Ob nun Verein oder GbR, ich denke es wird darauf hinauslaufen, dass die Klausel wegen §306a BGB unwirksam ist, da es sich um ein Umgehungsgeschäft handeln wird. Bei einer GbR ist die Klausel unwirksam, bei einem Verein nicht. An der Stelle eben kurz die jeweiligen BGH-Urteile nennen, die dies...