"Die Kopie fremder Prüfungsaufgaben zur unveränderten Verwendung in einer weiteren Prüfung soll nicht zu Prüfungszwecken geboten und deshalb von § 53 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr gedeckt sein(OechslerGRUR 2006, 205)."
(Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Rn. 40)
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