Einsendeaufgaben EA 2

Guten Morgen. Die EA 1 ist zwar gerade erst vorbei, aber da ich mir bei meiner EA nicht sicher bin, ob ich die bestehen werde, begebe ich mich frühzeitig an EA 2. Ich denke, ab dem Wochenende werde ich erste Gedanken haben. Würde mich über einen Diskussionsaustausch freuen.
 
Ich habe jetzt mal einen ersten Ansatz erarbeitet. Im zweiten Skript geht es ab Rn. 158 um die Versagung der Vollstreckung. Grundlage für eine mögliche Versagung ist Art. 46 EuGVVO. In unserem Fall könnte Art. 45 I e ii EugVVO (ist das richtig zitiert? ;-) ) i.V.m. Art. 24 Nr. 1 EugVVO ein Grund für die Versagung sein. Wie seht ihr das?
 
Strukturell habe ich zuerst die Anwendbarkeit der EuGVO geprüft (sachlich, räumlich, zeitlich), dann die Zulässigkeit des Antrags, also Statthaftigkeit, formgemäßer Antrag, zuständiges Gericht, ggf. Frist.
Dann habe ich in der Begründetheit so wie Markus.l Versagung nach Art 46, mit den Gründen aus Art 45 sukzessive geprüft.

Knackpunkt scheint mir zu sein, dass in Art. 45 II das über die Versagung zu entscheidende Gericht an die Tatsachenfeststellung des ursprünglich angerufenen Gerichts gebunden ist. So scheint es ja hier zu liegen.
Das finde ich schwierig in eine Struktur zu bringen. Ich habe die Art 45. Abs. 1 lit a-e nacheinander kurz geprüft, und bin nur bei der Unzuständigkeit ins Detail gegangen. Hier prüfe ich welches Gericht denn zuständig gewesen wäre, und ob das für das LG Salzburg auch gilt, in einem ersten Unterpunkt (Ergebnis: LG Salzburg nicht zuständig). Im zweiten Unterpunkt stelle ich fest, ob nach Art. 45 II die festgestellte Unzuständigkeit ausnahmsweise unbeachtlich ist, nämlich wenn die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nur auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung zurückzuführen ist. D.h. ich prüfe kurz, ob sich nach der Tatsachenfeststellung des ursprünglichen Gerichts abweichend die Zuständigkeit ergibt.
Das ist der Fall. Damit ist die Versagung auch nicht nach Art. 45 Abs. 1 lit. e EuGVO begründet.
 
Hallo zusammen,

ich hänge gerade ziemlich bei der Zulässigkeit der Beschwerde. Gibt es da ein Schema, was ich wie nacheinander prüfe, oder ist das die ganz "normale" Prüfung: Statthaftigkeit, Zuständiges Gericht, Frist & Form? ( so habe ich es jetzt mal gemacht, wobei ich nicht weiß, auf welche §§ es bei der Statthaftigkeit ankommt?)
Welches Gericht ist bei euch zuständig bzw. auf was stüzt ihr euch da zunächst? Müsste ja erstmal eine Prüfung sein, ob das LG Dortmund zuständig ist (Ich würde mich hierbei auf Art. 2 I EuGVVO -allgemeine Gerichtszuständigkeit- stützen)

Und dann in der Begründetheit erst prüfen, ob das LG Salzburg überhaupt zuständig war. Habe mich damit zwar noch nicht detailliert auseinander gesetzt, aber trotzdem mal die Frage an @Hummel warum du das verneinst? Gem. Art. 24 Nr. 1 EuGVVO sind doch die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Oder sehe ich da etwas falsch?

Danke euch schonmal! :)
 
hallo! hänge auch total. diese Skripte. rmphh! ich hänge noch ziemlich vorn und verknobel mich gerade daran, ob wie irgendwo auch die zpo (§ 1115 zpo) eingebunden werden muss. hoffe, das stiftet nicht die totalverwirrung. freue mich in jeden fall über den austausch. motivert für die nächsten tage.
 
Hallo zusammen,

Und dann in der Begründetheit erst prüfen, ob das LG Salzburg überhaupt zuständig war. Habe mich damit zwar noch nicht detailliert auseinander gesetzt, aber trotzdem mal die Frage an @Hummel warum du das verneinst? Gem. Art. 24 Nr. 1 EuGVVO sind doch die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Oder sehe ich da etwas falsch?

Danke euch schonmal! :)
Hallo Lisanne,
das lässt sich leicht beantworten. Art. 24 Nr. 1 EuGVO legt die grundsätzliche Zuständigkeit nach Belegenheit der unbeweglichen Sache fest. Das Haus steht auf Mallorca - eigentlich wäre also ein mallorcinisches (schreibt man das so?) Gericht dafür zuständig. Mit dem zweiten Satz wird dieser Grundsatz durchbrochen für den Fall der Kurzzeitvermietung, wenn man z.B. als Deutscher oder Österreicher von einem Landsmann mietet. Dann kann zusätzlich ein Gericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig sein. Und hier hängt es dann an der Mietlänge. Das LG Salzburg nahm an 5 Monate - dann hätte die Ausnahme gegriffen. Tatsächlich hat die Mietdauer 7 Monate betragen. Bei korrekter Tatsachenfeststellung wäre also zwingend das Gericht auf Mallorca zuständig gewesen.

Bezüglich Zulässigkeits-Schema habe ich auch auf Aufzeichnungen aus BGB IV zurückgegriffen. Im Skript stand dazu nichts, und ältere EAs geben m.E. auch nicht viel her.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist nun mal der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gem. Art. 46 EuGVO. Hätte der A einen Antrag auf Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO eingereicht, wäre das nicht das statthafte Rechtsmittel gewesen (ohne Gewähr, den Teil habe ich noch nicht durchdrungen).

§1115 ZPO erwähne ich bei der Zuständigkeitsprüfung des LG Dortmund.
 
Hallo Freunde,
ich komme bei dieser EA einfach nicht zurecht, wo setzt ihr die Tatsachenfeststellung rein? Ich bin mir mit der Anwendung des Schemas von ZPO absolut unsicher, da ich seit Stunden nichts Vergleichbares finde, ich finde nur das klassische IPR Schema mit dem Besonderen Gerichtsstand etc. das dann nach der Anwendbarkeit des EuGVVO folgt. Könnte einer von euch eine grobe Reihenfolge einstellen? Oder vielleicht eine weitere Möglichkeit abgesehen von der Anwendung des Schemas in ZPO?
 
Hallo zusammen,

ich teile die Einschätzung von markus.l. Meine Frage nur, wo bringt ihr den Umzug von A nach Dortmund ein bzw. ist dies vielleicht unrelevant - ich fände es müsste jedoch irgendwo erwähnt werden, sonst wäre es nicht Bestandteil des Sachverhalts.

Danke für eure Meinung.
 
sonst wäre es nicht Bestandteil des Sachverhalts
Der Umzug ist zentraler Aspekt des Sachverhalts. Als solchen musst du den trotzdem nicht erwähnen. Das LG Salzburg wäre zuständig gewesen, wenn A das Ferienhaus weniger als 6 Monate gemietet hätte. Und Dortmund ist relevant für die Zuständigkeit für seinen Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

Ich bin mir mit der Anwendung des Schemas von ZPO absolut unsicher
Mit dem IPR-Schema kannst du die Fallfrage nicht beantworten. Deswegen brauchen wir wohl das ZPO-Schema.
Hierzu hätte ich dann nochmal eine Frage. Ich bin heute auf den § 795 ZPO gestoßen. Danach sind die §§ 724 bis 793 ZPO auch für vollstreckbare europäische Titel entsprechend anwendbar. Daher könnte man ja auch die analoge Anwendung einer der Normen für die Lösung heranziehen. Nur bin ich mir hier jetzt nicht so sicher, welches Rechtsmittel da geeignet sein könnte.
Vollstreckungsabwehrklage: passt nicht, denn er wehrt sich nicht gegen den zugrundeliegenden Anspruch
Erinnerung: kein Verfahrensverstoß eines Vollstreckungsorgans
Beschwerde: es war kein Verfahren ohne mündliche Verhandlung
Oder bin ich da völlig falsch?
 
Mit dem IPR-Schema kannst du die Fallfrage nicht beantworten. Deswegen brauchen wir wohl das ZPO-Schema.
Hierzu hätte ich dann nochmal eine Frage. Ich bin heute auf den § 795 ZPO gestoßen. Danach sind die §§ 724 bis 793 ZPO auch für vollstreckbare europäische Titel entsprechend anwendbar. Daher könnte man ja auch die analoge Anwendung einer der Normen für die Lösung heranziehen. Nur bin ich mir hier jetzt nicht so sicher, welches Rechtsmittel da geeignet sein könnte.
Vollstreckungsabwehrklage: passt nicht, denn er wehrt sich nicht gegen den zugrundeliegenden Anspruch
Erinnerung: kein Verfahrensverstoß eines Vollstreckungsorgans
Beschwerde: es war kein Verfahren ohne mündliche Verhandlung
Oder bin ich da völlig falsch?

Ich sehe hier keine Anwendung der §795 ZPO, da Art 47 EuGVO das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur zur Anwendung bringt, wenn die EuGVO keine Regelung vorsieht. Im Skript war ja der Hinweis enthalten, mit der Einführung der Neuordnung ist das frühere Rechtsbehelfsverfahren abgeschafft worden und der Schuldner kann nun mit dem Antrag auf Versagung gegen die Vollstreckung vorgehen. Weitere Rechtsmittel sehe ich damit ausgeschlossen, damit auch die des ersuchten Mitgliedstaats. Oder begründet ihr dies mit dem Günstigkeitsprinzip?
 
Hallo zusammen,

Meine Frage nur, wo bringt ihr den Umzug von A nach Dortmund ein bzw. ist dies vielleicht unrelevant - ich fände es müsste jedoch irgendwo erwähnt werden, sonst wäre es nicht Bestandteil des Sachverhalts.

Danke für eure Meinung.

Ich habe den Umzug noch bei der Prüfung der Kurzzeitmiet-Ausnahme von Art 24 Nr. 1 erwähnt, da ja beide Vertragspartner dazu im gleichen Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz haben müssen. Für das mit dem Antrag befassten Gericht ist As Wohnsitz ja zur Zeit des Antrags in Dortmund, bei der Prüfung der Unvereinbarkeit der Entscheidung des Ursprungsgerichts muss aber auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung abgestellt werden. Und da wohnte A noch in Wien.
 
Ich habe mich das erste mal heute an die EA gemacht und versuche eine Lösung zusammen zu bekommen. Eine Frage stelle ich mir, wobei ihr mir da vielleicht helfen könnte. Gibt es eine Frist für diesen Antag auf Versagung der Vollstreckung?

Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg.
 
Hallo, ich habe mich soeben auch an die EA gesetzt und den 1115 ZPO gefunden... Hat den jemand von Euch erwähnt? LG
 
Ich habe mich das erste mal heute an die EA gemacht und versuche eine Lösung zusammen zu bekommen. Eine Frage stelle ich mir, wobei ihr mir da vielleicht helfen könnte. Gibt es eine Frist für diesen Antag auf Versagung der Vollstreckung?

Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg.


Eine Frist für die Einlegung des Antrags ist nicht einzuhalten. (Außerdem: Das Gericht entscheidet nach Art. 48 unverzüglich über den Antrag – „schnelles Verfahren“)
 
Guten Morgen.
Mein Gutachten beginnt mit der Prüfung der Anwendbarkeit der EuGVO. Sieht dann quasi so aus:
I. Anwendbarkeit EuGVO
Voraussetzung ist, dass der sachliche, der räumlich-persönliche und der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist.
1. sachliche, Art.1 Abs.1 (+)
2. räumlich, Art.4 Abs.1, Art.6 Abs.1 (+)
3. zeitlich, Art.66 i.V.m. Art.81 EuGVO (+)
II. Zwischenergebnis: EuGVO ist anwendbar
Das ist zunächst einaml meine Einstiegsprüfung. Meine weiteren Prüfungsschritte werde ich im Laufe des Tages einstellen.
 
Sitze seit gestern an der Arbeit und komme nur schleppend vorwärts. Mein Aufbau unterscheidet sich auch ein wenig von denen anderer. Z. B. habe ich Form und Frist nicht geprüft. Dazu gibt es im Sachverhalt 1. keinerlei Anhaltspunkte und 2. auch kein Aufbauschema im IPR.
Bei der Zulässigkeit des Antrags bin ich bei der internationalen Zuständigkeit auf die EuGVVO gekommen und habe sachliche, räumliche und zeitliche Anwendbarkeit geprüft. Hier wird alles bejaht. Bei der Begründetheit habe ich 1. Fall mit Auslandsberührung, 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? und 3. Gerichtsstand (allgemeiner, besonderer, ausschließlicher).
Gut möglich, dass ich komplett daneben liege, aber ich habe grob die Struktur des Lehrstuhls angewendet. Wo die Problemfelder mit dem Umzug des A und die fehlerhafte Einschätzung der Mietdauer hinkommen, weiß ich noch nicht. Wahrscheinlich packe ich das in den auschließlichen Gerichtsstand. Da ich auf das alles auch noch nicht eingegangen bin, habe ich auch kein Ergebnis. Denke nur: Das LG Salzburg wäre zuständig, wenn die Mietdauer tatsächlich, wie angenommen, 5 Monate betragen hätte. Da es tatsächlich aber 7 Monate waren, dürfte das LG Salzburg nicht zuständig gewesen sein.
 
Ich sehe hier keine Anwendung der §795 ZPO, da Art 47 EuGVO das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur zur Anwendung bringt, wenn die EuGVO keine Regelung vorsieht. Im Skript war ja der Hinweis enthalten, mit der Einführung der Neuordnung ist das frühere Rechtsbehelfsverfahren abgeschafft worden und der Schuldner kann nun mit dem Antrag auf Versagung gegen die Vollstreckung vorgehen. Weitere Rechtsmittel sehe ich damit ausgeschlossen, damit auch die des ersuchten Mitgliedstaats. Oder begründet ihr dies mit dem Günstigkeitsprinzip?
Ich sehe da auch keine Anwendbarkeit. Die 724ff. zielen ja auf Fehler des Titels oder der ZV selber. Der Titel ist aber von einem ausländischen Gericht erteilt und kann damit nicht an der ZPO gemessen werden und die ZV hat noch nicht stattgefunden.
 
Sitze seit gestern an der Arbeit und komme nur schleppend vorwärts. Mein Aufbau unterscheidet sich auch ein wenig von denen anderer. Z. B. habe ich Form und Frist nicht geprüft. Dazu gibt es im Sachverhalt 1. keinerlei Anhaltspunkte und 2. auch kein Aufbauschema im IPR.
Bei der Zulässigkeit des Antrags bin ich bei der internationalen Zuständigkeit auf die EuGVVO gekommen und habe sachliche, räumliche und zeitliche Anwendbarkeit geprüft. Hier wird alles bejaht. Bei der Begründetheit habe ich 1. Fall mit Auslandsberührung, 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? und 3. Gerichtsstand (allgemeiner, besonderer, ausschließlicher).
Gut möglich, dass ich komplett daneben liege, aber ich habe grob die Struktur des Lehrstuhls angewendet. Wo die Problemfelder mit dem Umzug des A und die fehlerhafte Einschätzung der Mietdauer hinkommen, weiß ich noch nicht. Wahrscheinlich packe ich das in den auschließlichen Gerichtsstand. Da ich auf das alles auch noch nicht eingegangen bin, habe ich auch kein Ergebnis. Denke nur: Das LG Salzburg wäre zuständig, wenn die Mietdauer tatsächlich, wie angenommen, 5 Monate betragen hätte. Da es tatsächlich aber 7 Monate waren, dürfte das LG Salzburg nicht zuständig gewesen sein.


Ich nehme alles zurück.... Mein Aufbau funktioniert vorne und hinten nicht. Ich finde rein gar nichts zu einem Zulässigkeit/Begründetheit-Aufbau. Das Skript gibt dazu nichts her. Keine Ahnung, wie ich weitermachen soll.
 
Also ich habe bei beck-online etwas dazu gefunden, woran man sich beim Schema orientieren könnte (ohne Gewähr), etwas Besseres habe ich nicht entdeckt. In der Suchleiste bei beck-online "Versagung auf Vollstreckung Muster" eingeben und das erste Suchergebnis anklicken, damit könnte man ein Schema dazu aufbauen.
 
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