suchen... Aber steht die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht auch in einem der großen Backsteine (Schönfelder (oder EG), Sartorius (I,II)) drin?
Irgendwie finde ich die gerade nicht (außer natürlich im Internet)...
(Daraus ergibt sich auch eine zweite Frage: Werden die erforderlichen Richtlinien/VOn in der Klausur zur Verfügung gestellt?)

Danke an die Schwarmintelligenz dort draußen!
 
Soweit ich weiß steht sie nicht in einem der o.g. Backsteine, zumindest ist sie dort nicht in den Inhaltsverzeichnissen aufgeführt und beim Verweis in der Fußnote am Abschnittsbeginn vor § 433 BGB im Schönfelder steht nur der Hinweis auf die Richtlinie mit Amtsblattfundstelle, aber kein Vermerk einer Backsteinfundstelle. Bei anderen Fußnotenverweisen im Schönfelder auf Gesetze steht in den Fußnoten dabei, wo das Gesetz in einem der Backsteine zu finden sind.
Vermutlich sind die EU-Richtlinien nicht drin weil die Backsteine eh schon überfüllt sind und eine EU-Richtlinie ja nicht unmittelbar gilt in D, sondern in nationales Recht umgesetzt werden muss. EU-Verordnungen habe ich im Schönfelder und Ergänzungsband mehrere gesehen.
 
Nachtrag: ich habe gerade mal online das Inhaltsverzeichnis der (ebenfalls als Hilfsmittel zugelassene) Nomos Zivilrecht Gesetzessammlung angeschaut, auch dort sind nur die einschlägigen EU-Verordnungen drin, aber keine EU-Richtlinien.
 
Bei meinen Examina waren in den entsprechenden Klausuren die notwendigen EU-Richtlinien abgedruckt, also nicht die ganze Richtlinie, sondern nur das, was man brauchte. War beim Gemeinsamen Prüfungsamt Berlin-Brandenburg.
Die Richtlinie allein ist ja gar nicht so wichtig, entscheidend ist, die Rechtsprechung des EuGH dazu drauf zu haben. Und das dürfte sowohl bei der Fernuni als auch bei den Juristischen Prüfungsämtern so sein.
 
Vielen Dank! Irgendwie dachte ich, dass die Richtlinien auch in den klobigen Dingern abgedruckt sein müssten... Nun gut - klar ist die Rechtsprechung dazu essentieller. Ich dachte nur, dass es vielleicht etwas unbeholfen wirkt, wenn ich zur zwingenden Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung (§ 475) erwähne, dass irgendwo in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie das auch steht (und dass die eben vollharmonisierend ist - somit auch 0% Spielraum besteht) - da ist die Nennung der Hausnummer Art. 3 natürlich schicker...
Aber wenn das sogar bei Euch im Examen in den Klausuren extra gereicht wurde, dann wird das (hoffentlich) an der Fernuni auch so sein!
Ich meine mich auch zu erinnern, dass das in einer früheren BGB II/2 Klausur von Bergmann bzgl. der Ein/Ausbau-Fälle tatsächlich mal extra abgedruckt wurde...
 
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