Allgemeine Infos WS 2020/21

Hallo Corpser,
ich habe das Modul dieses Semester auch belegt, und fange gerade mit der ersten EA an.
Habe es zeitlich aber noch nichtmal geschafft, das Skript durchzuarbeiten.
Kannst du evtl. schon ein Fallbuch empfehlen?

Wir können uns gerne über die EA(s) austauschen.
Für die erste habe ich bisher aber noch kein geeignetes Schema gefunden.
 
Hallo Corpser,
ich habe das Modul dieses Semester auch belegt, und fange gerade mit der ersten EA an.
Habe es zeitlich aber noch nichtmal geschafft, das Skript durchzuarbeiten.
Kannst du evtl. schon ein Fallbuch empfehlen?

Wir können uns gerne über die EA(s) austauschen.
Für die erste habe ich bisher aber noch kein geeignetes Schema gefunden.

Schön, dass ich nicht alleine bin ;)

Ich lese mich auch erst ein und bin noch recht orientierungslos. Ich hoffe, dass ich am WE zu schreiben anfangen kann. Dann können wir uns sehr gern dazu austauschen.

Viele Grüße
 
Hier schon mal, worauf ich so gekommen bin:

Hat Anfechtungserklärung Aussicht auf Erfolg?
germ. § 19 I BetrVG dann der Fall, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.

- Anfechtungsberechtigte
Kollegen des X müssten gem. § 19 II 1 anfechtungsberechtigt sein.
Dazu müssten sie wahlberechtigte sein -> (+), keine andere Info.

- Anfechtungsgründe
- Wahlvorstand könnte zu groß sein.
Besteht gem. § 16 I 1 aus drei Personen, hier fünf.
Erhöhung könnte aber gem. § 16 I 2 berechtigt sein.
Müsste dazu zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sein.
A, B und C merken hohen organisatorischen Aufwand an, daher Erforderlichkeit anzunehmen
--> Größe des Wahlvorstands kein Anfechtungsgrund

- Anfechtungsgrund, dass X gar nicht wählbar ist?
Gem. § 8 BetrVG: wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
X wahlberechtigt?
Gem. § 7 alle Arbeitnehmer über 18.
Bei X davon auszugehen.

X sechs Monate im Betrieb?
Seit Nov. 18 im Betrieb, BR-Wahl im Feb. 19
--> weniger als sechs Monate

--> Anfechtungsgrund gem. § 19 I liegt in der Form vor, dass gegen Vorschriften der Wählbarkeit verstoßen wurde.

Eine Berichtigung ist nicht erfolgt.

Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch diesen Verstoß?
Tatsächliche Beeinflussung nicht erforderlich, hier jedoch sogar tatsächlich, da X sonst gar nicht hätte gewählt werden können, Wahlergebnis hätte also anders ausgesehen.

- Anfechtung fristgerecht erklärt?
Gem. § 19 II 2 innerhalb zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Bekanntgabe am 13.02., Anfechtung also bis 27.02. zulässig.
(Dann ausführen, dass Zugang erst am 28.02. erfolgt, wg. Einwurf in Briefkasten erst spät, § 130 BGB usw.)
--> Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt.

Ergebnis:
Wahlanfechtung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das wär's erstmal, was mir so einfällt.

Was mir nicht klar ist, wie der Zeitpunkt der Wahl zu beurteilen ist.
Gem. § 13 sollen sie ja zwischen dem 1.3. und dem 31.05. stattfinden, hier ist es schon im Februar.
Eine Ausnahme gem. § 13 II gibt es ja auch nicht.
Aber im Sachverhalt steht, die Wahlen finden statt, und Punkt.
Ist die Wahl dann nichtig?
Ich habe dazu nur gefunden, dass dann im nächsten vorgesehenen Zeitraum wieder gewählt wird.
 
Hier schon mal, worauf ich so gekommen bin:

Hat Anfechtungserklärung Aussicht auf Erfolg?
germ. § 19 I BetrVG dann der Fall, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist.

- Anfechtungsberechtigte
Kollegen des X müssten gem. § 19 II 1 anfechtungsberechtigt sein.
Dazu müssten sie wahlberechtigte sein -> (+), keine andere Info.

- Anfechtungsgründe
- Wahlvorstand könnte zu groß sein.
Besteht gem. § 16 I 1 aus drei Personen, hier fünf.
Erhöhung könnte aber gem. § 16 I 2 berechtigt sein.
Müsste dazu zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich sein.
A, B und C merken hohen organisatorischen Aufwand an, daher Erforderlichkeit anzunehmen
--> Größe des Wahlvorstands kein Anfechtungsgrund

- Anfechtungsgrund, dass X gar nicht wählbar ist?
Gem. § 8 BetrVG: wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
X wahlberechtigt?
Gem. § 7 alle Arbeitnehmer über 18.
Bei X davon auszugehen.

X sechs Monate im Betrieb?
Seit Nov. 18 im Betrieb, BR-Wahl im Feb. 19
--> weniger als sechs Monate

--> Anfechtungsgrund gem. § 19 I liegt in der Form vor, dass gegen Vorschriften der Wählbarkeit verstoßen wurde.

Eine Berichtigung ist nicht erfolgt.

Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch diesen Verstoß?
Tatsächliche Beeinflussung nicht erforderlich, hier jedoch sogar tatsächlich, da X sonst gar nicht hätte gewählt werden können, Wahlergebnis hätte also anders ausgesehen.

- Anfechtung fristgerecht erklärt?
Gem. § 19 II 2 innerhalb zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Bekanntgabe am 13.02., Anfechtung also bis 27.02. zulässig.
(Dann ausführen, dass Zugang erst am 28.02. erfolgt, wg. Einwurf in Briefkasten erst spät, § 130 BGB usw.)
--> Anfechtung nicht fristgerecht erfolgt.

Ergebnis:
Wahlanfechtung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das wär's erstmal, was mir so einfällt.

Was mir nicht klar ist, wie der Zeitpunkt der Wahl zu beurteilen ist.
Gem. § 13 sollen sie ja zwischen dem 1.3. und dem 31.05. stattfinden, hier ist es schon im Februar.
Eine Ausnahme gem. § 13 II gibt es ja auch nicht.
Aber im Sachverhalt steht, die Wahlen finden statt, und Punkt.
Ist die Wahl dann nichtig?
Ich habe dazu nur gefunden, dass dann im nächsten vorgesehenen Zeitraum wieder gewählt wird.
Hey so in der Art etwa habe ich das auch und ich hänge auch an dem Zeitraum der Wahl weil der ja gesetzlich alleine für sich ja auch vorgegeben ist ‍♀️
 
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht habe ich jetzt noch das hier gefunden:
"Wird außerhalb des regelm. Wahlzeitraums gewählt ohne dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt, ist die Wahl nichtig (BAG 11.9.1978 – 6 ABR 22/77)."
Vielleicht direkt feststellen, dass die Wahl nichtig ist, und hilfsgutachterlich weiter prüfen!?
Oder ganz zum Schluss die Nichtigkeit feststellen?
 
Also Sinn machen würde es ja die Anfechtung zuerst und dann die Nichtigkeit.
Weil danach ist die Anfechtung ja nicht rechtzeitig aber die Wahl komplett nichtig. Und erst n Ergebnis und dann die Anfechtung die nicht passt?
 
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht habe ich jetzt noch das hier gefunden:
"Wird außerhalb des regelm. Wahlzeitraums gewählt ohne dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt, ist die Wahl nichtig (BAG 11.9.1978 – 6 ABR 22/77)."
Vielleicht direkt feststellen, dass die Wahl nichtig ist, und hilfsgutachterlich weiter prüfen!?
Oder ganz zum Schluss die Nichtigkeit feststellen?
Das von dir genannte Urteil ist ja auch schon etwas älter. Meine im Skript überflogen zu haben, dass die Wahl in dem betreffenden Fall nicht gleich nichtig aber durchaus anfechtbar ist...
 
Ich wollte mir die Tage noch einmal bei Beck online anschauen ob nicht doch schwerwiegende Fehler gemacht wurden und das die Nichtigkeit vielleicht doch in Frage kommt auch wegen den Vorschlägen die nicht geprüft worden sind das ja eigentlich grob fahrlässig gewesen hab da was im Hinterkopf das auch das überprüft werden muss... und da das so im Sachverhalt steht das die Wahlvorschläge einfach alle so übernommen worden sind schwanke ich immernoch in Richtung nichtig und das von Anfang an.
 
Das von dir genannte Urteil ist ja auch schon etwas älter. Meine im Skript überflogen zu haben, dass die Wahl in dem betreffenden Fall nicht gleich nichtig aber durchaus anfechtbar ist...
Das Urteil ist alt, aber der Erfurter Kommentar ist von 2020 ;-)
Und hier habe ich es auch noch etwas eindeutiger gefunden, im Kommentar zum BetrVG von Richardi, 2018:

Wird dagegen bereits vor dem 1.3. gewählt, ohne dass ein Fall der in § 13 Abs. 2 umschriebenen Art vorliegt, so fehlt eine Voraussetzung für die Wahl des Betriebsrats. Der aus einer derartigen Wahl hervorgegangene Betriebsrat kann das Betriebsratsamt auch dann nicht antreten, wenn die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abläuft. Seine Wahl ist nichtig, nicht lediglich anfechtbar (→ Rn. 15).

Mir scheint es jetzt am sinnvollsten, trotzdem zuerst die Anfechtung komplett zu prüfen (das ist ja auch die Fallfrage), und zum Schluss aber dann auch die Nichtigkeit.
Und stimmt, dass mit der ungeprüften Übernahme der Kandidaten muss sicher auch noch irgendwie rein...
 
Hallo,

sitzt schon jemand an der zweiten EA?

Liebe Grüße
Ja, aber nur angefangen.
Bei Aufgabe 1 muss man ja im Grunde die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.
Anspruchsgrundlage § 103 Abs. 2 BetrVG !?
Aber da hört's bei mir auch schon auf irgendwie...

EDIT:
Evtl. könnte man so vorgehen wie in dem Beispielsfall in der Kurseinheit auf S. 179.
Unter Begründetheit könnte man dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.
Das habe ich gerade noch spontan gesehen, ist aber nur so eine Idee :-)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ja, aber nur angefangen.
Bei Aufgabe 1 muss man ja im Grunde die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.
Anspruchsgrundlage § 103 Abs. 2 BetrVG !?
Aber da hört's bei mir auch schon auf irgendwie...

EDIT:
Evtl. könnte man so vorgehen wie in dem Beispielsfall in der Kurseinheit auf S. 179.
Unter Begründetheit könnte man dann die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen.
Das habe ich gerade noch spontan gesehen, ist aber nur so eine Idee :-)

Rechtmäßigkeit der Kündigung dann wohl über §626 BGB. Wichtiger Grund dann ggf. Beleidigung durch sexuelle Anspielungen. Was meinst du?
 
Rechtmäßigkeit der Kündigung dann wohl über §626 BGB. Wichtiger Grund dann ggf. Beleidigung durch sexuelle Anspielungen. Was meinst du?
Genau, ich bin auch über § 626 gegangen. Aber nicht den Umweg über Beleidigung, sondern direkt sexuelle Belästigung.
Irgendwo habe ich gefunden, dass eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet.
 
Ich schreibe auch mit. Bin immer noch dabei, mir Schemata für die verschiedenen möglichen Themen zusammen zu stellen.
Wie bereitest du dich so vor?
Habe nach den EAs leider nichts mehr gemacht und schreibe neben dieser noch 2 andere Klausuren. Also wieder top vorbereitet ;) Ich habe bislang das Skript noch einmal recht ausführlich gelesen und die EA's aufgearbeitet, in der Hoffnung es kommt etwas ähnliches.

Werde mich jetzt allerdings erst einmal auf IPR konzentrieren und dann ab Mittwoch Abend - wohl eher Donnerstag - noch einmal auf kollektives Arbeitsrecht stürzen. Nicht so optimal in diesem Semester ;-)

Ich hoffe, dass das reicht... Gott sei Dank ja Freiversuch ...
 
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