Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion ist in einigen Browsern möglicherweise nicht verfügbar.
Hi,
ich weiß ja nicht, ob man überhaupt den § 13 erwähnen muss, da im SV schon die Kaufmannseigenschaften beider Parteien quasi bejaht werden!
§§ 652ff als AGL habe ich auch und hab diesen durch die KBS bejaht.
Mein Problem ist hier mehr Aufgabe 2!
Hier kommt doch zwischen B und I niemals ein Vertrag zustande, weder ausdrücklich noch konkludent! Im SV steht auch nichts davon, dass in dem Prospekt irgendeine Regelung bzgl. der Provision des Maklers steht...
Was ich mir ausgedacht habe ist, dass ich das Zustandekommen des Maklervertrages zum Schluss prüfe und zunächst die anderen Voraussetzungen bejahe!
Was meint ihr dazu?
@Steffi S.
Naja, auf S. 89 KE 2 steht ja "dass ein Bestätigungsschreiben Mängel oder Unvollständigkeiten der mündlichen Verabredung heilt" und da beide davon ausgehen, dass sie sich geeingt haben, soll das Bestätigungsschreiben ja genau das erledigen, was bei mündlichen Verträgen eben mal unter den Tisch gefallen sein kann. Dem schriftlich Festgelegten des vermeintlichen Vertragsinhaltes kann ja wiedersprochen werden. Und dass I tätig werden und eine Provision erhalten soll, darüber sind sich beide einig.
Außerdem dachte ich, dass § 99 HGB nicht für Immobilienmakler gilt, weil sie keine Handelsmakler i.S.d § 93 ff. sind ( S.62 KE 2). Oder hab ich da jetzt etwas falsch verstanden?