Einsendeaufgaben EA SS 2019

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hallo zusammen,

da es dieses Semester ja nur noch diese eine EA gibt, ist es umso wichtiger, diese zu bestehen :panik:

Ich wäre für unseren Fall nach dem ersten Durchsehen der 5. KE (dort sind alle Klagearten anhand eine Falles ausführlich besprochen und als Gutachten ausformuliert) bei einer Verpflichtungsklage (§ 42 ABs. 2, 2.Alt VwGO).

Wie seht ihr das?

Freue mich auf Austausch.

LG Steffi
 
Hallo Steffi,

ich sehe das ähnlich. Wir sollen ja nur die Statthaftigkeit der Klage prüfen. Da kommt es meiner Ansicht nach nur darauf an, ob ein Verwaltungsakt verlangt wird, was vorliegend wohl unproblematisch ist.

Der Knackpunkt liegt für mich in der Frage, ob ein Anspruch auf die Förderung, also auf einen positiv bescheidenden Verwaltungsakt, besteht. Das könnte aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Fall sein.
An dieser Stelle gerate ich aber ins schwimmen. Zum einen gibt es dieses Prinzip und die Verwaltung ist gehalten, gleiches auch gleich zu behandeln. Die Verwaltungsvorschrift hat reinen Innencharakter, interessant ist nur die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Soweit so gut.
Andererseits soll der Gleichbehandlungsgrundsatz die Verwaltung jedoch nicht daran hindern, eine Verwaltungspraxis aufgrund sachgemäßen Erwägungen zu ändern (BVerfGE 104, 220 En. 6 (juris)). Was wiegt jetzt in diesem Fall schwerer? Sind möglicherweise beide Ansichten mit guter Argumentation vertretbar oder gibt es eine offensichtlich richtige Lösung des Falles?

Ansichten?

Viele Grüße, René
 
Hallo René,

puh, gut, dass Du das mit der Statthaftigkeit nochmals gesagt hast - mein Gehirn hat ZPO-belastet da Zulässigkeit und Begründetheit draus gemacht.

Ich sehe den Knackpunkt auch im Anspruch auf die Förderung - bin noch nicht ganz so tief eingestiegen, denke aber, dass es auch um die Ermessensfrage geht, wobei dann das von Dir Geschriebene zu diskutieren wäre. Ob dann ein Ja oder Nein rauskommt - soweit bin ich noch nicht.

VG Steffi
 
Wir sollen ja nur die Statthaftigkeit der Klage prüfen. Da kommt es meiner Ansicht nach nur darauf an, ob ein Verwaltungsakt verlangt wird, was vorliegend wohl unproblematisch ist.

Wo hast du diese Information her? Wenn ich mir die Aufgabe 1 durchlese, steht folgendes: „Prüfen Sie die Statthaftigkeit UND Begründetheit der von Willi Herrenhaus ordnungsgemäß erhobenen Klage.“
 
Wo hast du diese Information her? Wenn ich mir die Aufgabe 1 durchlese, steht folgendes: „Prüfen Sie die Statthaftigkeit UND Begründetheit der von Willi Herrenhaus ordnungsgemäß erhobenen Klage.“

Das "nur" bezog sich darauf, dass wir insbesondere NICHt die Zulässigkeit insgesamt prüfen sollen. Steffi hatte mich offenbar so verstanden.

Vielleicht ist Dir ja aufgefallen, dass ich anschließend auf die Begründetheit eingegangen bin, die wohl den Schwerpunkt der Aufgabe ausmacht. Vielleicht magst Du ja dazu was Konstruktives beitragen...
 
Warum wird den gleich ein schärferer Ton eingeschlagen? Es war lediglich eine Verständnisfrage meinerseits. An der FernUni Hagen ist es ja nicht unwahrscheinlich, dass Änderungen etc. über irgendwelche Kanäle verbreitet werden, auf welche nicht jeder Zugriff hat. Wie oft gab es bei Hausarbeiten oder Klausuren Hinweise oder Verfahrensänderungen, die nur durch eine Mail vom Prüfungsamt durch Kommilitonen weiterverbreitet wurden.

Also Entschuldige bitte, wenn du dich durch meine Unwissenheit angegriffen fühlst. War bestimmt nicht meine Intention.
 
Wie detailliert geht Ihr denn auf die Fragen 2 und 3 ein? Da bin ich mir etwas unsicher.
 
Die beiden Fragen machen 50% der Punkte aus, daher werde ich da schon möglichst detailliert antworten.
 
+1
Ich plane den Seitenumfang im Verhältnis zur Punktevergabe aufzubauen. Wenn ich also für Frage 1) 7 Seiten brauche, sollte ich für Aufgaben 2) und 3) zwischen 6 und 8 Seiten brauchen.
 
Eine Verwaltung kann ihre bisherige Verwaltungspraxis ungeachtet des Art.3 GG zumindest dann ändern, wenn sie dies aus sachgerechten Erwägungen generell für die Zukunft ändert, sprich nicht nur in einem Einzelfall abweicht. vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 40 Rn. 123-130 (Beck Online).

Hierauf werde ich es vermutlich bei mir hinauslaufen lassen und entsprechend begründen, da im Sachverhalt ja auch explizit genannt wurde, dass die Verwaltung ihre bisherige Praxis aufgrund des "Antragsbooms" nunmehr ändern möchte.

Edit: Den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" würde ich im vorliegenden Fall zudem verneinen, da hier meiner Meinung nach gewichtigere Gründe im Hinblick auf den ebenfalls im GG verankerten Vertrauensschutz und des Nachteilsausgleichs aus Wettbewerbsgründen vorliegen. Dazu lässt sich auch in der Literatur das ein oder andere finden, wenn es um Subventionsfragen hierzu geht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese EA schafft mich grade, ich bräuchte mal einen Gedankenanstoß. Ich hänge im Aufbau der Begründetheit. Habe dort jetzt die tatbestandlichen Voraussetzungen, also Verwaltungspraxis sowie die TBM des Art. 3 Abs. 1 GG aufgeführt - aber ich komme nicht weiter mit der Ausformulierung bzw. mit dem, was da überhaupt geschrieben werden muss. Habe bisher noch keinen vergleichbaren Fall gefunden. Es gibt zwar alte Klausuren zu dem Thema, da gehts es aber meist um andere Fragestellungen oder der SV weicht ab. Wie seid ihr da vorgegangen?
 
Ist die Verwaltungspraxis nicht rechtswidrig gewesen und schon allein deshalb kann daraus kein Anspruch entstehen oder wie seht ihr das?
 
Ich sehe ein Problem darin, dass die Behörde ihre Verwaltungspraxis zunächst geändert hat, indem sie die Anforderungen gesenkt hat und nach einem Antragsboom wieder zur ursprünglichen Förderrichtlinie zurückgekehrt ist. Somit hat die Verwaltung zwar ihre Verwaltungspraxis geändert, diese Änderung jedoch wieder verworfen und hat diese nicht "generell für die Zukunft" geändert.
 
Ich denke ein weiteres Problem liegt in der Frage ob es sich bei der Bewilligung der Förderung überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Argument von W ist ja, dass die Förderrichtlinien keine Außenwirkung entfalten oder habe ich das falsch verstanden?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe ein Problem darin, dass die Behörde ihre Verwaltungspraxis zunächst geändert hat, indem sie die Anforderungen gesenkt hat und nach einem Antragsboom wieder zur ursprünglichen Förderrichtlinie zurückgekehrt ist. Somit hat die Verwaltung zwar ihre Verwaltungspraxis geändert, diese Änderung jedoch wieder verworfen und hat diese nicht "generell für die Zukunft" geändert.

Da müsste man das Ermessen prüfen und ob es evtl. eine Ermessensreduzierung auf Null gibt - zumindest mal mein erster Gedanke.
 
Ich denke ein weiteres Problem liegt in der Frage ob es sich bei der Bewilligung der Förderung überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Ein Argument von W ist ja, dass die Förderrichtlinien keine Außenwirkung entfalten oder habe ich das falsch verstanden?

Wenn es kein VA wäre, würdest Du schon bei der Statthaftigkeit rausfliegen. Einen VA habe ich bejaht, das Thema mit der Außenwirkung wäre dann bei der VErwaltungspraxis und dem Ermessen nochmals anzubringen
 
Die Verwaltungsvorschrift an sich kann auch nicht die AGL sein, da ja nur intern wirksam - aber daher wäre die AGL ja der Art. 3 Abs. 1 GG iVm. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - darüber ergibt sich dann - wenn ich das richtig in Erinnerung habe - eine mittelbare Außenwirkung.

Ich hänge nur am Prüfungsaufbau - was wird da tatsächlich wie geprüft. Ich habe aus Art. 3 die vergleichbare Personengruppe und die Ungleichbehandlung sowie den sachlichen Grund als TBM, dann noch die Verwaltungspraxis, also den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Aber da hört es dann auf, wie und in welcher Reihenfolge prüfe ich das Ermessen etc.
 
Wenn es kein VA wäre, würdest Du schon bei der Statthaftigkeit rausfliegen. Einen VA habe ich bejaht, das Thema mit der Außenwirkung wäre dann bei der VErwaltungspraxis und dem Ermessen nochmals anzubringen

Ja, beim VA rausfliegen kann nicht richtig sein. Also muss die fehlende Außenwirkung der Richtlinie in der Prüfung des VA gar nicht thematisiert werden, weil die Außenwirkung sich nicht durch die Richtlinie, sondern aus dem Erlass des Bescheids ergibt, richtig?
 
Meine Meinung: Die Richtlinie hat keine Außenwirkung, der Bescheid aber schon, so dass es ein VA ist.
Aus meiner Sicht darf die Behörde die allgemeine Verwaltungspraxis ändern und es besteht kein Anspruch auf Förderung nach Art 3 GG.

Mich würde interessieren, ob die Behörde überhaupt von der Förderrichtlinie abweichen durfte?
 
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