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Natürlich, ich wollte es nur erwähnen. Ich nehme den Punkt unter Strafzumessung bei der Prüfung von 242 auf, ähnlich wie 244 als Qualifikation nach Prüfung des Tatbestandes.
267 ff. StGB sind laut Bearbeitervermerk doch nicht zu prüfen? Ansonsten habe ich noch 243 StGB und 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Graden…).
Prüft ihr das „Ghostwriting“ der Werbeentwürfe noch an?
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