Das war auch mein erster Gedanke, allerdings handelt es sich bei dem Eigentumsübergang von M an K ja nicht um einen bürgerlich-rechtlichen, sondern um einen hoheitlichen Akt. Nach §§ 90, 91 ZVG erwirbt der Ersteher dabei lastenfreies Eigentum. Das heißt dann nach meinem Verständnis, das dass...