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Eben. Daher kommt ich auch nicht zu 8 Nr. 4. Warum hattest du es also vorgeschlagen?Liegt denn eine dingliche Klage vor? Ich denke nein.
ErfüllungsortHallo,
relativ ähnlich habe ich es auch.
Allerdings habe auch ich keine Ausführung zu 8 Nr. 4.
Bei Art. 7 Nr. 1 a EuGVO lande ich auch und komme dann weiter auf die objektive Anknüpfung Art. 4 I Rom I-VO...
8 Nr. 4 passt nicht wirklich.Eben. Daher kommt ich auch nicht zu 8 Nr. 4. Warum hattest du es also vorgeschlagen?
@bachfeld - Danke nochmal fuer deinen Kommentar bei EA - hatte da echt nen Knoten! Super.
Mein Schema - denke
I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
a) Sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVO - Zivil- und Handelssache (+), keine Ausnahme Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVO oder Art. 1 Abs. 2 (+)
b) Räumlich, Art. 288 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 81 Abs. 3 EuGVO (+)
c) Zeitlich, Art. 66 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVO (+)
d) Zwischenergebnis: Die EuGVO ist unmittelbar anwendbar.
2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)
3. Verdrängung durch LuGU (-)
Anmerk.: hab das in manchen Fallbsp vor der I. EuGVO gesehen - das Schema des Lehrstuhls steckt es aber hier rein daher werd ich es hier reinpacken)
-> Zuständigkeitsordnung der EuGVO eröffnet
4. Gerichtsstand:
a) ausschliesslicher Gerichtssand, Art 24 EuGVO (?)
ich stecke hier fest wie ihr weiter verknüpft?
Art. EuGVO
24 Nr 1
25
18 II
4 I
7 Nr 1a (Ein Schwerpunkt)
- P: Gesetzlicher Erfüllungsort gem BGB
Wie kommst du auf deutsches Recht?Erfüllungsort
Art. 7 Nr. 1a EuGVO
- Vertragsstatut
-- Grds. Rom I-VO Art. 4
--- Jedoch deutsches Recht anwendbar
Moin!Hallo,
relativ ähnlich habe ich es auch.
Allerdings habe auch ich keine Ausführung zu 8 Nr. 4.
Bei Art. 7 Nr. 1 a EuGVO lande ich auch und komme dann weiter auf die objektive Anknüpfung Art. 4 I Rom I-VO...
Grundsätzlich via IPR, also Rom I.Moin!
Irgendwie stehe ich hier gerade auf dem Schlauch: Art. 7 Nr. 1 a EuGVO regelt, dass sich die Zuständigkeit aus dem Erfüllungsort ergibt. Wie kommst du von da zum IPR? Lt. Bearbeitervermerk gilt für den zugrundeliegenden Vertrag deutsches Recht, sodass ich hier ohne Umweg über das IPR direkt zum BGB gelange...
Danke, J.
Art. EuGVO
24 Nr 1
25
18 II
4 I
7 Nr 1a (Ein Schwerpunkt)
- P: Gesetzlicher Erfüllungsort gem BGB
Erfüllungsort
Art. 7 Nr. 1a EuGVO
- Vertragsstatut
-- Grds. Rom I-VO Art. 4
--- Jedoch deutsches Recht anwendbar
Keine Ahnung, ob Du auf dem Holzweg bist; fühle mich hier auch noch sehr unsicher.Hallo Zusammen,
prüft ihr auch den Art. 7 Nr. 2 EuGVO (negative Feststellungsklage seitens des U)?
Oder bin ich hier total auf dem Holzweg?
Ich bin jetzt verunsichert worden, wird hier Art. 4 ivm 62 EuGVO geprüft oder müssen wir eher Art.62 hier Abs. 2 und durch den zu deutschem Recht, § 7 BGB, s. SV „dauerhaft lebt“ prüfen?2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)