Sonstiges Zulässigkeit Anfechtungsklage - Hemmer-Fall 5

Ort
Celle
Studiengang
Bachelor of Laws
2. Studiengang
B.Sc. Mathematik
Hallo ich habe eine Frage zur Lösung des Fall 4 von Hemmer-"die 44 wichtigsten Fälle ... VerwR".


Der Sachverhalt ist verkürzt folgender:
A erhält am 10.03. ein Bescheid, in welchem ihm die Fütterung von Tauben verboten wird. Mit Schreiben vom 10.05. wird er, weil er Verbot nicht eingehalten hat, erneut auf das Verbot hingewiesen (kein VA). "Nunmehr will A sich wehren und erhebt nach erfolglosen Widerspruch Anfechtungsklage."

Frage: " Ist eine Anfechtungsklage zulässig?"

Lösung Hemmer:
A. Klage gegen den Bescheid vom 10.03.
--> Klage unzulässig, da Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt (§ 70 I VwGO)

B. Klage gegen Schreiben vom 10.05
--> klage unzulässig, da kein VA

Mein Problem:
Ich arbeite in der Verwaltung (Finanzamt) und aus eigener Erfahrung weiss ich, dass die Klage gegen ein von mir als unzulässig zurückgewiesener Einspruch (= Widerspruch) vom Gericht nur als begründet oder unbegründet beurteilt werden kann (vgl. BFH/NV 2010, 1780).
Es ist für mich daher unverständlich, dass der verfristete Widerspruch, welcher dann im Widerspruchsbescheid als unzulässig zu verwerfen ist, im VerwR bereits die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge hat. Dann besteht ja gar keine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung der Verwaltung!!
Der Widerspruchsbescheid entscheidet inhaltlich über die Verfristung des Widerspruchs. Das Gericht hat, sofern die Klage fristgerecht und formgerecht eingereicht worden ist nur noch zu entscheiden, ob diese Entscheidung richtig war oder nicht.

M.E. hat die Verfristung daher keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer (frist- und formgerecht eingereichten) Klage.

Was meint Ihr?

Gruß
Sören
 
Es ist für mich daher unverständlich, dass der verfristete Widerspruch, welcher dann im Widerspruchsbescheid als unzulässig zu verwerfen ist, im VerwR bereits die Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage zur Folge hat. Dann besteht ja gar keine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung der Verwaltung!!

Aber genau das ist ja gewollt.

Mit der Klärung der Verfristung des Widerspruchs ist die Entscheidung rechtswirksam und die Klage, wäre sie auch noch so berechtigt gewesen bei fristgerechtem Widerspruch, im Sinne der Bewahrung des Rechtsfriedens unzulässig!

Natürlich prüft das Gericht, ob der Widerspruch tatsächlich verfristet war - aber wenn dem so ist, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
 
Mit der Klärung der Verfristung des Widerspruchs ist die Entscheidung rechtswirksam und die Klage, wäre sie auch noch so berechtigt gewesen bei fristgerechtem Widerspruch, im Sinne der Bewahrung des Rechtsfriedens unzulässig!

Ich meine natürlich keine Überprüfung inhaltlicher Sicht, sondern nur ob der Widerspruch zulässig war oder nicht.

Ich freue mich ja auch immer über verfristete Einsprüche, damit ich mich inhaltlich nicht mit der Sache auseinandersetzen brauche.

Ich finde es nur sehr komisch, dass im Steuerrecht die Klage als unbegründet und nicht wie im VerwR als unzulässig, zurückgewiesen wird, wenn der Einspruch zutreffend wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden ist. Ich finde das Vorgehen im Steuerrecht besser.
 
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