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Es ist natürlich auch fraglich, ob nur der 985 BGB in Betracht kommt. Vindizieren heißt ja Herausgabe - Herausgabe ist ja auch in § 861, 812.
Für die EA scheint mir 985 BGB einfach zu wenig zu sein.
Schon doof, dass es nicht wirklich irgendwelche alte E-Arbeiten zu finden sind, bzw. hinterlegt sind. Da könnte man sich wenigstens daran orientieren, was erwartet wird.
Könnte man eventuell an die Sache herangehen.
Man macht eine Feststellungsklage. Die Abschleppung ist nach meiner Meinung eine Einsatzvornahme.
Die Ersatzvornahme wäre rechtmäßig, wenn der VA rechtmäßig ist. Für mich stellt das Verkehrsschild einen VA dar.
Oje, ich hab grad gesehen, dass es hier nicht um Sachenrecht geht, sondern um die EA für das Modul Zivilprozessrecht.
Sorry, dann nehme ich meine Ausführungen zurück.
Ich gehe hier von einer Leistungsklage aus. Wobei er die Rückerstattung der Kosten möchte.
Hier prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Wir haben einen VA, dieser ist das Verkehrsschild bzw. das Ankündigungsschild, dass eine entsprechende Baumaßnahme bevorsteht.
Meine Gedankengänge...
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