Ja. Was die Auslegung des Sachverhaltes angeht sind wir ja insgesamt schon sehr mutig ;-).
Dafür dass sich A bei Antragstellung auf die Klageschrift beruft, sprechen aber nicht allein (klausur-)taktische Gründe. Vielmehr ist es vor allen anderen Möglichkeiten, den SV auszulegen, diejenige, die...