Ich hatte auch bei Teil 1 Fall 1 die meisten Probleme. natürlich bei dem Teil, der die meisten Punkte gebracht hat 
Fall 1:
ich habe natürlich auch das VU 330, 331 ZPO geprüft, meiner Meinung nach gab es hier ein paar Probleme in den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, z.B. bei sachlicher und örtlicher Zuständet, das habe ich dann auch ziemlich lang uns ausführlich geprüft. Zur örtlichen Zuständigkeit stand ja auch im SV, dass diese von B angezweifelt wird. Fraglich war dann also, ob das AG Köln zuständig ist, ich habe da die ausschließliche Zuständigkeit nach 29a ZPO angesprochen, allerdings stand im SV leider nichts dazu, ob die angemieteten Räume in Köln waren, das hat mich verwirrt. Bei der sachlichen Zuständigkeit habe ich erst die ausschließliche Zuständigkeit für Wohnraum angesprochen, aber abgelehnt, weil es sich ja um gewerberäume gehandelt hat und dann weiterhin der Streitwert entscheidend ist. Dann habe ich das Problem der Klageerweiterung aufgemacht, der A will ja auf einmal doch mehr Geld von B und wenn das zulässig ist, dann wäre man bei 5.400 EUR und nicht mehr wie ursprünglich bei 4.200 EUR und das LG wäre zuständig und nicht mehr das AG. Hier habe ich 253, 263, 264, 506 ZPO thematisiert und mich dafür entschieden, dass die Klageänderung zulässig war. Damit wäre dann das LG zuständig und die Klage müsste eigentlich als unzulässig abgewiesen werden. Hier war ich mir aber ziemlich unsicher, denn 506 ZPO fordert einen Antrag, dass das AG sich selbst für unzuständig erklärt, da war ja hier keine Rede von, also habe ich dann auch weitergeprüft, auch wenn es sich irgendwie falsch anfühlt.
Fall 2:
Habe ich größtenteils so gelöst wie du. 758a Abs. 4, 811 Abs. 1 Nr. 1b, 811a ZPO. Ich habe die unbillige Härte abgelehnt und gesagt, dass es ok war, dass der GVZ zur Nachtzeit kam, denn C hat ihn reingelassen und war selber auch gerade erst nach Hause gekommen usw. Die Geige war eigentlich unpfändbar, aber 811a kann man Austauschpfändungen zulassen, das habe ich bejaht, weil die andere Geige quasi genauso gut war laut SV. Also hatte meine Vollstreckungserinnerung keine Aussicht auf Erfolg.
Frage 3:
Habe ich genauso wie du.
Teil 2 (Örecht)
1. Frage: habe ich auch Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage
2. Frage: hier habe ich den Normenkontrollantrag, hier wird dann die formelle und materielle Rechtmäßigkeit / Wirksamkeit des Bebauungsplans geprüft
Teil 3: (Strafrecht)
a) müsste auf jeden Fall falsch sein, b), d) und e) habe ich auch als richtig markiert, bei c) bin ich mir unsicher.
Fall 1:
ich habe natürlich auch das VU 330, 331 ZPO geprüft, meiner Meinung nach gab es hier ein paar Probleme in den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, z.B. bei sachlicher und örtlicher Zuständet, das habe ich dann auch ziemlich lang uns ausführlich geprüft. Zur örtlichen Zuständigkeit stand ja auch im SV, dass diese von B angezweifelt wird. Fraglich war dann also, ob das AG Köln zuständig ist, ich habe da die ausschließliche Zuständigkeit nach 29a ZPO angesprochen, allerdings stand im SV leider nichts dazu, ob die angemieteten Räume in Köln waren, das hat mich verwirrt. Bei der sachlichen Zuständigkeit habe ich erst die ausschließliche Zuständigkeit für Wohnraum angesprochen, aber abgelehnt, weil es sich ja um gewerberäume gehandelt hat und dann weiterhin der Streitwert entscheidend ist. Dann habe ich das Problem der Klageerweiterung aufgemacht, der A will ja auf einmal doch mehr Geld von B und wenn das zulässig ist, dann wäre man bei 5.400 EUR und nicht mehr wie ursprünglich bei 4.200 EUR und das LG wäre zuständig und nicht mehr das AG. Hier habe ich 253, 263, 264, 506 ZPO thematisiert und mich dafür entschieden, dass die Klageänderung zulässig war. Damit wäre dann das LG zuständig und die Klage müsste eigentlich als unzulässig abgewiesen werden. Hier war ich mir aber ziemlich unsicher, denn 506 ZPO fordert einen Antrag, dass das AG sich selbst für unzuständig erklärt, da war ja hier keine Rede von, also habe ich dann auch weitergeprüft, auch wenn es sich irgendwie falsch anfühlt.
Fall 2:
Habe ich größtenteils so gelöst wie du. 758a Abs. 4, 811 Abs. 1 Nr. 1b, 811a ZPO. Ich habe die unbillige Härte abgelehnt und gesagt, dass es ok war, dass der GVZ zur Nachtzeit kam, denn C hat ihn reingelassen und war selber auch gerade erst nach Hause gekommen usw. Die Geige war eigentlich unpfändbar, aber 811a kann man Austauschpfändungen zulassen, das habe ich bejaht, weil die andere Geige quasi genauso gut war laut SV. Also hatte meine Vollstreckungserinnerung keine Aussicht auf Erfolg.
Frage 3:
Habe ich genauso wie du.
Teil 2 (Örecht)
1. Frage: habe ich auch Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage
2. Frage: hier habe ich den Normenkontrollantrag, hier wird dann die formelle und materielle Rechtmäßigkeit / Wirksamkeit des Bebauungsplans geprüft
Teil 3: (Strafrecht)
a) müsste auf jeden Fall falsch sein, b), d) und e) habe ich auch als richtig markiert, bei c) bin ich mir unsicher.