Ich sehe hier keine Anwendung der §795 ZPO, da Art 47 EuGVO das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur zur Anwendung bringt, wenn die EuGVO keine Regelung vorsieht. Im Skript war ja der Hinweis enthalten, mit der Einführung der Neuordnung ist das frühere Rechtsbehelfsverfahren abgeschafft worden...