WS 2014/15: EA 2, Familien- und Erbrecht

Liniensystem:
wo bitte liegt der Unterschied zwischen Halbgeschwistern und Stiefgeschwistern? Für mich ist das ein Synonym.
erben die etwa unterschiedlich? oder ich verstehe das Skript nicht ganz.....
 
zu Aufgabe 2::
wenn von E´s lebenden Verwandten gesprochen wird, dann kann doch wohl davon ausgegangen werden, dass die Mutter tot ist! Wird denn nicht somit auch die Hälfte des Nachlasses, die auf sie eigentlich entfallen würde, nun an die Brüder verteilt wegen § § 1925 III BGB

Bin unsicher, weil halt die Mutter gar nicht erwähnt wurde.....*grübel*
 
Halbgeschwister haben entweder Vater oder Mutter gemeinsam, sind also verwandt.
Stiefgeschwister sind dagegen nicht verwandt. Klassischer Fall: Frau F hat Tochter T aus früherer Beziehung, Mann M Sohn S aus früherer Beziehung, jetzt heiraten F und M: T und S sind jetzt Stiefgeschwister.
Alles klar?
Gruß
 
Hallo an alle,
habe die EA1 jetzt abgeschickt - ran an die EA2 / Erbrecht. Vier Fragen mit mehr oder weniger komplizierten Erbfällen.
Wie geht ihr denn da ran, der gute alte Gutachtenstil passt doch hier nicht?
Gruß
 
Skizze habe ich fast schon fertig. Gutachtenstil passt nicht - so habe ich das auch eingeschätzt

Wir können demnächst gerne mal die Lösungen vergleichen
 
Meine Ergebnisse zur Diskussion:

Aufg.1:
Ergebnis der Erbfolge:K1 und K2 erben je 1/3, E3 und E4 erben je 1/6 des Nachlasses von E

Aufg.2:
Ergebnis der Erbfolge: V erhält 1/2 des Nachlasse des E, B1erhält 1/4 und die Nichten N2 und N3 erhalten jeweils 1/8 vom Nachlass des E

Aufg.3
Ergebnis: Die F erhält 3/4 des Endvermögens (48.000 €) von E: 36.000 €.
B1 und B2 erben jeweils zu gleichen Teilen das noch verbliebene 1/4. Sie erhalten somit jeweils 6.000 €.

Aufg.4
Ergebnis: F erhält 1/2 aus dem Endvermögen des E von 48.000 €: 24.000 €.
Die Brüder B1 und B2 erhalten jeweils 1/4 aus der Hälfte des Nachlasse: sie bekommen jeweils 12.000 €.

Hat jemand andere Ergebnisse? ich bin an einem Feedback interessiert.
Danke
 
Hallo,
in Aufg. 3 und 4.: was ist mit Halbbruder B3 - geht der "leer" aus? Oder erhält dieser die Hälfte des Anspruches der Vollbrüder? Bin ich noch nicht sicher.
Gruß
 
Im Grunde habe ich auch ähnliche Ergebnisse. Bei Aufgabe 3 steckt m.E. noch ein Problem: streitig ist wie der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten zu berechnen ist (vgl. 1931 BGB). Ob die das thematisiert haben wollen ? Oder nur das Ergebnis.

Gutachtenstil ist ohnehin fast unmöglich.
 
@nikon:

was heißt ähnliche Ergebnisse? wo weichen denn deine ab? das wäre für eine Diskussion wichtig zu wissen.

Bei Aufg. 3 habe ich das allerdings thematisiert - hier aber nur das Ergebnis gepostet. Diese Lösung ist am umfangreichsten bei mir, alles andere eher knapp
 
Bisschen Geduld bitte erst
 
Oh bilder Sendet der nicht .....Muss erst mal was essen und trinken. Ich hoffe ich schaffe das heute noch zu schreiben. Sorry bin einfach müde und durch....
 
Nein aber am arbeiten. Sorry ...

zu Aufgabe 3:

Ehefrau bekommt 3/4
B1 und B2 bekommen jeweils 5/48 und B3 2/48.

Aufgabe 4 hab ich noch nicht fertig.

Viel Spass beim rechnen ;-)
 
@skippermieze

Im Skript Familien- und Erbrecht auf Seite 64 oben steht, dass die Halbgeschwister auch erben, aber nur ihre Linie. Im vorliegenden Fall wäre dies, dass die Erben zweiter Ordnung, der V und die M erben. Da aber Tod, treten dahin die Abkömmlinge, die B's. B1 und B2 erhalten sind mit V verwandt, daher eine Linie, B3 aber nicht. Somit wird nur auf B1 und B2 aufgeteilt. Das Erbteil der M wird auf drei B's aufgeteilt, da eine Linie.

Steht so auch im Palandt § 1925 Rn. 4: "Sind beide Eltern verstorben, treten deren Abkomml an ihre Stelle. Dabei ist zwischen gemeinsamen und einseitigen Abkomml zu unterscheiden, weil Abkomml nur an die Stelle der Elternteile treten, mit denen sie verwandt sind. ... bei Halbgeschwistern tritt eine Aufteilt nach Linien ein (Vater-/ Mutterseite; innerhalb der Linien wird nach Stämmen geerbt ... .... Die vollbürtigen Geschwister treten an die Stelle beider Eltern, die halbbürtigen nur an die Stelle des Elternteils, den sie mit dem Erbe gemeinsam haben."
 
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