Hallo, bei Aufgabe 1 ist relevant, dass die Sicherungsübereignung vor dem Vermieterpfandrecht entstanden ist. Daher hat im Fall die Sicherungsübereignung Vorwand. Gab da auch eine BGH-Entscheidung, dass es darauf ankommt, ob die in den Mietraum eingebrachte Sache dem Mieter noch gehört oder...