Einsendeaufgaben WS 2020/21: EA KE 2

Moin!
Ich habe das im Wesentlichen genauso. Einzig: magst du deine Gedanken zu 8 Nr. 4 etwas ausführlicher darstellen?
VG J.
 
Hallo,
relativ ähnlich habe ich es auch.
Allerdings habe auch ich keine Ausführung zu 8 Nr. 4.
Bei Art. 7 Nr. 1 a EuGVO lande ich auch und komme dann weiter auf die objektive Anknüpfung Art. 4 I Rom I-VO...
 
@bachfeld - Danke nochmal fuer deinen Kommentar bei EA - hatte da echt nen Knoten! Super.

Mein Schema - denke

I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
a) Sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVO - Zivil- und Handelssache (+), keine Ausnahme Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVO oder Art. 1 Abs. 2 (+)
b) Räumlich, Art. 288 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 81 Abs. 3 EuGVO (+)
c) Zeitlich, Art. 66 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVO (+)
d) Zwischenergebnis: Die EuGVO ist unmittelbar anwendbar.

2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)

3. Verdrängung durch LuGU (-)
Anmerk.: hab das in manchen Fallbsp vor der I. EuGVO gesehen - das Schema des Lehrstuhls steckt es aber hier rein daher werd ich es hier reinpacken)

-> Zuständigkeitsordnung der EuGVO eröffnet

4. Gerichtsstand:
a) ausschliesslicher Gerichtssand, Art 24 EuGVO (?)

ich stecke hier fest wie ihr weiter verknüpft?
 
Hallo,
relativ ähnlich habe ich es auch.
Allerdings habe auch ich keine Ausführung zu 8 Nr. 4.
Bei Art. 7 Nr. 1 a EuGVO lande ich auch und komme dann weiter auf die objektive Anknüpfung Art. 4 I Rom I-VO...
Erfüllungsort
Art. 7 Nr. 1a EuGVO
- Vertragsstatut
-- Grds. Rom I-VO Art. 4
--- Jedoch deutsches Recht anwendbar
 
Zuletzt bearbeitet:
@bachfeld - Danke nochmal fuer deinen Kommentar bei EA - hatte da echt nen Knoten! Super.

Mein Schema - denke

I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
a) Sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVO - Zivil- und Handelssache (+), keine Ausnahme Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVO oder Art. 1 Abs. 2 (+)
b) Räumlich, Art. 288 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 81 Abs. 3 EuGVO (+)
c) Zeitlich, Art. 66 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVO (+)
d) Zwischenergebnis: Die EuGVO ist unmittelbar anwendbar.

2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)

3. Verdrängung durch LuGU (-)
Anmerk.: hab das in manchen Fallbsp vor der I. EuGVO gesehen - das Schema des Lehrstuhls steckt es aber hier rein daher werd ich es hier reinpacken)

-> Zuständigkeitsordnung der EuGVO eröffnet

4. Gerichtsstand:
a) ausschliesslicher Gerichtssand, Art 24 EuGVO (?)

ich stecke hier fest wie ihr weiter verknüpft?
Art. EuGVO


24 Nr 1
25
18 II
4 I
7 Nr 1a (Ein Schwerpunkt)
- P: Gesetzlicher Erfüllungsort gem BGB
 
Hallo,
relativ ähnlich habe ich es auch.
Allerdings habe auch ich keine Ausführung zu 8 Nr. 4.
Bei Art. 7 Nr. 1 a EuGVO lande ich auch und komme dann weiter auf die objektive Anknüpfung Art. 4 I Rom I-VO...
Moin!
Irgendwie stehe ich hier gerade auf dem Schlauch: Art. 7 Nr. 1 a EuGVO regelt, dass sich die Zuständigkeit aus dem Erfüllungsort ergibt. Wie kommst du von da zum IPR? Lt. Bearbeitervermerk gilt für den zugrundeliegenden Vertrag deutsches Recht, sodass ich hier ohne Umweg über das IPR direkt zum BGB gelange...:confused:
Danke, J.
 
Moin!
Irgendwie stehe ich hier gerade auf dem Schlauch: Art. 7 Nr. 1 a EuGVO regelt, dass sich die Zuständigkeit aus dem Erfüllungsort ergibt. Wie kommst du von da zum IPR? Lt. Bearbeitervermerk gilt für den zugrundeliegenden Vertrag deutsches Recht, sodass ich hier ohne Umweg über das IPR direkt zum BGB gelange...:confused:
Danke, J.
Grundsätzlich via IPR, also Rom I.
Hier jedoch Bearbeitervermerk, also deutsches Recht, also BGB.
Art. EuGVO


24 Nr 1
25
18 II
4 I
7 Nr 1a (Ein Schwerpunkt)
- P: Gesetzlicher Erfüllungsort gem BGB

Erfüllungsort
Art. 7 Nr. 1a EuGVO
- Vertragsstatut
-- Grds. Rom I-VO Art. 4
--- Jedoch deutsches Recht anwendbar

Wenn ich mich selbst zitieren darf. (Nicht witzig. Ich hoffe jedoch hilfreich.)
 
ja, ich hatte tatsächlich den Bearbeitervermerk überlesen :dead:

habe es jetzt geändert
 
hey, führt ihr denn die Subsumtionen auch eher kurz aus? hab zb. bei der sachlichen Anwendbarkeit einfach geschrieben dass es sich um eine zivil und Handelssache handelt oder erklärt ihr auch wieso? Lg :)
 
Hallo Zusammen,
prüft ihr auch den Art. 7 Nr. 2 EuGVO (negative Feststellungsklage seitens des U)?

Oder bin ich hier total auf dem Holzweg?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Zusammen,
prüft ihr auch den Art. 7 Nr. 2 EuGVO (negative Feststellungsklage seitens des U)?

Oder bin ich hier total auf dem Holzweg?
Keine Ahnung, ob Du auf dem Holzweg bist; fühle mich hier auch noch sehr unsicher.

Aber... behandelt Art. 7. Nr. 2 EuGVO nicht die Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung?

Ich habe noch keine bestätigende Quelle gefunden, aber eine (negative) Feststellungsklage müsste doch immer den gleichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsregeln folgen wie die dazugehörige Leistungsklage? Also so, wie oben von den Kollegen beschrieben; auch wenn ich das inhaltlich noch nicht nachvollziehen konnte; aber ich habe ja noch zwei Tage. :chewingnails:
 
2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)
Ich bin jetzt verunsichert worden, wird hier Art. 4 ivm 62 EuGVO geprüft oder müssen wir eher Art.62 hier Abs. 2 und durch den zu deutschem Recht, § 7 BGB, s. SV „dauerhaft lebt“ prüfen?
 
Art 4 I:
Zuständigkeitsordnung
 und Allgemeiner Gerichtsstand

Zuständigkeitsordnung
Beklagter muss Wohnsitz in Mitgliedsstaat haben (Art 4 I) /
Art. 62 II / § 7 BGB / Wohnsitz in D

Allgemeiner Gerichtsstand (Wohnsitz des Beklagten) Art. 4 I 
/
Wohnsitz in D (s.o.) / LG München international zuständig
 
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