Einsendeaufgaben WS 2020/21: EA KE 2

Habt ihr Rom I wg dem anwendbaren Recht auf Erfüllungsort geprüft oder seit ihr da wg der Bearbeitervermerk auf deutsches Recht abgestellt?
 
Ich bin gerade irgendwie total durcheinander, daher meine Frage.. ist jetzt heute nacht um 24:00 Uhr Abgabe oder erst morgen?
 
Hallo zusammen,
Habt ihr jetzt einen Prüfungspunkt „Anwendbarkeit der Rom I-VO“ oder zitiert ihr einfach nur den Bearbeitervermerk, dass deutsches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist?
 
@bachfeld - Danke nochmal fuer deinen Kommentar bei EA - hatte da echt nen Knoten! Super.

Mein Schema - denke

I. EuGVO
1. Anwendbarkeit
a) Sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVO - Zivil- und Handelssache (+), keine Ausnahme Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVO oder Art. 1 Abs. 2 (+)
b) Räumlich, Art. 288 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 81 Abs. 3 EuGVO (+)
c) Zeitlich, Art. 66 Abs. 1 EuGVO in Verbindung mit Art. 81 EuGVO (+)
d) Zwischenergebnis: Die EuGVO ist unmittelbar anwendbar.

2. Zuständigkeitsordnung
Grundvoraussetzung: Auslandsberührung und
a) Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, Art. 4 Abs. 1 EuGVO i.V.m. 62 f. EuGVO (+)
oder
b) unabhängig vom Wohnsitz, Art. 24 EuGVO (ausschliessliche Zuständigkeit) - verdrängt hier die Allgemeinformel des Art. 4 (+)

3. Verdrängung durch LuGU (-)
Anmerk.: hab das in manchen Fallbsp vor der I. EuGVO gesehen - das Schema des Lehrstuhls steckt es aber hier rein daher werd ich es hier reinpacken)

-> Zuständigkeitsordnung der EuGVO eröffnet

4. Gerichtsstand:
a) ausschliesslicher Gerichtssand, Art 24 EuGVO (?)

ich stecke hier fest wie ihr weiter verknüpft?
Was meint denn LuGU?
 
Help :confused:
Beim Aufbau des Prüfungspunktes „Besonderer Gerichtsstand des EO“ habe ich irgendwie noch Schwierigkeiten!
• Wie verneint ihr den Art. 7 Nr. lit. b?
• Bejaht ihr dann den lit. a?
 
Das Luganer Übereinkommen.. Habe ich auch als Prüfungspunkt kurz erwähnt.. Also das das EuGVO nicht durch völkerrechtliche Übereinkommen wie dem Lu. Ü. Verdrängt wird
Ah, das hat mich irritiert, weil es im Skript ja LugÜ heißt. Ich habe das ehrlich gesagt gar nicht erwähnt, da es sich doch nur auf die gerichtliche Zuständigkeit im Verhältnis zu Island, Norwegen und der Schweiz bezieht. Ich werde es auch nicht ansprechen.
 
Ah, das hat mich irritiert, weil es im Skript ja LugÜ heißt. Ich habe das ehrlich gesagt gar nicht erwähnt, da es sich doch nur auf die gerichtliche Zuständigkeit im Verhältnis zu Island, Norwegen und der Schweiz bezieht. Ich werde es auch nicht ansprechen.
Ich wollte es auch erst nicht erwähnt haben, aber in meiner Kurzhausarbeit hatte ich es auch erwähnt und es wurde zumindest nichts negatives dazu bemerkt..
 
Ich würde den lit. b verneinen, weil es ja keine bewegliche Sache oder Dienstleistung ist. Den lit. a werde ich bejahen. Allerdings tu ich mich mit der Formulierung gerade noch ein bisschen schwer, da es ja wieder auf die negative Feststellungsklage angepasst werden will, in der die Hauptpflicht ja gerade bestritten werden soll.

Wie handhabt ihr die rügelose Einlassung nach Art. 26? U will hier ja bewusst das Ganze aufschieben bzw. Zeit gewinnen.
 
Komme nur auf 3 Seiten... das irritiert mich ziemlich ehrlich gesagt
 
Ich finde auch kein Beispiel für den Aufbau des Teils der negativen Feststellungsklage mit dem Hintergrund des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts. Wie habt ihr den Punkt denn grob gegliedert?
 
Zurück
Oben