Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden. Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen alternativen Browser verwenden.
Willigt der Beklagte in die Klageänderung nicht ein, ist sie dennoch zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 263 ZPO). Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt das Gericht vor allem prozessökonomische Gesichtspunkte. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn...
Das ist richtig, es handelt sich nach h.M. nicht um eine Klagehäufung, sondern um eine Klageänderung, vgl. BGH NJW 2015, 1608, 1609; NJW 2014, 3314, 3315.
Ja, aber es gilt ja der tatsächliche Zugang und der ist im Sachverhalt klar hinterlegt.
Ich glaube nicht, dass es auf eine Unzulässigkeit der Klage aufgrund mangelnder Fristeinhaltung hinausgeht.
Hallo zusammen,
ich schreibe dieses Jahr erneut die HA in Schuldrecht um meine Note zu verbessern.
Hat jemand Lust sich per WhatsApp auszutauschen?
Danke & viele Grüsse,
Rosa
Diese Seite verwendet Cookies, um Inhalte zu personalisieren und dich nach der Registrierung angemeldet zu halten. Durch die Nutzung unserer Webseite erklärst du dich damit einverstanden.