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Hallo Lisanne,Hallo zusammen,
Und dann in der Begründetheit erst prüfen, ob das LG Salzburg überhaupt zuständig war. Habe mich damit zwar noch nicht detailliert auseinander gesetzt, aber trotzdem mal die Frage an @Hummel warum du das verneinst? Gem. Art. 24 Nr. 1 EuGVVO sind doch die Gerichte des Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien ausschließlich zuständig für Verfahren, welche die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Oder sehe ich da etwas falsch?
Danke euch schonmal! :)
Der Umzug ist zentraler Aspekt des Sachverhalts. Als solchen musst du den trotzdem nicht erwähnen. Das LG Salzburg wäre zuständig gewesen, wenn A das Ferienhaus weniger als 6 Monate gemietet hätte. Und Dortmund ist relevant für die Zuständigkeit für seinen Antrag auf Versagung der Vollstreckung.sonst wäre es nicht Bestandteil des Sachverhalts
Mit dem IPR-Schema kannst du die Fallfrage nicht beantworten. Deswegen brauchen wir wohl das ZPO-Schema.Ich bin mir mit der Anwendung des Schemas von ZPO absolut unsicher
Mit dem IPR-Schema kannst du die Fallfrage nicht beantworten. Deswegen brauchen wir wohl das ZPO-Schema.
Hierzu hätte ich dann nochmal eine Frage. Ich bin heute auf den § 795 ZPO gestoßen. Danach sind die §§ 724 bis 793 ZPO auch für vollstreckbare europäische Titel entsprechend anwendbar. Daher könnte man ja auch die analoge Anwendung einer der Normen für die Lösung heranziehen. Nur bin ich mir hier jetzt nicht so sicher, welches Rechtsmittel da geeignet sein könnte.
Vollstreckungsabwehrklage: passt nicht, denn er wehrt sich nicht gegen den zugrundeliegenden Anspruch
Erinnerung: kein Verfahrensverstoß eines Vollstreckungsorgans
Beschwerde: es war kein Verfahren ohne mündliche Verhandlung
Oder bin ich da völlig falsch?
Hallo zusammen,
Meine Frage nur, wo bringt ihr den Umzug von A nach Dortmund ein bzw. ist dies vielleicht unrelevant - ich fände es müsste jedoch irgendwo erwähnt werden, sonst wäre es nicht Bestandteil des Sachverhalts.
Danke für eure Meinung.
Ich habe mich das erste mal heute an die EA gemacht und versuche eine Lösung zusammen zu bekommen. Eine Frage stelle ich mir, wobei ihr mir da vielleicht helfen könnte. Gibt es eine Frist für diesen Antag auf Versagung der Vollstreckung?
Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg.
Ich sehe da auch keine Anwendbarkeit. Die 724ff. zielen ja auf Fehler des Titels oder der ZV selber. Der Titel ist aber von einem ausländischen Gericht erteilt und kann damit nicht an der ZPO gemessen werden und die ZV hat noch nicht stattgefunden.Ich sehe hier keine Anwendung der §795 ZPO, da Art 47 EuGVO das Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur zur Anwendung bringt, wenn die EuGVO keine Regelung vorsieht. Im Skript war ja der Hinweis enthalten, mit der Einführung der Neuordnung ist das frühere Rechtsbehelfsverfahren abgeschafft worden und der Schuldner kann nun mit dem Antrag auf Versagung gegen die Vollstreckung vorgehen. Weitere Rechtsmittel sehe ich damit ausgeschlossen, damit auch die des ersuchten Mitgliedstaats. Oder begründet ihr dies mit dem Günstigkeitsprinzip?
Sitze seit gestern an der Arbeit und komme nur schleppend vorwärts. Mein Aufbau unterscheidet sich auch ein wenig von denen anderer. Z. B. habe ich Form und Frist nicht geprüft. Dazu gibt es im Sachverhalt 1. keinerlei Anhaltspunkte und 2. auch kein Aufbauschema im IPR.
Bei der Zulässigkeit des Antrags bin ich bei der internationalen Zuständigkeit auf die EuGVVO gekommen und habe sachliche, räumliche und zeitliche Anwendbarkeit geprüft. Hier wird alles bejaht. Bei der Begründetheit habe ich 1. Fall mit Auslandsberührung, 2. Zuständigkeitsordnung eröffnet? und 3. Gerichtsstand (allgemeiner, besonderer, ausschließlicher).
Gut möglich, dass ich komplett daneben liege, aber ich habe grob die Struktur des Lehrstuhls angewendet. Wo die Problemfelder mit dem Umzug des A und die fehlerhafte Einschätzung der Mietdauer hinkommen, weiß ich noch nicht. Wahrscheinlich packe ich das in den auschließlichen Gerichtsstand. Da ich auf das alles auch noch nicht eingegangen bin, habe ich auch kein Ergebnis. Denke nur: Das LG Salzburg wäre zuständig, wenn die Mietdauer tatsächlich, wie angenommen, 5 Monate betragen hätte. Da es tatsächlich aber 7 Monate waren, dürfte das LG Salzburg nicht zuständig gewesen sein.